2005-70 (1)


Die CVP/EVP-Fraktion reichte am 24. Februar 2005 eine Interpellation zum Thema "Verrechnungssteuer" ein.

Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:


"Das Verrechnungssteuer-Gesetz regelt auf Bundesebene, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben werden muss resp. geschuldet ist, so u.a. auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (inkl. Postkonti) ohne Freibetrag und bei auf den Namen lautenden Spareinlagen, wenn der Zins-betrag für ein Kalenderjahr 50 Franken übersteigt.


Die sehr bescheidenen Zinsen einerseits und der erwähnte, seit Jahren unveränderte Freibetrag von 50 Franken andererseits führen dazu, dass z.T. äusserst geringe VSt-Beträge erhoben und dann zurückgefordert werden müssen. Dies ist nicht nur für den einzelnen Steuerzahler mühsam sondern vor allem auch für Vereine und Organisationen mit in der Regel mehreren Konten und vielfach geringfügigen Sparguthaben/Kontobeständen, welche dann jeweils separat aufgelistet - innert drei Jahren - zurückgefordert werden müssen. Zudem müssen diese Rückforderungsbegeh-ren von der Steuerverwaltung geprüft und die VSt zurück überwiesen werden.




Wir fragen daher den Regierungsrat an:


1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass die geltende Regelung nicht mehr zeitgemäss ist, resp. die praktische Handhabung (Rückforderungen) mit einem Aufwand verbunden ist, der - ver-glichen mit den Rückforderungsbeträgen - nicht mehr verhältnismässig ist?


2. Hat die Steuerverwaltung resp. der Regierungsrat in dieser Sache beim Bund bereits Schritte unternommen, um den Freibetrag anzuheben resp. Kleinstabzüge im Ein-Franken-Bereich (z.B. beim PC-Konto) zu vermeiden und damit eine grosszügigere Regelung zu erreichen?


3. Falls die Frage 2 verneint werden muss, wäre der Regierungsrat bereit, bei den zuständigen Bundesinstanzen zu intervenieren, um eine - auch administrativ - vertretbare Neuregelung (z.B. eine VSt ist nur dann zu erheben und abzuliefern, wenn deren Betrag mindestens 35.-- Franken beträgt) zu verlangen?"




Antwort des Regierungsrats


1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass die geltende Regelung nicht mehr zeitgemäss ist, resp. die praktische Handhabung (Rückforderungen) mit einem Aufwand verbunden ist, der - verglichen mit den Rückforderungsbeträgen - nicht mehr verhältnismässig ist?


Antwort


Beim Verrechnungssteuergesetz (VStG) handelt es um ein Bundesgesetz, welches nur von der Bundesversammlung geändert werden kann. Die Schuldner der verzinslichen Anlagen (Banken etc.) ziehen die Verrechnungssteuern ab und leiten diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung weiter. Die Kantone sind im Bereich der natürlichen Perso-nen verpflichtet, die Wertschriftenver-zeichnisse, die als Rückerstattungsanträge für die Verrech-nungssteuer dienen, zu überprüfen. Die Kantone sind am jährlichen Reinertrag der Verrechnungs-steuer, unter anderem anhand der Be-völkerungszahl, beteiligt (vgl. Art. 2 VStG). Die Aufwendun-gen der Steuerverwaltung werden da-durch entsprechend entschädigt.


Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Rückforderungsansprüche von sehr kleinen Verrechnungssteuerbeträgen für sich allein ein grosser Aufwand darstellen würde. Die mit der Verrechnungssteuer belasteten Konti, Obligationen etc. müssen jedoch ohnehin in der Steu-ererklärung von Gesetzes wegen deklariert werden. Diese Angaben dienen - neben der Verrech-nungssteuerrückerstattung und der Erhebung der Einkommenssteuer - auch zur Überprüfung von Ver-mögensveränderungen und zur sach-gerechten Erhebung der (kantonalen) Vermögenssteuer. Unter diesem Aspekt gesehen verur-sacht die Überprüfung der Verrechnungssteuerrückerstattung keinen unverhältnismässigen Auf-wand.




2. Hat die Steuerverwaltung resp. der Regierungsrat in dieser Sache beim Bund bereits Schritte unternommen, um den Freibetrag anzuheben resp. Kleinstabzüge im Ein-Franken-Bereich (z.B. beim PC-Konto) zu vermeiden und damit eine grosszügigere Regelung zu erreichen?


Antwort


Weder der Regierungsrat noch die Steuerverwaltung haben entsprechende Schritte unternom-men.




3. Falls die Frage 2 verneint werden muss, wäre der Regierungsrat bereit, bei den zuständigen Bundesinstanzen zu intervenieren, um eine - auch administrativ - vertretbare Neuregelung (z.B. eine VSt ist nur dann zu erheben und abzuliefern, wenn deren Betrag mindestens 35.-- Franken beträgt) zu verlangen?


Antwort


Aus den unter der Frage 1 erwähnten Gründen sieht der Regierungsrat keine Veranlassung, beim Bund zu intervenieren.


Zu bedenken ist ferner die Tatsache, dass z.B. ein Lohnkonto bei einer Grossbank zur Zeit kaum höher verzinst wird als zu 0.5%. Ein Vermögen von CHF 20'000.-- würde demnach einen jährli-chen Zinsertrag von CHF 100.-- abwerfen, und die Bank müsste CHF 35.-- an Verrechnungssteu-ern ab-liefern. Würde der Interpellation entsprochen, wäre erst bei einem Vermögen in der ge-nannten Höhe die Verrechnungssteuer abzuliefern. Damit erhöhte sich das Risiko, dass steuer-pflichtige Personen auf eine Deklaration verzichten könnten. Aber genau das will die Verrech-nungssteuer als Sicherungssteuer unterbinden. Auch aus diesem Grund sieht der Regierungsrat daher keine Veranlassung beim Bund vorzuspre-chen.


Liestal, 12. April 2005


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin



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