Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Vorlagentitel: | EFFILEX: Änderung des kantonalen Gesetzes vom 20. Mai 1996 über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001 | |
vom: | 31. Mai 2005 | |
Nr.: | 2005-151 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Revision des kantonales Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Rechts
§ | bisher (SGS 112) | neu (SGS 112) | Erläuterungen & Bemerkungen |
Titel | Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht | Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht | keine Änderungen |
§ 1 Geltungsbereich | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Bundesgesetzgebung). | keine Änderungen | |
§ 2 Zuständige kantonale Behörde | Die Fremdenpolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung. | Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung. | Amt für Migration statt Fremdenpolizei. |
§ 3 Zuständige kantonale richterliche Behörde |
1
Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist die zuständige kantonale richterliche Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Das Präsidium kann diese Funktion auch anderen Abteilungsmitgliedern übertragen. |
2
Das Präsidium kann diese Funktion auch anderen Abteilungsmitgliedern übertragen sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Kantonsgerichtes, die vom Landrat als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden.
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Abs. 2: Ergänzung der Zuständigkeit. Das Präsidium (welches als Einzelrichter ohne RichterInnenkollegium urteilt) kann die Entscheidkompetenz neu auch einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter übertragen (Delegationsnorm). Es können nach wie vor auch andere Abteilungsmitglieder (Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zu beauftragen) eingesetzt werden. |
§ 4 Verfahren beim Amt für Migration |
1
Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann die Fremdenpolizei die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung der Fremdenpolizei zuzuführen.
2 Die Fremdenpolizei ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person in Form des Haftbefehls die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft an. 3 Der Haftbefehl enthält: a. den Namen und soweit möglich den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu verhaftenden Person; b. den Haftgrund; c. die ausführliche Begründung für die Verhaftung; d. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. |
1
Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann das
Amt für Migration
die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung dem
Amt für Migration
zuzuführen.
2 Befindet sich die vorläufig festzunehmende Person bereits auf dem Amt für Migration, kann sie vom Amt für Migration bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. 3 Das Amt für Migration ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person in Form des Haftbefehls die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft an. 4 Der Haftbefehl enthält: a. den Namen und soweit möglich den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu verhaftenden Person; b. den Haftgrund; c. die ausführliche Begründung für die Verhaftung; d. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. 5 Das Amt für Migration kann gegenüber der betroffenen Person erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss den Voraussetzungen des Polizeigesetzes anordnen. |
Amt für Migration statt Fremdenpolizei. Abs.2: Gesetzliche Verankerung der Praxis des Amts für Migration, eine Person, welche bereits auf dem Amt für Migration ist, kann bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Abs. 2 wird zu Abs. 3 Amt für Migration statt Fremdenpolizei. Abs. 3 wird zu Abs. 4 Gesetzliche Regelung der Kompetenz des Amts für Migration, erkennungsdienstliche Massnahmen anzuordnen. |
§ 5 Benachrichtigung | Die Fremdenpolizei sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird. | Das Amt für Migration sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird. | Amt für Migration statt Fremdenpolizei |
§ 6 Verfahren beim Statthalteramt |
1
Personen, die sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befinden, haben Anspruch, innert 24 Stunden seit der Verhaftung persönlich vom Statthalteramt angehört zu werden.
2 Zuständig für die Anhörung ist das Statthalteramt am Wohnsitz, oder bei nicht sofort feststellbarem Wohnsitz, am Aufenthaltsort der verhafteten Person. 3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. 4 Das Statthalteramt ist für die Durchführung des rechtlichen Gehörs nicht an Weisungen der vorgesetzten Behörden gebunden. |
keine Änderungen | |
§ 7 Haftüberprüfung |
1
Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts überprüft die Haftanordnung.
