Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Totalrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) | |
vom: | 22. Februar 2005 | |
Nr.: | 2005-052 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Achter Teil: Grundbuchanlegung und amtliche Vermessung
Mit Ausnahme der Gemeinde Frenkendorf für das Gebiet Feld und Wald verfügen alle Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft über das eidg. Grundbuch in der Form des EDV-Grundbuchs. Im Jahre 2005 sollen auch die Anlegungsarbeiten für Frenkendorf abgeschlossen werden. Dann haben die kantonalen Vorschriften über die Anlegung des eidg. Grundbuchs nur noch für eine allfällige Neuanlegung eines Grundbuchs Bedeutung.
§ 163 Einsprachekommission
Wie nach geltendem Recht (§ 141 EG ZGB) beurteilt eine von der Gemeinde bezeichnete Kommission die gegen die Grundbuchanlegung eingereichten Einsprachen.
Der VBLG und die ihm folgenden Gemeinden stellen in ihren Vernehmlassungen die Frage, ob diese Einsprachen nicht direkt durch das Bezirksgericht beurteilt werden sollen. In der Praxis hat sich diese kommunale Grundbucheinsprachekommission, in welcher Personen Einsitz haben, die in der Gemeinde wohnen und über entsprechendes Sachwissen verfügen, sehr bewährt. Die Sitzungsgelder dieser kommunalen Kommission sind deshalb auch von der Gemeinde zu tragen. Im übrigen werden diese Bestimmungen nach der Grundbuchanlegung Frenkendorf, die Ende 2005 abgeschlossen sein sollte, hinfällig. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 teilt der VBLG mit, dass er diesen Punkt fallen lasse.
Aufhebung betr. Vermessung bei Güterzusammenlegung und Baulandumlegung (§ 147 des geltenden EG ZGB)
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermessung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Güterregulierung oder einer Baulandumlegung erfüllt sind. Da diese Bestimmung durch eine ähnliche Regelung im Bundesrecht (Art. 2 VAV) überholt ist, ist sie aufzuheben.
Aufhebung betr. Gescheide (§ 153 des geltenden EG ZGB)
Mit den letzten Grundbuchvermessungen (Bretzwil, Lampenberg, Ramlinsburg, Frenkendorf) verlieren die Gescheide für Gemeinden mit nicht anerkannten Grundbuchvermessungen ihre Bedeutung. Deshalb ist diese Bestimmung aufzuheben.
§ 171 Kantonale Vermessungsaufsicht
Buchstabe b
Übernimmt die geltende Regelung (§ 150 Absatz 1 Buchstabe b EG ZGB), wonach das Vermessungsamt auch vermessungstechnische Arbeiten ausführt.
Buchstabe c
Dieser Absatz basiert auf der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) Art. 1 Absatz 2 und Art. 42 Absatz 2. Darin wird der amtlichen Vermessung die Koordination des Landinformationssystems (gleichbedeutend mit GIS) übertragen. Dem Vermessungs- und Meliorationsamt werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen verschafft, um vor allem in technischer Hinsicht zu handeln.
Gemäss der damaligen Vorgabe des Landrates bzw. der Bau- und Planungskommission sollen dabei die Gemeinden die Handlungsfreiheit beim Aufbau und Betrieb ihres GIS behalten. Es muss aber sichergestellt werden, dass Geodaten sowohl auf kommunaler wie auch auf kantonaler Ebene nutzbar sind.
§ 172 Private Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer
In der Vernehmlassung wird von der FDP und der Handelskammer beider Basel verlangt, dass das Nachführungswesen privatisiert werde. Die Gemeinde Pratteln macht ebenfalls geltend, dass die Ausführung der amtlichen Vermessung nicht Sache des Kantons sein soll. Diese Arbeiten seien der Privatwirtschaft zu überlassen.
Im Zusammenhang mit der Beantwortung des Postulats Nr. 94/245 von Peter Tobler betr. Reorganisation und Privatisierung der amtlichen Vermessung bekannte sich der Regierungsrsat in der Landratssitzung vom 3. April 1995 dazu, die Nachführung der amtlichen Vermessung schrittweise den privaten Geometerbüros zu übertragen. Dieser Abbauprozess auf Seiten der staatlichen Kreisgeometerbüros solle an die natürliche Personalfluktuation und an die Gewährleistung genügender Arbeit für diese Mitarbeitenden gekoppelt sein. Gestützt auf diese Beantwortung lehnte der Landrat damals das Postulat ab.
