Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Totalrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) | |
vom: | 22. Februar 2005 | |
Nr.: | 2005-052 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Fünfter Teil : Erbrecht
§ 104 Bezirksschreiberei
Buchstabe b
Die Bezirksschreiberei ist gesetzliche Aufbewahrungsstelle für Testamente sowie Ehe- und Erbverträge. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, ein entsprechendes Register zu führen.
Buchstabe s
Weil sich die Bezirksschreiberei mit der Abwicklung des Nachlasses befasst, ist sie neu auch zuständig, um im Rahmen der Erbteilung den Anrechnungswert eines Grundstücks nach Art. 618 ZGB zu bestimmen. Früher lag diese Befugnis, die in der Praxis jedoch kaum zur Anwendung kam, im Hinblick auf die Beteiligung der Gemeinden an der Erbschaftssteuer beim Gemeinderat. Wegen der Neuregelung des Finanzausgleichs erhalten per 1.8.2003 die Gemeinden keinen Anteil an der Erbschaftssteuer mehr. Darum macht diese kommunale Schätzungsbefugnis im Erbteilungsverfahren keinen Sinn mehr.
§ 105 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Buchstabe d
Wo die Bezirksschreiberei Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen und Willensvollstreckungen durchführt, kann sie nicht zugleich Aufsichtsbehörde über sich selbst sein. Deshalb wird die Aufsicht in diesen Fällen durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ausgeübt, was neu ausdrücklich festgehalten wird.
§ 107 Todesmeldung
Absatz 1
Absatz 1 erster und zweiter Satz lehnt sich an § 14 Absatz 2 Dekret über das Zivilstandswesen sowie in Anpassung an das neue informatisierte Standesregister (Infostar) an. Gemäss diesem wird der Personenstand nur noch elektronisch beurkundet und zwar durch das Zivilstandsamt, bei dem das Ereignis (Geburt, Tod, Ehe, Kindesanerkennung) eintritt bzw. stattfindet. Die Familienregister, die bisher am Heimatort geführt wurden, werden nicht mehr weitergeführt. Seit Juli 2004 sind sämtliche Zivilstandsämter an Infostar angeschlossen und seit anfangs 2005 werden alle Zivilstandsereignisse nur noch in Infostar verurkundet. Der Bundesrat hat im Hinblick auf die elektronische Erfassung des Personenstandes am 28. April 2004 eine neue Zivilstandsverordnung (neue ZStV) erlassen, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Regelungen über kantonale Mitteilungen sind gemäss Bundesrecht neu in einem Gesetz im formellen Sinne zu erlassen.
Neu wird im dritten Satz dieses Absatzes die gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Zivilstandsämter, sofern sie persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall haben, bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben behilflich sind. Bei diesen Kontakten können die Zivilstandsämter insbesondere auch die Adressen der Erben erfragen, damit diese von der Bezirksschreiberei für die Aufnahme des Inventars angeschrieben werden können.
Absatz 2
Diese Regelung hängt mit Infostar zusammen (vgl. Ausführungen zu Absatz 1). Die Zivilstandsämter des Kantons Basel-Landschaft erhalten nur noch Kenntnis von denjenigen Todesfällen, die in ihrem Kreis erfolgen und dort zu verurkunden sind. Diese Todesfälle haben sie gemäss Absatz 1 den Bezirksschreibereien zu melden. Todesfälle von ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verstorbenen Personen, die zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, werden den Gemeindeverwaltungen zur Führung des Einwohnerregisters gemeldet (Artikel 49 neue ZStV). Entsprechend haben die Einwohnergemeinden diese Todesfälle den Bezirksschreibereien mitzuteilen.
Absatz 3
Wenn die Anzeige des Todesfalles mündlich bei der Einwohnergemeinde erfolgt, was im Sinne der Kundenorientierung gemäss § 12 Dekret über das Zivilstandswesen möglich ist, dann hat diese den Todesfall unverzüglich der Bezirksschreiberei zu melden und bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben behilflich zu sein.
