Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Totalrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) | |
vom: | 22. Februar 2005 | |
Nr.: | 2005-052 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Das heutige Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), das aus dem Jahre 1911 stammt, wurde durch viele Teilrevisionen (z.B. Ehe- und Scheidungsrecht, Neuorganisationen in den Bereichen des Beurkundungs-, Vormundschafts- und Zivilstandswesens sowie Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes) ergänzt und hat deshalb stark an Systematik und Lesbarkeit eingebüsst.
Nun wird die Gesetzessystematik erheblich verbessert, indem die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen für die Gerichtsbehörden in die Zivilprozessordnung überführt und die Beurkundungsvorschriften des Dekrets über die öffentliche Beurkundung in das Gesetz integriert werden. Zudem werden Lücken und Mängel behoben, die in der Verwaltungspraxis festgestellt wurden. Die Gesetzessprache wird modernisiert und es werden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet.
Abgesehen vom Vormundschaftswesen, das erst kürzlich revidiert wurde, werden die übrigen Bereiche einer umfassenden Überprüfung unterzogen. Hervorzuheben sind folgende wesentliche Neuerungen :
- | Im Beurkundungsrecht wird als Zulassungsvoraussetzung zur Notariatsprüfung neu ein abgeschlossenes juristisches Studium (lic.iur. oder Master) verlangt. Zudem werden verschiedene Lücken im Beurkundungsverfahren geschlossen. |
- | Im Personenrecht werden zur Offenlegung der Zeichnungsberechtigung und Haftungsverhältnisse die landwirtschaftlichen Genossenschaften und die öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften ins Handelsregister eingetragen. |
- | Im Adoptionsrecht werden die Zuständigkeitsvorschriften an neues Bundesrecht und an das Haager Adoptionsübereinkommen angepasst. |
- | Im Erbschaftswesen werden die Zuständigkeiten bei der Bezirksschreiberei als Erbschaftsbehörde konzentriert, einige Lücken im Nachlassverfahren geschlossen und bei herrenlosen Erbschaften eine hälftige Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgesehen. |
- | Im Sachenrecht werden vor allem die land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen an die heutigen Gegebenheiten angepasst und der Erwerb herrenloser Grundstücke durch die Gemeinden geregelt. |
- | Im Vermessungswesen werden das Geografische Informationssystem gesetzlich verankert sowie Zuständigkeit und Nutzung von Geodaten geregelt. |
Der total revidierte Gesetzesentwurf wurde in der Vernehmlassung begrüsst und gut aufgenommen. Die vorgebrachten Änderungsvorschläge wurden so weit als möglich berücksichtigt.
Fortsetzung >>>
Back to Top