2005-207


Sehr geehrter Herr Landratspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte

Am 31. März 2006 läuft die Amtsperiode des Kantonsgerichts ab. Zur Zeit gehören diesem Gericht die folgenden Mitglieder an:


Kantonsgerichtspräsident und Präsident der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht:
Meier Peter, Dr.iur., 1944, Lupsingen


Kantonsgerichtsvizepräsident und Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht mit einem 50%-Pensum:
Brunner Andreas, Dr.iur., 1951, Allschwil


Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht:
Baltzer Christine, Dr.iur., 1954, Liestal


Präsident der Abteilung Zivil- und Strafrecht mit einem 50%-Pensum:
Bauer Thomas, Dr.iur., 1955, Reinach


Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht mit einem 50%-Pensum:
Meuli Ziegler Eva, lic.iur., 1958, Pratteln






Gemäss § 9 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001 besteht das Kantonsgericht aus folgenden drei Abteilungen:
a. Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
b. Abteilung Zivil- und Strafrecht;
c. Abteilung Sozialversicherungsrecht.


Laut § 2 GOD besteht die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus einer Gerichtskammer mit einem vollamtlichen Präsidium und sechs Richterinnen und Richtern (Abs. 1), die Abteilung Zivil- und Strafrecht aus zwei Gerichtskammern mit einem vollamtlichen Präsidium und einem teilamtlichen Präsidium von 50 Prozent eines Vollamtes und insgesamt acht Richterinnen und Richtern (Abs. 2) und die Abteilung Sozialversicherungsrecht aus einer Gerichtskammer mit einem vollamtlichen Präsidium und vier Richterinnen und Richtern (Abs. 3).


Gemäss § 31 Abs. 2 lit. b GOG wählt der Landrat die Abteilungspräsidien , die Abteilungsvizepräsidien und die Mitglieder des Kantonsgerichts . Zudem wählt er aus der Mitte der Abteilungspräsidien für die Dauer einer Amtsperiode das Präsidium und das Vizepräsidium des Gesamtgerichts (§ 31 Abs. 1 lit. a GOG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GOG).


Bezüglich der Wahlvoraussetzungen hält § 33 Abs. 1 GOG fest, dass Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen sollen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind. Überdies müssen die Präsidien und Vizepräsidien des Kantonsgerichts und seiner Abteilungen eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen (§ 33 Abs. 2 lit. a GOG).


Im Weiteren ist § 51 Abs. 1 KV zu beachten, wonach die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts nur einer dieser Behörde angehören dürfen. Zudem bestimmt § 34 Abs. 3 GOG, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden nicht in eine Abteilung des Kantonsgerichts Einsitz nehmen können, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat.


Schliesslich ist auf § 23 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 hinzuweisen, wonach das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem das vierundsechzigste Altersjahr vollendet wird, endet (gilt für die Abteilungspräsidien) bzw. auf § 67 Abs. 2 Personalgesetz, welcher postuliert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.


Wir ersuchen Sie, folgende Wahlen für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 vorzunehmen:





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