§ 108 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen
Absatz 1
Die heutige Kompetenz des Gemeinderates für dringliche Siegelungen wurde gestrichen. Somit ist auch hier die Bezirksschreiberei als Erbschaftsbehörde zuständig.
Absatz 2
Bei den ausserordentlichen Todesfällen (Suizid, ungeklärte Todesursache) ist aus kriminaltechnischen Gründen die Polizei Basel-Landschaft oder das Untersuchungsrichteramt zuerst in der Wohnung, so dass diese Personen zugleich die Siegelung vornehmen und nötigenfalls einen Reinigungsauftrag erteilen können.
§ 109 Inventar
Absatz 1
Die Inventarpflicht entspricht dem bisherigen Recht, wird aber in Anlehnung an das Bundesrecht neuzeitlicher formuliert (Art. 154 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG).
Absatz 2
Die heutige Praxis, wonach bei geringfügigem Nachlassvermögen nur ein Inventarbericht erstellt wird, wird gesetzlich fixiert.
Absatz 3
In der Praxis war mitunter unklar, wann über den Nachlass einer ausserkantonal verstorbenen Person, die im Kanton Basel-Landschaft Grundstücke besitzt, ein sog. Nebeninventar aufzunehmen ist. Diese Fälle werden nun festgehalten.
Absatz 4
Nach bisherigem Recht (§ 62 Absatz 2 EG ZGB) wurde auch ein Vertreter der Gemeinde bei der Inventaraufnahme beigezogen. Dieser Zuzug wurde von den Gemeinden sehr unterschiedlich gehandhabt. Er war vertretbar, weil die Gemeinde auch einen Anteil an der Erbschaftssteuer erhielt, was aber durch die Revision des Finanzausgleichs abgeschafft wurde. Deshalb wird der Zuzug des Gemeindevertreters bei der Inventaraufnahme nicht mehr vorgesehen.
Absatz 5
Stellt klar, dass die Bezirksschreiberei die Inventaraufnahme den Erbinnen und Erben anzukündigen hat.
Absatz 6
Wird keine Erbschaftssteuer fällig, so soll nur ein vereinfachtes Inventar (z.B. aufgrund einer Selbstdeklaration oder als Büroinventar) erhoben werden.
Aufhebung des Ortsgebrauchs bei Erbteilung (§ 68 geltendes EG ZGB)
Die Vorschrift, wonach Kleider und Waffen des Vaters den Söhnen und Kleider und Schmuck etc. der Mutter den Töchtern zuzuweisen sind (§ 68 EG ZGB) wurde ersatzlos aufgehoben.
§ 112 Vermögensverwaltung
Absatz 6
Regelt das Verfahren, wenn dem Erbschaftsamt Erbinnen oder Erben unbekannt sind. Im Amtsblatt und allenfalls in weiteren Publikationsorganen ist der sog. Erbenruf zu erlassen. Zudem wird festgehalten, dass das Erbschaftsamt auch Hinweisen von Drittpersonen nachgehen muss und allenfalls auch die schweizerische Vertretung im Ausland einschalten muss.
§ 116 Mitwirkung der Behörde (bei der Erbteilung)
Nach dem geltenden Recht (§ 69 EG ZGB) hatte die Bezirksschreiberei auch mitzuwirken, wenn eine Erbschaftssteuer fällig wurde. In der Praxis wurde diese Bestimmung, die in diesen Fällen zu einer obligatiorischen Mitwirkung bei der Erbteilung führen würde und somit mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der freien Erbteilung schwer zu vereinbaren wäre, nicht angewendet. Sie wird aus diesen Gründen nicht übernommen.
§ 117 Zerstückelungsverbot für Grundstücke
Im heutigen Recht wird das Zerstückelungsverbot einerseits im Erbrecht und anderseits im Sachenrecht identisch geregelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, soll nun das Zerstückelungsverbot in § 142 dieses Gesetzes geregelt und im Erbrecht nur noch eine Verweisungsnorm aufgenommen werden.
