2005-5

Gemäss § 84 des Bildungsgesetzes setzt sich der Bildungsrat aus 12 Mitgliedern, vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt werden, sowie aus dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen. 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.


Durch die aktuelle Zusammensetzung des Bildungsrates werden zweifellos wichtige Interessenvertretungen wahrgenommen. Eine wichtige Interessenvertretung, nämlich diese der betroffenen Schülerinnen und Schüler selber, wurde allerdings vergessen. Die jugendlichen Schülerinnen und Schüler haben eigene Bedürfnisse und Ansprüche an unsere Bildung. Sie wissen oft sehr genau, was sie brauchen, und sie haben Kompetenz, die sie unserem Bildungswesen nutzbar machen können.


Es ist wichtig, dass gerade in diesem für unser Bildungswesen wichtigen Gremium auch die Direktbetroffenen vertreten sind.


Damit wir den Jugendlichen eine Stimme geben können
soll § 84 Ab. 2 des Bildungsgesetzes dahin ergänzt werden, dass dem Bildungsrat mindestens eine Vertretung einer Schülerorganisation im Bereich der Sekundarstufe II angehören muss.



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