2005-197
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Postulat 2004/275
von Christian Steiner vom 28. Oktober 2004 betreffend Schliessung der Zweigstelle Laufen der kantonalen Steuerverwaltung
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vom:
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5. Juli 2005
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Nr.:
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2005-197
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Bemerkungen:
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Vorlage
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1. Ausgangslage
Am 28. Oktober 2004 reichte Christian Steiner, FDP, ein Postulat betreffend Schliessung der Zweigstelle Laufen der kantonalen Steuerverwaltung ein. Der Landrat überwies den Vorstoss am 10. März 2005. Das Postulat lautet wie folgt:
"Im Rahmen der GAP (Generelle Aufgabenprüfung) hat der Regierungsrat beschlossen, aus Spargründen und zur Nutzung von Synergien per Ende 2005 die Zweigstelle Laufen der kantonalen Steuerverwaltung zu schliessen und sie in die Steuerverwaltung in Liestal zu integrieren. Von involvierten Kreisen wird erheblicher Zweifel an der beabsichtigten Wirksamkeit dieser Massnahme geäussert. Auch wird von weiten Kreisen der Bevölkerung moniert, dass mit dieser Massnahme eine bürgernahe, niederschwellige Einrichtung aufgelöst und in einen grossen und weniger übersichtlichen Verwaltungsapparat eingeklinkt werden soll. Rund 25 mal pro Woche wird die Zweigstelle Laufen von Bürgerinnen und Bürgern um Auskunft angegangen, nach ergangener Rechnungsstellung ist diese Zahl noch höher.
Ich bitte den Regierungsrat, über die Gründe seines Schliessungsentscheides zu berichten und dabei die finanzielle Einsparung, aber auch den Verlust an Bürgernähe zu werten. Ausserdem bitte ich den Regierungsrat, eine Rückgängigmachung seines Entscheides zu prüfen."
2. Stellungnahme des Regierungsrates
2.1. Vorbemerkung zu GAP
Die finanzielle Entwicklung des Baselbieter Staatshaushalts ist bekanntlich unerfreulich. Die Erträge reichen seit mehreren Jahren nicht mehr aus, die laufenden Ausgaben zu finanzieren, und der Kantonshaushalt ist defizitär. Angesichts dieser Ausgangslage und der absehbaren Entwicklung müssen Regierungsrat und Landrat gemäss den Leitlinien in unserer Kantonsverfassung handeln. Der Regierungsrat hat daher das Projekt "Generelle Aufgabenprüfung" (GAP) gestartet und eine Vielzahl von Massnahmen eruiert, die den finanziellen Handlungsspielraum zurückbringen sollen. Bei einer dieser Massnahmen handelt es sich um die Schliessung der Zweigstelle Laufen der kantonalen Steuerverwaltung.
Der Regierungsrat war bestrebt, im Rahmen von GAP ein ausgewogenes Massnahmenpaket zu erarbeiten und eine gewisse Opfersymmetrie zu erreichen. Insgesamt umfasst das Paket 255 Massnahmen mit einem nachhaltigen Sparpotential von CHF 135 Mio. Dass damit auch für einzelne Gruppen Leistungseinbussen verbunden sind, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu vermeiden.
2.2 Einsparungspotential
Mit der Schliessung der Zweigstelle Laufen können mittelfristig jährliche Kosten eingespart werden, die sich in der Grössenordnung von CHF 50'000 bewegen. Diese Kosteneinsparung ist insbesondere auf Synergieeffekte und Vereinfachungen in den Bereichen Aktenverwaltung, Veranlagungsprozess, Führung, Informatik und Infrastruktur zurückzuführen. Als einfaches Beispiel seien hier die direkten (Spesen) und indirekten (Ausfall von Arbeitszeit) Kosten für die Verschiebung von Personen und Akten von Liestal nach Laufen und zurück aufgeführt, die künftig im Rahmen der Führungstätigkeit, des Informationsaustausches und der Qualitätssicherung nicht mehr anfallen werden. Hinzu kommt, dass in absehbarer Zeit die 30%-Stelle der Archivmitarbeiterin in Laufen infolge Pensionierung eingespart werden kann.
Keine direkten Einsparungen sind bei den Raumkosten zu erwarten, benötigen doch Mitarbeitende und Akten der Zweigstelle Laufen auch in Liestal wieder entsprechenden Raum. Hingegen lassen sich durch die Integration des Laufener Steuerbüros in die bestehende Organisation in Liestal indirekt Raumkosten einsparen. Denn die bestehende räumliche Infrastruktur wie Schalter für Besucher, Besprechungszimmer, Archiv etc. kann künftig auch von den Mitarbeitenden des Laufener Steuerbüros resp. von Besuchern aus dem Laufental benützt werden. Eine mehrfache und bessere Ausnutzung dieser Infrastruktur führt zu den genannten Synergieeffekten mit entsprechendem Einsparungspotential.