Zur Beschleunigung dieses Prozesses sollen nun nach Auffassung des Regierungssrates alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Personalreduktion (d.h. vorzeitige Pensionierungen im Rahmen von GAP) ausgeschöpft werden.
§ 175 Zuständigkeit für Geodaten
Das Geographisches Informationssystem (GIS) dient der Erfassung, Verwaltung, Auswertung und Darstellung raumbezogener Informationen. Die wichtigsten Merkmale eines GIS sind der Raumbezug, die Kombination von Datensätzen, die Anbindung von Sachdaten an geometrische Strukturen, die digitale Verfügbarkeit und die Massstabsunabhängigkeit. Zwischen 60 und 80 Prozent aller Entscheidungen im politischen, wirtschaftlichen und privaten Leben haben einen räumlichen Bezug. Eine nachhaltige, ökonomisch sinnvolle, ökologisch verantwortbare und sozial verträgliche Entwicklung setzt voraus, dass Planungen und Beschlüsse immer auch in einen räumlichen Bezug gestellt werden.
Am 26. April 2001 stimmte deshalb der Landrat Basel-Landschaft der Vorlage „Aufbau des GIS für die Verwaltung und die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft" zu (Nr. 2000-091 vom 18. April 2000) zu.
Die Organe des GIS wurden beauftragt, die Umsetzung in die Wege zu leiten:
- | Die GIS-Kommission, zusammengesetzt aus 17 Personen aus der kantonalen Verwaltung. Sie ist zuständig für die strategischen Ziele. |
- | Die paritätische Arbeitsgruppe Gemeinden-Kanton, die auf Anordnung des Landrates eingesetzt wurde mit dem Ziel, die Koordination zwischen Gemeinden und Kanton sicherzustellen. Sie setzt sich zusammen aus je 7 Vertretungen der Gemeinden und der Verwaltung. |
- | Die GIS-Fachstelle des Vermessungs- und Meliorationsamtes als das operative Organ, welches das GIS technisch umsetzt. |
Die Landratsvorlage definiert u.a. die zentralen Projekte „Geo Data Warehouse" (Datenhaltung) und „Parzellen-Informationssystem". Diese zwei Projekte konnten am 24. März 2003 den BenutzerInnen in der kantonalen Verwaltung und den am Kantonsnetz angeschlossenen Gemeinden übergeben werden. |
Kürzlich startete der Bund das Programm „e-geo" , welches die Entwicklung des GIS landesweit fördern soll. Im Umsetzungskonzept der „Strategie für Geoinformation beim Bund" wird vorgeschlagen, dass die Kantone für sich und ihre Gemeinden die bestehenden rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich harmonisieren und soweit wie nötig anpassen sollen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Standards, Urheberrecht, Haftung, Datenschutz, Zuständigkeiten und Kompetenzen sowie die Tarifierungspolitik. Der Bund wird zudem ein Rahmengesetz über die Geoinformation vorbereiten.
Für den Kanton Basel-Landschaft sind nun im EG ZGB die wichtigsten Punkte zu regeln. Geodaten und Geoinformationen gehören nämlich zum Verwaltungsvermögen. Die Sammlung und Bearbeitung erfolgt im Interesse der staatlichen Aufgabenerfüllung. Zudem haben Geodaten einen grossen wirtschaftlichen Wert, sind aber zur Zeit durch das Urheberrecht des Bundes nicht geschützt, weshalb die Kantone diesen Schutz gesetzlich sicher zu stellen haben.
§ 176 Nutzung von Geodaten
Es muss gewährleistet sein, dass Geodaten anderen Verwaltungsstellen und Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Die Benützung der Daten durch Dritte ist aus kantonaler Sicht grundsätzlich gebührenpflichtig. Dadurch kann das Gemeinwesen einen Teil des investierten Kapitals wieder zurück fliessen lassen. Bei der amtlichen Vermessung besteht eine Verordnung seit 1994, welche die Gebührenhoheit der Gemeinde und dem Kanton zuspricht und die Einnahmen je hälftig zwischen diesen beiden aufteilt.