§ 118 Schätzung von Grundstücken
Die Schätzung von Liegenschaften im Rahmen von Erbteilungen soll neu durch die Bezirksschreiberei vorgenommen werden. Siehe Bemerkung betr. Art. 618 ZGB zu § 104 dieses Gesetzes.
§ 119 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton
Wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Person hinterlässt, dann fällt nach geltendem Recht (§ 72 EG ZGB) die Erbschaft zu 25% an die Gemeinde und zu 75% an den Kanton.
Aufgrund der Vernehmlassungen des Verbandes basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), der ihm folgenden Gemeinden sowie der CVP, der SP und des Gewerkschaftsbundes BL sollen nun aber die Einwohnergemeinden neu mit 50% an diesen herrenlosen Erbschaften partizipieren.
Sechster Teil: Sachenrecht
§ 120 Gemeindebehörden
Dieser Paragraf übernimmt die bisherigen Zuständigkeiten der Gemeinden im Bereich des Sachenrechts (§§ 11 und 12 des geltenden EG ZGB).
Die Gemeinde Pfeffingen bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass Fundanzeigen und Aufbewahrung der Fundgegenstände von der Gemeinde auf die Polizei Basel-Landschaft übergehen sollen. Das Fundwesen gehört aber nicht zu den Kernaufgaben einer Kantonspolizei, sondern ist ein typisches Anwendungsbeispiel des Gemeindepolizeiwesens, weshalb dieser Vorschlag abgelehnt wird.
§ 121 Bezirksschreiberei
Dieser Paragraf übernimmt die bisherigen sachenrechtlichen Zuständigkeiten der Bezirksschreiberei.
§ 122 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Es werden die heutigen Zuständigkeiten der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion im Sachenrecht aufgelistet.
§ 125 Herrenlose Grundstücke
Nach Art. 664 Abs. 3 ZGB hat das kantonale Recht die erforderlichen Bestimmungen über die Aneignung herrenlosen Landes aufzustellen. Das geltende EG ZGB enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen, was in der Praxis mitunter als Mangel empfunden wurde. Allerdings handelt es sich dabei um seltene Fälle (z.B. ein Fall, wo infolge Zwangsverwertung herrenlos gewordene Miteigentumsanteile an einer Privatstrasse den anderen Strasseneigentümern zugesprochen wurden).
Gemäss den Vernehmlassungsanträgen des VBLG und der ihm folgenden Gemeinden sowie der CVP, der SP und des Gewerkschaftsbundes BL sollen die herrenlosen Grundstücke aufgrund des örtlichen Bezugs in das Eigentum der Gemeinde, wo die Grundstücke liegen, fallen.
§ 129 Pflanzen
Absatz 3
Die Ökologisierung der Landwirtschaft erfordert es, dass im offenen Land und gegenüber Reben der bisherige Abstand für hochstämmige Obstbäume von drei auf sechs Meter erhöht wird. Der Hochstammbaum ist heute nämlich ein Ökoelement und wird nicht mehr wie früher intensiv bewirtschaftet. Darum wird dieser grösser und braucht einen Platz von rund einer Are. Zur Erhaltung typischer Elemente der Kulturlandschaft sollen die offenen Baumgarten und die Pflanzplätze mit dem bisherigen Abstand von zwei Metern erhalten bleiben.
§ 130 Wald
Absatz 2
Wer neuen Wald anpflanzen will, muss auf das Eigentum seiner Nachbarn Rücksicht nehmen. Deshalb soll neu der Abstand vom Wald gegenüber dem Kulturland von drei auf sechs Meter erhöht werden. Dieser Abstand wird vom Waldrand gemessen, der aufgrund der Waldfeststellung des Forstamtes beider Basel (gestützt auf die Waldgesetzgebung) definiert wird. Weiter soll der Abstand des Waldes gegenüber dem Rebland von sechs auf zehn Meter erhöht werden, was aus der Sicht der hohen Investitionskosten der Rebkulturen gerechtfertigt ist.
