2005-70

Das Verrechnungssteuer-Gesetz regelt auf Bundesebene, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben werden muss resp. geschuldet ist, so u.a. auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (inkl. Postkonti) ohne Freibetrag und bei auf den Namen lautenden Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken übersteigt.

Die sehr bescheidenen Zinsen einerseits und der erwähnte, seit Jahren unveränderte Freibetrag von 50 Franken andererseits führen dazu, dass z.T. äusserst geringe VSt-Beträge erhoben und dann zurückgefordert werden müssen. Dies ist nicht nur für den einzelnen Steuerzahler mühsam sondern vor allem auch für Vereine und Organisationen mit in der Regel mehreren Konten und vielfach geringfügigen Sparguthaben/Kontobeständen, welche dann jeweils separat aufgelistet- innert drei Jahren - zurückgefordert werden müssen. Zudem müssen diese Rückforderungsbegehren von der Steuerverwaltung geprüft und die VSt zurück überwiesen werden.

Wir fragen daher den Regierungsrat an:

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