§ 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen
Die Datenschutzgesetzgebung auf Stufe Bund und Kanton regelt den Bereich der Personendaten. Raumbezogene Daten (Geodaten) sind in der Regel öffentlich; sie unterstehen allenfalls dem Amtsgeheimnis. Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen (§ 5 Abs. 1 DSG). Bei einem Grossteil der Raumdaten (Geodaten) fehlt dieser Personenbezug. Die neuen technischen Möglichkeiten in Informationssystemen erlauben aber Datenkombinationen, wie sie bis anhin nicht möglich waren. Werden Raumdaten mit Personendaten verknüpft, so werden ursprüngliche Sachdaten ohne grossen Aufwand zu Personendaten, die in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes fallen.
In diesem Paragrafen geht es deshalb darum, den Datenschutz sicherzustellen, wenn im Zusammenhang mit Geodatensammlungen Personendaten erhoben oder solche mit Geodaten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verknüpft werden.
Neunter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 178 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare
Diese Bestimmung über die Garantie bestehender Fähigkeitsausweise entspricht § 26 Beurkundungsdekret und § 18 Abs. 2 geltendes EG ZGB.
§ 179 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften
Für die bisherigen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften gilt der Besitzstand und somit weiterhin das bisherige Recht.
§ 180 Übergangsbestimmung betr. Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts
Für die Handelsregistereintragung der bestehenden Anstalten und Körperschaften ist eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes gerechtfertigt.
§ 181 Übergangsbestimmung betr. Vormundschaftskommission
Nach dem geltenden Recht kennt die Vormundschaftskommission ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, was aber durch die vorliegende Totalrevision insofern geändert werden soll, als der Status der Ersatzmitglieder aufgehoben wird und es somit nur Mitglieder gibt. Für die laufende Amtsperiode sollen nun die gewählten Ersatzmitglieder mit Inkrafttreten der neuen Regelung automatisch den Status von Mitgliedern erhalten (vgl. Bemerkungen zu § 61 Absatz 2 dieses Gesetzes).
§ 182 Änderung des Personalgesetzes
Die Disziplinarbefugnis gegenüber Notarinnen und Notaren der Bezirksschreibereien wird aufgehoben (§ 60 Abs. 1 Bst. c Personalgesetz).
§ 183 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Absätze 5 und 6
In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Erlassgesuche über sehr kleine Beträge (z.B. 70 Franken) gestellt werden. Diese Erlassgesuche verursachen einen grossen Verwaltungsaufwand, muss doch in jedem Fall an Hand von Belegen abgeklärt werden, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Kleinbeträge sind selbst für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen tragbar. Erlassgesuche für kleine Beträge müssen auch regelmässig abgewiesen werden. Die Behörden gewähren bei Liquiditätsschwierigkeiten Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung, wodurch die Zahlung immer möglich wird. Es sind vielmehr die grossen Beträge für welche Gebührenpflichtige in finanzielle Bedrängnis bringen können. Für diese Fälle ist es sinnvoll, ein Erlassverfahren vorzusehen.
Absatz 7
Nach der heute geltenden Ordnung wird auf Erlassgesuche erst dann nicht mehr eingetreten, wenn sie nach Einleitung der Betreibung gestellt werden. Da in der Praxis Erlassgesuche zum Teil ein halbes Jahr und mehr nach Rechnungstellung eingereicht werden und die Betreibung in diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet ist, muss auch nach so langer Zeit die - möglicherweise veränderte - finanzielle Situation des Gesuchstellers geprüft werden. Wer von einem Gebührenerlass profitieren möchte, muss sein Gesuch künftig innert 60 Tagen nach Erlass der Rechnungsverfügung stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
§ 184 Änderung des Zivilstandsdekrets
§ 14 Absatz 2 ist aufzuheben, weil dieser Meldeweg nun in § 107 Absatz 1 dieses Gesetzes neu geregelt wird.