§ 131 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung
Absatz 1
Die Abstandbestimmungen sind aufgrund ihrer rechtlichen Natur als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen anzusehen. Nach dem heutigen Recht können diese durch blosse Vereinbarung unter den Nachbarn geändert werden. Diese Vorschrift ist aber an das ZGB anzupassen. Werden nämlich gesetzliche Eigentumsbeschränkungen durch Rechtsgeschäft aufgehoben oder geändert, bedarf dies aufgrund von Artikel 680 Absatz 2 ZGB der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch.
Absatz 2
Die Frist zur Beseitigung von neugepflanzten Bäumen wird von fünf auf zehn Jahre erhöht, da in den ersten fünf Jahren infolge des anfänglich geringen Wachstums die Dimensionen der Bäume zu wenig abgeschätzt werden können.
§ 132 Bäume längs öffentlichen Strassen und Plätzen
Absatz 1
Gegenüber Strassen soll aus Gründen der Unfallgefahr der Abstand von heute drei auf vier Meter erhöht werden. Herabfallendes Erntegut verschmutzt nämlich die Strassen und erhöht die Unfallgefahr. Ferner bedingt die Ernte von Früchten auf der Strassenseite, dass Leitern gestellt werden müssen, was an unübersichtlichen Stellen schon zu vielen Unfällen geführt hat. Hinzu kommt, dass überragende Äste den Verkehr behindern. Dadurch können Bäume und Fahrzeuge beschädigt sowie nachfolgende Motorradfahrer oder Velofahrer verletzt werden.
§ 133 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen
Absatz 1
Das bisherige Tret- und Pflugwenderecht ist an die heutigen mechanischen Bewirtschaftungsmittel (Traktoren, Mähdrescher etc.) der Landwirtschaft anzupassen. Allerdings darf dieses zum Schutz der Nachbargrundstücke (da die heutigen Maschinen ein grossen Gewicht haben, was zu Schädigungen des Bodens führen kann) nur ausgeübt werden, sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist.
Aufhebung der Vereinigung von Grundstücken (§ 89 geltendes EG ZGB)
Die Vorschrift, wonach bei Vereinigung getrennter Grundstücke in der Hand einer Grundeigentümerschaft, die die einzelnen Grundstücksteile trennenden Marksteine zu entfernen sind, wurde nicht mehr übernommen, da es Gründe gibt, welche eine Grundstücksvereinigung nicht zulassen.
§ 137 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei
Absatz 2
Wo sog. Wildfolgeabkommen bestehen, darf schon heute dem beschossenen und verwundeten Wild gefolgt werden. Dieser Vorbehalt ist deshalb anzubringen.
§ 140 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen
Artikel 702 ZGB gibt dem Kanton die Möglichkeit, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl zu errichten. Somit besteht eine übergeordnete gesetzliche Grundlage für die Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen.
Als Bodenverbesserungen gelten Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus sowie die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse. Um eine Bodenverbesserung vorzubereiten und auszuführen, ist der Augenschein im betroffenen Gebiet für Dritte (Ingenieure, Geologen etc.) unerlässlich, ebenso zum Unterhalt erstellter Werke, welche auf Privatgrund liegen. Die Bestimmung von Artikel 699 ZGB, wonach das Betreten von Wald und Weide jeder Person gestattet ist, sofern kein umgrenztes Verbot besteht, reicht nicht aus, um das Betreten des Privatgrundes in jedem Fall zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll die Pflicht zur Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen ins EG ZGB aufgenommen werden.
