2005-126

"Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln." (§ 43 Bildungsgesetz)


Mit dem neuen Bildungsgesetz vom 26.2.2004 ist das Aufnahmeverfahren in die Einführungsklasse neu wie folgt geregelt worden: " Ueber die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. In die Einführungsklasse ist eine Aufnahme... auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich." Die Schulleitungen gehen mit dieser neuen Regelung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse vorsichtig um; dennoch hat sich dieselbe in mehreren Fällen als nützlich erwiesen und erlaubt eine angemessene Einschulung einzelner Schülerinnen und Schüler.


Die gleiche Problematik existiert jedoch nach wie vor für die Aufnahme in eine Kleinklasse der Speziellen Förderung. Auch für diese Fälle ist eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle vom Gesetz vorgeschrieben. Liegt ein klarer Antrag der Fachstelle vor, sollte auch hier die Schulleitung wenn nötig ohne Einverständnis der Eltern über die Aufnahme in die Kleinklasse entscheiden können.


Deshalb bitte ich um Ausarbeitung einer Vorlage zur Ergänzung des Bildungsgesetzes § 45 Absatz 3: " Ueber die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. In die Einführungsklasse ist eine Aufnahme gemäss § 25 Absatz 3 auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich; das gleiche gilt für die Aufnahme in eine Kleinklasse gemäss § 44 Absatz b."


Die entsprechenden Verordnungen sind sinngemäss abzuändern.



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