Vorlage an den Landrat


EFFILEX: Kantonales Gesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - ENTWURF

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das kantonale Gesetz vom 20. Mai 1996 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wird wie folgt geändert:


§ 2 Zuständige kantonale Behörde
Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.


§ 3 Absatz 2
2 Das Präsidium kann diese Funktion auch anderen Abteilungsmitgliedern übertragen sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Kantonsgerichts, die vom Landrat als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden.


§ 4 Verfahren beim Amt für Migration
1 Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann das Amt für Migration die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung dem Amt für Migration zuzuführen.
2 Befindet sich die vorläufig festzunehmende Person bereits auf dem Amt für Migration, kann sie vom Amt für Migration bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.
3 Das Amt für Migration ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person in Form des Haftbefehls die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft an.
4 Der Haftbefehl enthält:
a. den Namen und soweit möglich den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu verhaftenden Person;
b. den Haftgrund;
c. die ausführliche Begründung für die Verhaftung;
d. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
5 Das Amt für Migration kann gegenüber der betroffenen Person erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss den Voraussetzungen des Polizeigesetzes anordnen.

§ 5 Benachrichtigung
Das Amt für Migration sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird.

§ 7 Absatz 2
2 Die Akten des Amts für Migration und das Anhörungsprotokoll des Statthalteramts dienen als Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung.

§ 8 Verlängerung der Ausschaffungshaft
1 Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens drei Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag des Amts für Migration über die Verlängerung.
2 Der Antrag des Amts für Migration muss mindestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht werden.

§ 10 Absatz 2
2 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters oder einer Vertreterin des Amts für Migration eine mündliche Verhandlung durch.


§ 15 Absätze 1 und 2
1 Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann das Amt für Migration gegenüber einer ausländischen Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen.
2 Die ausländische Person kann gegen die Verfügung des Amts für Migration innert zehn Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erheben.

§ 16 Absatz 1
1 Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag des Amts für Migration durch die Polizei Basel-Landschaft. Das Amt für Migration kann die Durchsuchung der Sachen selbst durchführen, wenn diese Massnahme zum Schutze der Mitarbeitenden geboten erscheint.


II. Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderungen.


Liestal, Im Namen des Landrats
der Präsident:
der Landschreiber:



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