§ 142 Zerstückelungsverbot für Grundstücke
Absatz 1
Dieses kantonalrechtliche Zerstückelungsverbot ist mit dem Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 des neuen Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu harmonisieren. Letzteres statuiert ein Zerstückelungsverbot für Rebland unter 15 Aren und für landwirtschaftliche Grundstücke unter 25 Aren, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Ist dies nicht der Fall, so unterstehen diese Grundstücke nicht dem BGBB, sondern dem kantonalen Recht. Das bisherige EG ZGB (§§ 70 und 95 EG ZGB) verbietet die Bildung von Parzellen unter 18 Aren. Da aber aus Grundstücken, die kleiner als 25 Aren sind, nicht 2 Parzellen von je 18 Aren gebildet werden können, untersagt bereits das geltende Recht die Zerstückelung von Grundstücken unter 25 Aren. Die neue Regelung entspricht demnach der heutigen Praxis, soll aber im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht werden. Hinsichtlich der Definition des Grundstückbegriffs ist Artikel 655 ZGB massgebend, wonach als Grundstücke neben den überbauten und unüberbauten Liegenschaften auch selbständige dauernde Rechte (z.B. Baurecht) und Miteigentumsanteile an Grundstücken gelten. Für die Teilung von Waldgrundstücken ist ergänzend die Waldgesetzgebung zu beachten (Art. 25 des Waldgesetzes des Bundes und § 39 der kantonalen Waldverordnung).
Absatz 2
Um den speziellen Konstellationen der Praxis entsprechen zu können, soll das Zerstückelungsverbot wie bisher aufgrund von Ausnahmebewilligungen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion aufgehoben werden können.
§ 144 Zinse (Grundpfandrecht)
Die heutige Kompetenz des Landrates, für die Tilgung von Grundpfandschulden eine Amortisation bis zu 1/4% zu bestimmen (§ 98 geltendes EG ZGB), wurde nicht übernommen, weil diese Bestimmung keinerlei Bedeutung erlangt hat.
§ 146 Gesetzliche Grundpfandrechte
Nach geltendem Recht (§ 100 EG ZGB) bestehen die gesetzlichen Grundpfandrechte ohne Eintragung im Grundbuch und gehen allen anderen Grundpfandrechten vor. Dadurch werden die Gebühren- und Steuerforderungen, die einen Bezug zum Grundeigentum haben, in einem Ausmass privilegiert, das zu einer starken Beeinträchtigung der Interessen der Grundeigentümerschaft und des Immobilienverkehrs führt und das stossende Risiko beinhaltet, dass eine Käuferschaft mit ihrem Grundstück letztlich für die Gebühren- und Immobiliensteuerforderungen der Verkäuferschaft einstehen muss. Wenn es in der Vergangenheit zur Geltendmachung des privilegierten gesetzlichen Pfandrechts gekommen ist, wurde von der Käuferschaft oft bei der Finanz- und Kirchendirektion ein Erlassgesuch wegen Vorliegens eines Härtefalls gestellt.
Die berechtigte Kritik an der heutigen Regelung der gesetzlichen Grundpfandrechte, die aufgrund von Einzelfällen in der Literatur und in den Medien (Konsumentenberatungsdienste) aufgegriffen wurde, führte ebenfalls dazu, dass nun der Bund in der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des eidgenössischen Sachenrechts das kantonale gesetzliche Grundpfandrecht einschränken will.