2 Die Akten der Fremdenpolizei und das Anhörungsprotokoll des Statthalteramtes dienen als Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung. 3 Kommt das Präsidium zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Haft nicht erfüllt sind, ordnet es unverzüglich die Freilassung der inhaftierten Person an |
2 Die Akten des Amts für Migration und das Anhörungsprotokoll des Statthalteramtes dienen als Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung. |
Amt für Migration statt Fremdenpolizei |
§ 8 Verlängerung der Ausschaffungshaft |
1
Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens drei Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag der Fremdenpolizei über die Verlängerung.
2 Der Antrag der Fremdenpolizei muss mindestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht werden. |
1
Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens drei Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag des
Amts für Migration
über die Verlängerung.
2 Der Antrag des Amts für Migration muss mindestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht werden. |
Amt für Migration statt Fremdenpolizei. |
§ 9 Haftentlassungsgesuche | Die inhaftierte Person kann beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Haftentlassungsgesuche einreichen. | keine Änderungen | |
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen |
1
Soweit es die sprachliche Verständigung erfordert, zieht die zuständige Behörde einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.
2 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters oder einer Vertreterin der Fremdenpolizei eine mündliche Verhandlung durch. 3 Der Entscheid des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. |
2
Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters oder einer Vertreterin des
Amts für Migration
eine mündliche Verhandlung durch.
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Amt für Migration statt Fremdenpolizei |
§ 11 Kosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand |
1
Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ordnet von Amtes wegen einen Rechtsbeistand an, soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist.
(9)
2 Sofern der betroffenen Partei die nötigen Mittel fehlen, werden für das Verfahren vor dem Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts keine Kosten erhoben, und der Rechtsbeistand ist für die betreffende Partei unentgeltlich. 3 Verfügt ein Rechtsbeistand über kein Anwaltspatent, kann ihm eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. |
keine Änderungen | |
§ 12 Grundsatz |
1
Beim Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.
2 Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern. 3 Für Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gilt ein freieres Haftregime als für Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. |
keine Änderungen | |
§ 13 Rechte der inhaftierten Person |
1
Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere:
a. unbewacht Besuche empfangen, b. unbewacht telephonieren, c. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden, d. soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen. 2 Die inhaftierte Person ist nicht zu Arbeit verpflichtet |
keine Änderungen | |
§ 14 Rechtsschutz |
1
Die inhaftierte Person kann innert zehn Tagen gegen Handlungen der Vollzugsorgane beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
2 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes gelten sinngemäss. |
keine Änderungen | |
§ 15 Ein- und Ausgrenzung |
1
Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann die Fremdenpolizei gegenüber einer ausländischen Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen.
2 Die ausländische Person kann gegen die Verfügung der Fremdenpolizei innert zehn Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. 3 § 10 Absätze 1 und 3 sowie § 11 dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren der Ein- und Ausgrenzung. 4 Der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig |
1
Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann das
Amt für Migration
gegenüber einer ausländischen Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen.
2 Die ausländische Person kann gegen die Verfügung des Amts für Migration innert zehn Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichtes Beschwerde erheben. |
Amt für Migration statt Fremdenpolizei |
§ 16 Durchsuchung |
1
Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag der Fremdenpolizei durch die Polizei Basel-Landschaft.
2 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts kann die Polizei Basel-Landschaft mit der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume beauftragen. 4 Die Durchsuchungsanordnung des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. |
1
Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag des
Amts für Migration
durch die Polizei Basel-Landschaft. Das Amt für Migration kann die Durchsuchung der Sachen selbst durchführen, wenn diese Massnahme zum Schutz der Mitarbeitenden geboten erscheint.
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Amt für Migration statt Fremdenpolizei. Die Durchsuchung der persönlichen Effekten soll auch durch das Amt für Migration erfolgen können, wenn dies zum Schutz der Mitarbeitenden angezeigt ist. Eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume muss nach wie vor durch eine richterliche Behörde angeordnet werden. |
§ 17 Aufhe-bung bisherigen Rechts | Die Verordnung vom 13. Juni 1995 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wird aufgehoben. | keine Änderungen | |
§ 18 Inkrafttreten | Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. | keine Änderungen |
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