§ 185 Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zu den ZGB-Bestimmungen (§§ 1 - 10 und 27a des geltenden Rechts), welche die Gerichtsbehörden betreffen, werden zur Verbesserung der Gesetzessystematik durch die Schlussbestimmungen dieser Vorlage in die ZPO überführt.
§ 3 Wegfall der friedensrichterlichen Instanz
§ 5 des heutigen EG ZGB wird in den bestehenden Katalog von § 3 ZPO integriert. In Ziffer 17 wurde eine Ergänzung vorgenommen, indem neu auch die Abänderungen auf gemeinsames Begehren erwähnt werden. Im Weiteren wurde auf die Erwähnung der Unterhaltsklagen verzichtet, da das Bundesrecht gemäss Artikel 280 Absatz 1 ZGB dafür ein einfaches und rasches Verfahren vorsieht und somit gemäss Ziffer 1 der Friedensrichter ohnehin entfällt.
Neu werden auf Antrag des Kantonsgerichts sämtliche erbrechtlichen Klagen aus dem Kompetenzbereich der Friedensrichterinnen und Friedensrichter ausgenommen, weil diese erbrechtlichen Klagen aufgrund der Eventualmaxime oft in derselben Klageschrift verbunden werden müssen. Zudem ist ein Haftungsrisiko bei erbrechtlichen Klagen besonders hoch, da ein falsches Rechtsbegehren kaum mehr korrigiert werden kann.
§ 4 Bezirksgerichtspräsidien
Der Katalog von § 2 des geltenden EG ZGB wird in die bestehende Zuständigkeitsvorschrift für Bezirksgerichtspräsidien eingefügt.
§ 7 Buchstabe c
Die grundsätzliche Vorschrift des heutigen § 1 EG ZGB betreffend Zuständigkeit der Dreierkammer des Bezirksgerichts wird in § 7 ZPO integriert.
§ 7bis Zuständigkeit in Scheidungs-, Trennungs- und Eheungültigkeitssachen
Die Vorschrift des geltenden § 1b EG ZGB wird hier übernommen.
§ 9 Absatz 3
Hier werden die in § 9 des heutigen EG ZGB genannten appellablen Fälle in die ZPO eingefügt.
(betreffend Art. 175, 176, 179 ZGB)
Heute sind alle richterlichen Massnahmen betreffend Eheschutz (Art. 172 - 179 ZGB) appellabel. Das Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 mit der obligatorischen vierjährigen Trennungsdauer, wenn nicht beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind (Art. 114 ZGB), hat dazu geführt, dass im Vorfeld des Scheidungsverfahrens die Eheschutzverfahren weit umstrittener und umfangreicher geworden sind. Ebenso hat die Appellationshäufigkeit in diesen Verfahren zugenommen. Aufgrund der längeren Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen ist es sicher gerechtfertigt, die Appellation in den wesentlichen Streitpunkten weiterhin zuzulassen. Die umfassende Appellabilität im Eheschutzverfahren hat aber auch dazu geführt, dass die Parteien eher weniger wichtige Entscheide der Vorinstanzen, wie z.B. Verfügungen, die nur Modalitäten regeln, mit Appellation anfechten. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, muss daher über Verfügungen entscheiden, in denen der Direktlohnabzug für einen rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeitrag oder die Herausgabe des Passes bei rechtskräftig entschiedenem Kinderbesuchsrecht angeordnet worden ist. Demgegenüber sind vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren selbst und bei Unterhaltsklagen nie appellabel, sondern nur beschwerdefähig. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass nicht mehr gegen alle Eheschutzverfügungen, sondern nur noch gegen die Verfügungen aufgrund der Art. 175, 176 und 179 ZGB Appellation eingereicht werden kann.
§ 10
bis
Buchstabe c
Übernimmt § 27a Absätze 1 und 3 des heutigen EG ZGB.
§ 11 Ziffer 2 und Ziffer 3 Buchstabe a
Ziffer 2 übernimmt § 3 Absatz 1 des geltenden EG ZGB.
Ziffer 3 Buchstabe a übernimmt die Praxis des Kantonsgerichts, Entscheide der Friedensrichterämter wohl nicht appellabel, dafür aber beschwerdefähig sind.