Es wird immer wieder vorgebracht, die kantonale Steuerverwaltung habe Raumprobleme und mit den zusätzlichen Mitarbeitenden der Zweigstelle werden diese nur noch grösser. Es müssten daher neuer Räumlichkeiten ausserhalb des "Hauptsitzes" der kantonalen Steuerverwaltung an der Rheinstrasse 33 in Liestal gesucht werden und der behauptete Spareffekt falle dahin. Diese Aussage ist nur bedingt richtig. Richtig ist, dass die kantonale Steuerverwaltung einen weiteren Aussenstandort benötigt. Falsch ist hingegen, dass sich dadurch die Einsparungen infolge Schliessung der Zweigstelle Laufen nicht realisieren lassen. Die Mitarbeitenden aus Laufen werden nämlich ihren Arbeitsplatz nicht an einem Aussenstandort haben, sondern sie werden in die bestehende Organisation und den Veranlagungsprozess integriert, so dass die beschriebenen Synergieeffekte eintreten können. Wenn ein weiterer Aussenstandort bezogen wird, dann stünden andere Abteilungen zur Diskussion, die aufgrund ihrer Autonomie die Prozesse in der kantonalen Steuerverwaltung nicht behindern würden.
2.3 Bürgernähe der Zweigstelle
Mit der Eingliederung der Laufener Zweigstelle in die kantonale Steuerverwaltung in Liestal wird die bürgernahe Präsenz und die geschätzte regionale Anlaufstelle der kantonalen Steuerverwaltung im Laufental aufgehoben. Ohne wissenschaftliche Untersuchungen lässt sich die Bürgernähe nicht so einfach bewerten, da es sich dabei um ein schwierig fassbares, ideelles Gut handelt. Wie aus den folgenden Ausführungen aber hervorgeht, ist eine Beurteilung der Bürgernähe eine Frage, mit der sich in erster Linie die Gemeinden auseinandersetzen müssen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann.
Es ist von Gesetzes wegen nicht Aufgabe der kantonalen Steuerverwaltung, vor Ort präsent zu sein und ein Steuerbüro zu unterhalten. Gemäss Steuergesetz haben nämlich die Gemeinden die unselbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Personen zu veranlagen. Sie können diese Aufgabe jedoch auch der kantonalen Verwaltung übertragen (§ 107 Abs. 3 StG). Wenn die Gemeinden die Veranlagung selbst vornehmen - was 40 von 86 Gemeinden mit rund Dreivierteln der Unselbständigerwerbenden zurzeit tun - haben sie sich nach dem Willen des Gesetzgebers selbst zu organisieren und durch die Präsenz des Steuerbüros die Bürgernähe sicherzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung hingegen unterhält grundsätzlich keine externen Zweigstellen.
Eine Ausnahme bildete bis jetzt aufgrund des ausgelaufenen Laufentalvertrags einzig das Laufental resp. Laufen. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Gemeinden aber nicht mehr gerechtfertigt, diese Ausnahmeregelung weiterzuführen. Es liegt vielmehr in der Kompetenz der Laufentaler Gemeinden zu entscheiden, ob sie die Steuerveranlagung selbst vornehmen und ein eigenes Steuerbüro unterhalten oder ob sie diese Arbeiten mit allen Vor- und Nachteilen der kantonalen Steuerverwaltung übertragen wollen.
Aufgrund bisheriger behördlicher Reaktionen beabsichtigt offenbar keine Laufentaler Gemeinde, die Veranlagung der unselbständig erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen selbst vorzunehmen. Andernfalls hätten wohl bereits Kontakte mit der kantonalen Steuerverwaltung stattgefunden. Aus welchen Gründen dies ausblieb, ist zurzeit nicht bekannt. Es ist aber durchaus denkbar, dass die Laufentaler Gemeinden auch aus finanziellen Überlegungen nicht an einem eigenen Steuerbüro interessiert sind. Im Juli hat der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schliessung der Zweigstelle informiert. Bei dieser Gelegenheit wurde auch nachgefragt, wie die Gemeinden ab nächstem Jahr das Steuerwesen zu organisieren gedenken. Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahmen besteht dann Klarheit darüber, durch wen und wo künftig die Steuerveranlagungen der Laufentaler Einwohner vorgenommen werden.
2.4. Rückkommensentscheid des Regierungsrats
Der Entscheid zur Schliessung der Zweigstelle Laufen liegt in der Kompetenz des Regierungsrats. Dieser Entscheid wurde nach sorgfältiger Abwägung aller Vor- und Nachteile gefällt, und auch die Bedenken des Postulanten wurden berücksichtigt. Der Regierungsrat wird daher auf den Schliessungsentscheid nicht mehr zurückkommen.
Hinzu kommt, dass der Mietvertrag in Laufen zur Einhaltung der Kündigungsfrist bereits gekündigt werden musste. Auch aus diesem faktischen Grund, kann der Entscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden.
3. Antrag
Abschreibung des Postulats.
Liestal, 5. Juli 2005
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider
der Landschreiber: Mundschin
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