2005-210
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Wahl der Präsidien, der Vizepräsidien und der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Steuer- und Enteignungsgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010
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vom:
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15. August 2005
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Nr.:
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2005-210
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Sehr geehrter Herr Landratspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte
Am 31. März 2006 läuft die Amtsperiode des Steuer- und Enteignungsgerichts ab. Zur Zeit gehören diesem Gericht die folgenden Mitglieder an:
Präsident der Abteilung Steuergericht mit einem 23%-Pensum:
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Baader Caspar, lic.iur. et dipl.Ing.Agr.ETH, 1953, Gelterkinden
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Präsidentin der Abteilung Enteigungsgericht mit einem 50%-Pensum:
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Preiswerk Franziska, lic.iur., 1955, Birsfelden
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Vizepräsidien:
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Roth Monika, Dr.iur., 1951, Binningen
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Hess Helena, lic.iur., 1956, Waldenburg
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Richter/innen:
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Aeschlimann Klaus-Jürg, 1937, Seltisberg
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Cantaluppi Enrico, 1940, Binningen
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Elbert Margrit, lic.iur., 1952, Arlesheim
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Issler Peter, 1943, Muttenz
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Keiser Franz, 1937, Allschwil
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Laube Roland, 1955, Gelterkinden
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Richner Robert, 1961, Allschwil
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Salathe Peter, 1946, Hölstein
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Weiss Fritz, 1941, Frenkendorf
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Zeller Markus, 1955, Liestal
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Gemäss § 22 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) besteht das Steuer- und Enteignungsgericht aus den beiden Abteilung Steuergericht und Enteignungsgericht.
Gemäss § 7 Abs. 1 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001 besteht die Abteilung Steuergericht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 Prozent eines Vollamtes - wobei das Pensum des bisherigen Präsidenten von der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts im Einvernehmen mit dem Landrat auf 23% eines Vollamtes festgesetzt wurde - und acht Richterinnen und Richtern.
Gemäss § 7 Abs. 2 GOD besteht die Abteilung Enteignungsgericht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.
Gemäss § 31 Abs. 2 lit. c GOG wählt der Landrat die
Präsidien
, die
Vizepräsidien
und die
Mitglieder des Steuer- und Enteignungsgerichts
.
Bezüglich der Wahlvoraussetzungen hält § 33 Abs. 1 GOG fest, dass Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen sollen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind. Überdies müssen die
Präsidien
und
Vizepräsidien
eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen (§ 33 Abs. 2 lit. a GOG).
Im Weiteren ist § 51 KV zu beachten, wonach die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts nur einer dieser Behörde angehören dürfen.
§ 34 GOG regelt die weiteren Unvereinbarkeiten.
Schliesslich ist auf § 23 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 hinzuweisen, wonach das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem das vierundsechzigste Altersjahr vollendet wird, endet (gilt für die Abteilungspräsidien) bzw. auf § 67 Abs. 2 Personalgesetz, welcher postuliert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.
Wir ersuchen Sie, folgende Wahlen für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 vorzunehmen:
a. Ein teilamtliches Präsidium mit einem Pensum von 50% und ein nebenamtliches Vizepräsidium der Abteilung Steuergericht;
b. ein teilamtliches Präsidium mit einem Pensum von 50% und ein nebenamtliches Vizepräsidium der Abteilung Enteignungsgericht;
c. zehn weitere nebenamtliche Mitglieder des Steuer- und Enteignungsgerichts.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Kantonsgerichts |
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Der Vizepräsident
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Der Justizverwalter
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Dr. A. Brunner
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lic.oec.HSG M. Leber
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