§ 125c Verfahren für Verschollenerkärung
Die heute in § 8 EG ZGB stehenden Vorschriften über die Verschollenerklärung sind ebenfalls in den Verfahrensteil der ZPO zu überführen.
§ 261 Absatz 1 Ziffern 11 - 13 und Absatz 2
Der Katalog der beschleunigten Verfahren wird ergänzt durch den geltenden § 7a EG ZGB.
§ 263 Ziffern 10, 11 und 12
Der Katalog der summarischen Verfahren wird ergänzt durch den geltenden § 7 und § 27a Absatz 2 EG ZGB. Im Weiteren wurde der Katalog um die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ergänzt, wie dies die Rechtsprechung bereits nach heutigem Recht annimmt und in anderen Kantonen ausdrücklich in der ZPO erwähnt ist (vgl. § 215 Buchstabe b Ziffer 7 ZPO ZH). Auf eine weitergehende Ergänzung des Katalogs wurde im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision verzichtet und nur im Sinne der geltenden Rechtsprechung die Ergänzung gemäss Ziffer 12 vorgenommen.
§ 186 Änderung des Notariatsgesetzes
§ 3 Buchstabe l
Damit das Baselbieter Notariatspatent auch von ausländischen Behörden voll anerkannt wird, ist ein abgeschlossenes juristisches Studium (lic.iur. oder Master) zu verlangen. Siehe weitere Bemerkungen zu § 15 EG ZGB.
§ 4 Absatz 2
Im Notariatsgesetz soll nur der Grundsatz, dass die Notariatsprüfungen praxisbezogen auszugestalten sind, normiert werden. Die weitere Ausgestaltung erfolgt gemäss Absatz 3 in der Notariatsverordnung.
§ 5 Absatz 1
Aufgrund der Praxiserfahrungen ist die Differenzierung in ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder aufzuheben und die Anzahl der Mitglieder zu erhöhen, damit genügend Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten zur Verfügung stehen.
§ 8
Die Anzeigepflicht wird im Notariatsgesetz aufgehoben und in § 26 EG ZGB überführt.
§ 21 Aufsicht
Die Aufsicht über alle Notarinnen und Notare wird einheitlich im EG ZGB geregelt, womit Wiedeholungen aufgehoben werden.
§ 32 Absatz 3
Es handelt sich nur um eine sprachliche Anpassung (Notarin oder Notar anstatt Urkundsperson).
§ 32a Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfungskommission
Die für die laufende Amtsperiode gewählten Ersatzmitglieder sollen mit Inkrafttreten des neuen Rechts automatisch zu Mitgliedern werden.
§§ 187 und 188 Änderung des Steuergesetzes und des Steuerdekrets
Es werden die Begriffe Urkundsperson durch die Begriffe Notarin oder Notar ersetzt. Zudem wird die Regelung betreffend gesetzliches Grundpfandrecht angepasst.
§ 189 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes
Durch § 74 Absatz 4 RBG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Auflagen von Mutationsbewilligungen im Grundbuch angemerkt werden können. Es ist auch möglich, dass im Baubewilligungsverfahren grundstücksbezogene Auflagen gemacht werden, welche ebenfalls im Grundbuch durch Eintragung einer Anmerkung sichtbar zu machen sind.
§ 190 Änderung des Pflegekindergesetzes
§ 1 Absatz 3
Das Pflegekindergesetz findet nur noch Anwendung auf Pflegeverhältnisse, die nicht im Hinblick auf eine Adoption erfolgen. Für Pflegeverhältnisse, die im Hinblick auf eine Adoption erfolgen, finden das Haager Adoptionsübereinkommen, das Bundesgesetz zu diesem Abkommen sowie die eidgenössische Pflegekinderverordnung Anwendung.
Zu erwähnen ist, dass eine Revision des Pflegekinderrechts im Gange ist. Die Aufgaben des Kantons in diesem Bereich sollen neu in den Bestimmungen über die Jugendhilfe im Sozialhilfegesetz geregelt werden und das Pflegekindergesetz soll aufgehoben werden. Der Revisionsentwurf ist zur Zeit im Vernehmlassungsverfahren.
Fortsetzung >>>
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