2005-208


Sehr geehrter Herr Landratspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte

Am 31. März 2006 läuft die Amtsperiode des Straf- und Jugendgerichtes ab. Zur Zeit gehören diesem Gericht die folgenden Mitglieder an:








Gemäss der vom Kantonsgericht vorgeschlagenen Neufassung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001 besteht das Strafgericht aus vier vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern. Sollte der Landrat dieser Änderung nicht zustimmen bzw. zugestimmt haben, sind die Anträge unten entsprechend anzupassen.
Das Jugendgericht besteht gemäss § 5 GOD aus einem Präsidium und vier Richterinnen und Richtern, wobei das Präsidium den Strafgerichtspräsidien übertragen wird (Abs. 2).


Gemäss § 31 Abs. 2 lit. c GOG wählt der Landrat die Präsidien , die Vizepräsidien und die Mitglieder des Straf- und Jugendgerichts .
Bezüglich der Wahlvoraussetzungen hält § 33 Abs. 1 GOG fest, dass Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen sollen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind. Überdies müssen die Präsidien und Vizepräsidien eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen (§ 33 Abs. 2 lit. a GOG).
Im Weiteren ist § 51 KV zu beachten, wonach die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts nur einer dieser Behörde angehören dürfen.
§ 34 GOG regelt die weiteren Unvereinbarkeiten.
Schliesslich ist auf § 23 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 hinzuweisen, wonach das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem das vierundsechzigste Altersjahr vollendet wird, endet (gilt für die Abteilungspräsidien) bzw. auf § 67 Abs. 2 Personalgesetz, welcher postuliert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.


Wir ersuchen Sie, folgende Wahlen für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 vorzunehmen:





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