Aufgrund dieser Überlegungen wollte der Vernehmlassungsentwurf das System der gesetzlichen Grundpfandrechte so ausgestalten, dass diese im Grundbuch eingetragen werden und ihren Rang nach dem Zeitpunkt der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Forderung erhalten sollten. Andere Kantone (z.B. GR, ZH, BE) kennen ebenfalls solche Regelungen. Nur dort, wo der Kanton bzw. die Gemeinde durch entsprechende Leistungen einen Mehrwert für das Grundstück geschaffen hat, sollte (analog der Regelung beim Bauhandwerkerpfandrecht) das Grundpfandrecht weiterhin privilegiert sein und allen anderen Pfandrechten vorgehen. Dies trifft für folgende gesetzliche Grundpfandrechte zu:
- | Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen bei Baulandumlegungen (§ 71 Absatz 4 RBG) |
- | Kosten für die Ersatzvornahme von Sanierungsmassnahmen (§ 138 Absatz 4 RBG) |
- | Ansprüche auf Vorteilsbeiträge (§ 94 Enteignungsgesetz) |
- | Kosten für die Ersatzvornahme nach dem Wasserbaugesetz (10 Wasserbaugesetz). |
In den Vernehmlassungen lehnten die CVP, die SP, der Gewerkschaftsbund BL sowie der VBLG und die ihm folgenden Gemeinden diese neue Ordnung der gesetzlichen Grundpfandrechte ab, weil dadurch die Gemeinwesen schlechter gestellt werden und es für die Gemeinden vom Aufwand her nicht zumutbar sei. Aufgrund dieser ablehnenden Stellungnahme entschliesst sich der Regierungsrat, die gesetzlichen Grundpfandrechte entsprechend der heutigen Ordnung zu übernehmen.
§ 152 Grundbuchwesen
Absatz 4
Heute werden die Grundbücher mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Dieser Grundsatz wird im Gesetz festgehalten. Die Einzelheiten werden in der Regierungsratsverordnung über das EDV-Grundbuch geregelt, namentlich auch der Online-Bezug von Grundbuchdaten.
Der VBLG beantragt, dass die Gemeinden an der Ausarbeitung der Verordnung zu beteiligen seien. Gemäss § 74 der Kantonsverfassung steht dem Regierungsrat das Recht zu, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge zu erlassen. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen sind gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung, die Gemeinden rechtzeitig anzuhören, soweit sie betroffen sind. Da diese Fragen verfassungsrechtlich geregelt sind und somit eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich ist, wird der Antrag abgelehnt.
§ 153 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden
Nach bisherigen Recht (§ 117 EG ZGB) mussten die Eisenbahngrundstücke nicht in das Grundbuch aufgenommen werden. Diese Bestimmung wurde durch die revidierte eidg. Grundbuchverordnung (Art. 40 Absatz 4 Grundbuchverordnung) überholt, welche bestimmt, dass auch Eisenbahngrundstücke in das Grundbuch aufzunehmen sind.
§ 154 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen
Absatz 1
Eigentumsübertragungen können veröffentlicht werden, was im Grundsatz gesetzlich festgehalten wird. Die Einzelheiten werden in einer Regierungsratsverordnung geregelt.
Absatz 2
Ausserdem erhalten gewisse Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags seit jeher Handänderungsanzeigen. Dieser Meldeweg wird nun im Gesetz klar geregelt.
Neu sollen auch die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen Handänderungsanzeigen erhalten, da sie aufgrund der Bundesgesetzgebung alle Eigentümer, deren elektrische Installationen aus dem Verteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode auffordern müssen, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 36 Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. Nov. 2001, SR 734.27).
§ 155 Katasterwesen
Absatz 1
Das Katasterwesen ist nach wie vor eine Angelegenheit der Gemeinden, denn diese sind zuständig, um die steuerliche Katasterschätzung durchzuführen (§ 121 Steuer- und Finanzgesetz). Dazu benötigen sie die Eigentümerdaten, die sie im sog. Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Bezirksschreibereien nachführen.
Absatz 2
Zur Erleichterung der Führung des Katasterwesens sind die Gemeinden von der Führung eines eigenen Katasterbuches befreit, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Eigentümerdaten der Bezirksschreiberei haben.
Siebter Teil: Gebühren und Entschädigungen
§ 156 Gebühren und Entschädigungen
Absatz 1
In Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 20 Absatz 4 VwVG BL) wird der gesetzliche obere Rahmen für die ordentlichen Gebühren, die sich aufgrund des Aufwands berechnen, auf Fr. 5000.-- angehoben. Die Festsetzung des konkreten Gebührenrahmens erfolgt durch den Regierungsrat im Gebührentarif.
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