Vorlage an den Landrat


4. Vorprüfung durch Bund

Kantonale Vorschriften zum Verwandschafts-, Vormundschafts-, Register- sowie Notariatsrecht bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 teilt das Bundesamt für Justiz mit, dass die adoptions- und erbrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften zum Vermessungswesen und zur Zivilprozessordnung mit dem Bundeszivilrecht zu vereinbaren seien. Auch die sachen-, grundbuch- und beurkundungsrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Normen über die gesetzlichen Grundpfandrechte für öffentlichrechtliche Forderungen seien bundesrechtskonform.



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