2005-193 (1)
Bericht Nr. 2005-193 an den Landrat |
Bericht der:
|
Justiz- und Polizeikommission
|
|
vom:
|
10. April 2006
|
|
zur Vorlage Nr.:
|
||
Titel des Berichts:
|
Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)
|
|
Bemerkungen:
|
1. Ausgangslage
Die kantonalen Archivierungsbestimmungen finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, so zum Beispiel in der Verordnung über die Besorgung und die Benützung des Staatsarchivs vom 21. Februar 1961. Aber auch das Datenschutzgesetz und die entsprechende Verordnung enthalten Archivierungsbestimmungen.
Am 20. März 1997 überwies der Landrat die Motion 1996/179 von Claude Janiak mit dem Auftrag, ein Archi-vierungsgesetz auszuarbeiten. In der Folge legte der Re-gierungsrat einen Entwurf vor, der allerdings vom Landrat auf Antrag der Justiz- und Polizeikommission am 30. Juni 2003 zur Überarbeitung zurückgewiesen wurde.
Hauptgründe für die Rückweisung waren die ungewissen finanziellen Auswirkungen und die Schnittstellen zwischen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen und dem neuen Archivierungsgesetz.
Mit Entwurf vom 5. Juli 2005 legt der Regierungsrat ein neu formuliertes Archivierungsgesetz vor.
2. Beratung in der Kommission
Die Justiz- und Polizeikommission liess sich an der Sitzung vom 5. Dezember 2005 von der Staatsarchivarin, Frau Regula Nebiker, über die Gesetzesvorlage informieren. Am 6. Februar 2006 wurde Eintreten beschlossen und mit der ersten Lesung begonnen, am 13. März 2006 wurde die erste Lesung abgeschlossen und an der Sitzung vom 27. März 2006 die zweite Lesung durchgeführt.
Grundsätzlich konnte festgestellt werden, dass die neue Vorlage konkreter, klarer und eindeutiger formuliert ist als die erste. Es geht vor allem darum, die bereits gelebte Archivpraxis im Kanton in einem soliden und rechtlich einwandfreiem Rahmen festzuhalten und festzulegen. Das Gesetz soll Rechtssicherheit schaffen, aber trotzdem einen gewissen Ermessenspielraum offen lassen, damit eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern und Interessen möglich ist.
Das Archivierungsgesetz und die Verordnung über die Aktenführung vom 17. Dezember 2002 ermöglichen eine klare Regelung betreffend Aufbewahrung von Akten, den Verantwortlichkeiten und Abläufen, so dass keine neue Verordnung notwendig sein wird.
3. Eintreten
In der Eintretensdebatte wurde die Frage nach der Notwendigkeit dieses Gesetzes gestellt, da die meisten Bestimmungen schon in anderen Gesetzen und Verord-nungen geregelt seien. Der Personenschutz sei mit dem Datenschutzgesetz bereits gewährleistet, die Verordnung von 1961 könnte den neuen Bedürfnissen angepasst werden.
Auf der anderen Seite wurde betont, dass das Archivier-ungsgesetz alle relevanten Bestimmungen in einem Ge-setz zusammenfasst und damit zur Rechtssicherheit beiträgt. Für die Absicherung der Arbeit im Staatsarchiv genügt eine Verordnung nicht, es braucht ein klar und eindeutig formuliertes Gesetz, das die verschiedenen Verantwortlichkeiten und Abläufe festhält.
Mit 8:3 Stimmen bei 1 Enthaltung trat die Justiz- und Polizeikommission auf die Vorlage ein.
4. Erste Lesung
In Lauf der 1. Lesung wurden verschiedene Änderungen diskutiert und zum Teil beschlossen, die vor allem der Lesbarkeit und dem besseren Verständnis dienen. Einzelne Begriffe gaben zu ausführlichen Diskussionen Anlass. Die Bedeutung von «archivwürdig» war einer dieser Begriffe, der aus dem Bundesrecht (Bundesgesetz über die Archivierung, BGA, vom 26. Juni 1998) übernommen worden ist. Dieser Begriff hat zur Folge, dass das Staatsarchiv zu einer Auswahl verpflichtet ist. Er hat deshalb eine grosse Bedeutung. Aus diesem Grund wurde er in der Gesetzesvorlage belassen.
Dank der Aktenführungsverordnung kann das Saatsarchiv prospektiv mit den Dienststellen der Kantonsverwaltung zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsam festlegen, welche Unterlagen als archivwürdig abzuliefern sind und welche nicht.
Eine längere Diskussion drehte sich um die Gebühren-erhebung. Es werden sowohl gegenüber Privaten wie auch gegenüber der öffentlichen Hand, z.B. den Gemeinden, Gebühren erhoben.
Wenn eine Firma zu ihrem hundertjährigen Bestehen eine umfangreiche Geschichte schreiben will und dafür die Dienstleistungen des Staatsarchivs in Anspruch nimmt, soll der Zeitaufwand verrechnet werden können. Das gilt auch, wenn Private ihr Archiv dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben.
Auf der andern Seite soll es möglich sein, Studierenden, die das Archiv für Nachforschungen für eine Arbeit im Zusammenhang mit ihrem Studium beanspruchen, nur bescheidene Gebühren zu verrechnen oder diese ganz zu erlassen. Den verschiedenen Anliegen wurde schliesslich mit der folgenden Formulierung Rechnung getragen: «Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren» (§15 Abs. 1).
5. Zweite Lesung
In der zweiten Lesung verursachte §15 Absatz 2 eine längere Diskussion. Es stellte sich die Frage, ob sich die Bemessung der Gebühren nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche richtet. Es wurde deutlich, dass es im einen Fall um den Aufwand für eine erbrachte Dienstleistung, im andern um die benutzte Fläche im Archiv und im dritten Fall um beides gehen kann. Um all diesen Fällen Rechnung zu tragen, wurde in § 15 Abs. 2 die Formulierung «...des Staatsarchivs und / oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche» aufgenommen.
Schliesslich wurde auch in §16 eine Korrektur vorge-nommen. Dieser betrifft die Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten in §15. Neu wird dort festgehalten, was mit nicht mehr benötigten Perso-nendaten zu geschehen hat. Wenn diese als nicht archivwürdig gelten, sind sie zu vernichten.
6. Antrag an den Landrat
In der Schlussabstimmung beschloss die Justiz- und Polizeikommission einstimmig (12 Stimmen), dem Landrat die Annahme des Archivierungsgesetzes, wie es nach der 2. Lesung vorliegt, zu beantragen.
Die Motion von Claude Janiak vom 5. September 1996 ( 1996/179 ) betreffend Erlass eines Gesetzes über das Archivwesen soll abgeschrieben werden.
Birsfelden, 10. April 2006
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger
Beilage:
Gesetzesentwurf nach der Kommissionsberatung
[PDF] (von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
Back to Top