2005-199 (1)
Bericht Nr. 2005-199 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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17. Oktober 2005
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Parallelität des kantonalen Instanzenzugs in Steuersachen (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern); Einführung des zweistufigen Instanzenzugs
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Gemäss eines Bundesgerichtsentscheides muss im Sinne der Harmonisierung derselbe Instanzenweg sowohl für die Staatssteuer als auch für die Bundessteuer offen stehen.
Sieht also ein Kanton, wie der Kanton Basel-Landschaft, bei der Staatssteuer einen zweistufigen Instanzenzug vor (1. Instanz Steuergericht und 2. Instanz Kantonsgericht), so muss dieses Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten.
Die Vorlage schafft dafür nun die gesetzlichen Grundlagen.
2. Kommissionsberatung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage „Parallelität des kantonalen Instanzenzugs in Steuersachen" am 28. September 2005 im Beisein von Peter Nefzger, Vorsteher Steuerverwaltung und Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst Steuerverwaltung, sowie Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle.
Die Finanzkommission nimmt zur Kenntnis, dass in einer Übergangsphase das Kantonsgericht bereits heute Fälle, welche die direkte Bundessteuer betreffen, entgegen nimmt und entscheidet. Die Vorlage soll nun gesetzlich festlegen, was Praxis ist.
Nicht als gute Lösung sieht auch die Kommission eine allfällige Vereinfachung auf ein einstufiges Verfahren, wie es einzelne Kantone kennen. Recherchen hätten ergeben, dass der direkte Weg vom Steuergericht an das Bundesgericht von der Bevölkerung nicht goutiert würde. Als Argumente gegen diesen Weg lassen sich die zeitliche Verzögerung, die Bürgernähe des Kantonsgerichts sowie die deutlich höheren Kosten des Bundesgerichts ins Feld führen.
§ 21 VPO Parteienentschädigung
Im Sinne der Gleichschaltung von Staats- und Bundessteuersachen wird die Parteientschädigung neu auch auf Treuhänder ausgedehnt. Für die Berechnung der Parteientschädigung gibt es kein Reglement, sie ist Teil des richterlichen Urteils.
§ 48 VPO Beschwerdefrist
Durch die Angleichung der Beschwerdefrist von 30 Tagen ist sichergestellt, dass bei Kanton und Bund innerhalb derselben Frist reagiert werden kann.
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 11 Stimmen, den Gesetzesänderungen zur Einführung des zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen zuzustimmen.
Binningen, den 17. Oktober 2005
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset
Beilage:
Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer)
[PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung
).
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