Vorlage an den Landrat


Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz) - ENTWURF

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 22. Februar 2001 wird wie folgt geändert:


§ 12 Absatz 3 Buchstabe i
3 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
i. sie schlägt dem Landrat die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes zur Wahl vor.

§ 31 Absatz 2 Buchstabe e
2 Der Landrat wählt
e. auf Vorschlag der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts.

II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.


Im Namen des Landrats
der Präsident:
der Landschreiber:



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