2005-206


Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht gemäss § 6 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium und drei Richterinnen und Richtern. Wahlbehörde für die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist gemäss § 31 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetz der Landrat. Für die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss § 51 Abs. 2 der Kantonsverfassung und § 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.


Ein Mitglied des Verfahrensgerichts ist leider schwer erkrankt, weshalb es als Richter ausfällt. Wir gelangen daher mit dem Antrag an Sie, gemäss § 31 Abs. 2 lit. d GOG eine ausserordentliche Richterin / einen ausserordentlichen Richter zu wählen.




Antrag:


://: Der Landrat wird ersucht, für das Verfahrensgericht in Strafsachen für den Rest der laufenden Amtsperiode (bis 31. März 2006) eine ausserordentliche Richterin oder einen ausserordentlichen Richter zu wählen.



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