Vorlage an den Landrat


3. Vernehmlassungsverfahren

3.1 Überblick


Der Gesetzesentwurf wurde im Jahre 2003 erstmals in die Vernehmlassung geschickt und wurde von Parteien, Verbänden und Gemeinden grundsätzlich positiv aufgenommen. Ausserdem wurden neue Revisionswünsche (Überarbeitung der land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen zum Geografischen Informationssystem, neue Regelung des Meldeweges bei Todesfällen, Eintragung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften im Handelsregister) angemeldet, die im Jahre 2004 ein zweites Vernehmlassungsverfahren nötig machten.


In der nachfolgenden Darstellung werden sowohl die Ergebnisse des ersten als auch des zweiten Vernehmlassungsverfahrens zusammenfassend dargestellt.


Die Anliegen der Vernehmlassungsadressaten wurden so weit als möglich aufgenommen und in den Gesetzestext integriert. Wo die Vorschläge und Bemerkungen hingegen nicht berücksichtigt werden konnten, wird dies bei der Kommentierung der einzelnen Gesetzesbestimmungen näher ausgeführt.




3.2 Parteien


Die CVP findet diese Totalrevision grundsätzlich positiv und ersucht die Bestimmungen über die herrenlosen Grundstücke, über die Aufteilung des Erbschaftsanfalls an die Gemeinwesen sowie über die gesetzlichen Grundpfandrechte nochmals zu überprüfen.


Die FDP unterstützt die Zielsetzungen der Revision und begrüsst grundsätzlich den Gesetzesentwurf. Sie befürwortet die Zusammenfassung der heute zerstreuten Vorschriften über die öffentliche Beurkundung und unterstützt die Neuerung, dass ausschliesslich Personen mit abgeschlossenem juristischem Studium zur Notariatsprüfung zugelassen werden. Sie unterstützt mit Nachdruck die Neuregelung der gesetzlichen Grundpfandrechte, denn das geltende Recht privilegiere die Forderungen der öffentlichen Hand in ungerechtfertigter Weise und habe eine Beeinträchtigung der Interessen Privater zur Folge. Beim Geografischen Informationssystem sei die Unterstellung unter den Datenschutz so sicherzustellen, dass Funktionalität und Nutzen des Systems nicht durch eine allzu starke Berücksichtigung datenschützerischer Aspekte aufgehoben werden. Die Nachführung der amtlichen Vermessung sei den privaten Geometern zu übertragen und das Vermessungsamt solle nur die Aufsicht über die amtliche Vermessung ausüben.


Die SP begrüsst ebenfalls die Totalrevision des EG ZGB und führt aus, dass ihr die Neuordnung des Beurkundungsrechts sinnvoll erscheine. Vorbehalte bringt sie an hinsichtlich der Vorschriften über die herrenlosen Grundstücke und über die Aufteilung des Erbschaftsanfalls an die Gemeinwesen. Zudem tritt sie für die Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen über die gesetzlichen Grundpfandrechte ein und verlangt, dass der Regierungsrat die Nutzung der Geodaten in Zusammenarbeit mit den Gemeinden regelt. Die Neuerungen in der zweiten Vernehmlassungsvorlage werden begrüsst.


Die SVP meint, dass diese Revision keine gewichtigen politischen Probleme beinhalte und erklärt sich mit den beantragten Änderungen einverstanden. Zudem werde der neue Einbezug des Geografischen Informationssystem zukunftsträchtig begrüsst.




3.3 Verbände


Der Basellandschaftliche Anwaltsverband und die Advokatenkammer Basel (BLAV) begrüssen grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen sehr, würden doch die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften in der ZPO zusammengefasst, womit eine viel bessere Übersichtlichkeit erreicht werde. Hinsichtlich des Abschnitts über die öffentliche Beurkundung bringen sie verschiedene Anregungen und Ergänzungen vor, die mehrheitlich übernommen wurden.


Der Basler Volkswirtschaftsbund verzichtet auf eine Meinungsäusserung, da diese Vorlage nicht direkt in den Bereich der Arbeitgeberinteressen falle.


Der Gewerkschaftsbund Baselland teilt mit, dass er sich grundsätzlich der Vernehmlassung der SP anschliesse.


Die Handelskammer beider Basel meint, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsrelevanz Berührungspunkte beim Notariats- und Grundbuchwesen ergeben würden. Diesbezüglich werden die vorgeschlagenen Regelungen nicht beanstandet. Allerdings werde die vorgeschlagene Aufhebung der Anerkennung ausserkantonaler Notariatspatente für das Amtsnotariat abgelehnt. Es widerspreche den Zielen des Binnenmarktgesetzes, weshalb die bisherige Bestimmung beizubehalten sei. Zudem wird beantragt, dass die Nachführung der amtlichen Vermessung privatisiert werde.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) begrüsst es in der ersten Vernehmlassung, dass das EG ZGB einer Totalrevision unterzogen werde. Wesentlicher Kritikpunkt der Vorlage sei die Neuregelung der gesetzlichen Grundpfandrechte, denn die Verbesserung im Interesse der Grundeigentümerschaft und des Immobilienhandels habe für die Gemeinden unzumutbare Folgen. Zudem seien die herrenlosen Grundstücke der betreffenden Gemeinde zuzusprechen. Hingegen wird befürwortet, dass im Erbschaftswesen der Kanton anstelle der Gemeinden die Siegelung in dringenden Fällen sowie die Schätzung der Grundstücke bei den Erbteilungen übernehme und dass bei den Inventaraufnahmen kein Gemeindevertreter mehr zugezogen werden müsse. Hinsichtlich des Erbschaftsanfalls an die Gemeinwesen wird eine andere Aufteilung verlangt. Bei den Kindesschutzmassnahmen wird die Einführung einer Kostenregelung verlangt, wie sie für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gilt.


In der zweiten Vernehmlassung hält der VBLG im Wesentlichen an den Bemerkungen und Anträgen fest, die er im ersten Vernehmlassungsverfahren gestellt hat.




3.4 Gemeinden


Von den Gemeinden wurde die Vorlage grundsätzlich begrüsst und positiv aufgenommen.


In der ersten Vernehmlassung äusserten sich 30 Gemeinden und 3 Vormundschaftsbehörden und in der zweiten Vernehmlassung 24 Gemeinden und eine Bürgergemeinde ausdrücklich zu dieser Vorlage. Die restlichen Gemeinden äusserten sich nicht ausdrücklich, jedoch gelten aufgrund eines Beschlusses des VBLG (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juli 2003 über die Anhörung der Gemeinden) deren Meinung als Zustimmung zur Vernehmlassung des VBLG.


Zur Hauptsache führten die Gemeinden in der ersten und in der zweiten Vernehmlassung aus, dass sie sich der Stellungnahme des VBLG anschliessen.


4 Gemeinden brachten zusätzlich folgende eigene Bemerkungen vor:

2 Gemeinden reichten selbständige Vernehmlassungen ein und teilten mit, dass sie mit der Totalrevision einverstanden seien.


1 Gemeinde verzichtete auf eine Vernehmlassung, weil ihr eine fundierte Stellungnahme innert der gesetzten Frist nicht möglich sei.


Die Vormundschaftsbehörden Allschwil, Binningen und Birsfelden reichten eigene Vernehmlassungen ein und brachten zu den vormundschaftlichen Bestimmungen verschiedene Bemerkungen an.



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