2005-159
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation der FDP Fraktion: Eigenmietwert und Mietkostenabzug - wie weiter? Oder: "Wenn Zwei sich streiten, freut sich der Dritte?"
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Autor/in:
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Paul Schär
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Eingereicht am:
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9. Juni 2005
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Nr.:
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2005-159
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Aus der Pressberichterstattung war zu erfahren, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 27.05.2005 sowohl die Eigenmietwert- als auch die Mietkostenabzugsregelung im BL-Steuerrecht für bundesrechtswidrig erklärt hat. Dieser Entscheid (BGE) wurde aufgrund der taktisch und volkswirtschaftlich "klugen" Vorgehensweise des Mieterinnenverbandes BL/Thierstein-Dorneck provoziert. Wie sich schon jetzt abzeichnet, wird der BGE weitreichende steuerliche Konsequenzen haben, nämlich zusätzliche Steuereinnahmen in vermutlich total 3stelliger Millionenhöhe. Dass dies sowohl den Hauseigentümern wie auch den Mietern wenig Freude bereiten wird, liegt auf der Hand. Die FDP-Fraktion begrüsst die Tatsache, dass der Regierungsrat schon deutlich gemacht hat, dass er beabsichtigt, die zusätzlichen Steuereinnahmen mittels geeigneter Massnahmen an die SteuerzahlerInnen zurückfliessen zu lassen.
Des weiteren besteht das Risiko, dass die Attraktivität des Kantons BL als Wohn- und Wirtschaftsstandort deutlich verschlechtert wird, wogegen dringend etwas unternommen werden muss. Da der BGE eine sehr hohe Aktualität hat, tief in die Lebensbereiche aller Einwohnerinnen und Einwohner eingreift - insbesondere schon steuerliche Auswirkungen für das laufende Jahr zu befürchten sein könnten - und da in der Bevölkerung gewisse Angst herrscht, es könnte zu massiven, steuerlichen Mehrbelastungen kommen, erachtet es die FDP-Landratsfraktion als dringlich, dass sich der Regierungsrat zu dieser Problematik im Kantonsparlament äussern soll und kann.
Die FDP-Fraktion ersucht den Regierungsrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
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Wie beurteilt die Regierung die neue rechtliche Situation nach besagtem BGE und welches sind insbesondere die Folgen für die Steuerzahlerinnen?
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2.
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Mit welchen zusätzlichen Steuereinnahmen rechnet der Regierungsrat und wie verteilen sich diese in etwa auf Kanton und Gemeinden?
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3.
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Welche rechtlichen und administrativen Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um diese Mehreinnahmen den Steuerpflichtigen wieder zukommen zu lassen bzw. ist ein Steuerrabatt vorgesehen und wenn ja, ab wann?
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4.
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Wird der Steuerrabatt auch von den Gemeinden gewährt bzw. ist die Regierung bereit, sich bei den Gemeinden für die Einführung eines entsprechenden Rabatts auch auf Gerneindeebene einzusetzen?
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5.
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Wie hoch würde ein Steuerrabatt voraussichtlich ausfallen?
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6.
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Ist einigermassen abzuschätzen, ob mit diesem BGE sowohl auf Mieter- als auch auf Eigentümerseite soziale Härtefälle eintreten würden, indem beispielsweise Familien mit Kindern, Rentner, tiefere Einkommen usw. durch die Steuerprogression zusätzliche Nachteile in Kauf nehmen müssen: Wegfall von Ergänzungsleistungen für AHV und Krankenkassenprämien, unbezahlbare Eigenmieten, die zum Verkauf von Wohneigentum zwingen usw.? Wie hoch schätzt die Regierung den Anteil dieser quasi "doppelt bestraften Steuerzahler" 'bei Mietern und Eigentümern ein?
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7.
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Kann der in Aussicht gestellte Steuerrabatt solche Härtefälle verhindern - das heisst, den bisherigen Zustand einigermassen wieder gewährleisten?
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8.
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Sieht der Regierungsrat eine mit dem Bundesrecht in Einklang stehende kantonsrechtliche Möglichkeit, den Steuerpflichtigen die gleichen Vorteile wie vor besagtem BGE zu belassen oder wird es erforderlich sein, dass der Landrat jedes Jahr explizit einen Steuerrabatt beschliessen muss?
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9.
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Ab wann haben die Steuerzahlerinnen mit höheren Steuern zu rechnen; ist eine Rückwirkung rechtlich zulässig und sind Übergangsfristen geplant bzw. zulässig?
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10.
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Falls die zusätzlichen Steuereinnahmen tatsächlich bezogen werden müssten und der Regierungsrat jedoch eine "Rückerstattung" vornehmen will: welche Varianten sind für eine solche Rückerstattung grundsätzlich möglich?
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Für die Beantwortung der Fragen danken wir dem Regierungsrat im voraus.
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