2005-12 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
|
Schriftliche Beantwortung der Interpellation von Dieter Völlmin, SVP-Fraktion, betreffend Standards für den Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (2005/012)
|
|
vom:
|
8. März 2005
|
|
Nr.:
|
2005-012
|
|
Bemerkungen:
|
||
Acrobat (PDF):
|
Vorlage
[21 KB]
|
Am 13. Januar 2005 hat Landrat Dieter Völlmin eine Interpellation betreffend „Standards für den Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt" mit dem folgenden Wortlaut eingereicht:
Vor wenigen Tagen haben die Regierungen der beiden Kantone Standards für den Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (SLBB) verabschiedet. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Art der Präsentation erweckte zumindest beim Unterzeichneten den Eindruck, es werde etwas allzu spürbar versucht, das Bild eines auch für den Kanton Basel-Landschaft erfolgreichen Verhandlungsergebnisses zu vermitteln. Misst man das Ergebnis jedoch an den eigenen Vorgaben des Regierungsrats, wie sie im Partnerschaftsbericht vom November 2003 definiert sind, stellen sich ernsthafte Zweifel bezüglich der Ausgewogenheit der SLBB. So stellte sich der Regierungsrat im Partnerschaftsbericht (S. 19) ohne Einschränkung auf den richtigen Standpunkt, dass bei der Kostenbeteiligung grundsätzlich auch die Finanzkraft der Trägerkantone als Kriterium zur Anwendung komme. Dieses Kriterium fehlt jedoch in den SLBB, ohne dass dies, soweit ersichtlich, begründet oder auch nur erwähnt wurde. Auch die Abgeltung des Standortvorteils ist so ausgestaltet, dass der Grundsatz einer Abgeltung eher zur Ausnahme wird und überdies sehr gering gewichtet wird.
Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.
|
Steht der Regierungsrat nach wie vor zu seinen eigenen Vorgaben im Partnerschaftsbericht 2003?
|
2.
|
Ist der Regierungsrat nach wie vor bestrebt, beim Lastenausgleich die Finanzkraft der Trägerkantone zu berücksichtigen oder hat er dieses Kriterium fallen gelassen?
|
3.
4. |
Weshalb fehlt dieses für den Kanton BL wichtige Kriterium in den SLBB? Wurde es überhaupt diskutiert?
Ist sich der Regierungsrat der Tatsache bewusst, dass die Ausgestaltung der Regelung über die Abgeltung des Standortvorteils dazu führt, dass eine solche nur in wenigen Fällen überhaupt zur Anwendung kommen kann? |
5.
|
Erachtet der Regierungsrat das Restdefizit, welches durch die Beiträge der Trägerkantone gesteuert wird, als geeignete Basis zur Berechnung der Abgeltung des Standortvorteils? Ist der Regierungsrat, um beim von ihm präsentierten Beispiel zu bleiben, tatsächlich der Auffassung, Fr. 900'000.- (dauerhaft 5% des Restdefizits) stellten eine angemessene Abgeltung des Standortvorteils der Uni Basel dar?
|
6.
|
Ist die Interpretation der SLBB richtig, wonach der Kanton Basel-Landschaft inskünftig bei gemeinsamen Trägerschaften auch für die Kosten ausserkantonaler und ausländischer Nutzer gleichviel wie der Standortkanton bezahlt?
|
Antwort des Regierungsrates
Einleitende Bemerkungen
Eine Lösung der anstehenden Probleme hinsichtlich der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn beide Kantone bereit sind, im Rahmen der laufenden Verhandlungen von ihren Maximalforderungen abzuweichen und Zugeständnisse machen. Der Regierungsrat hat eine Win-Win-Situation angestrebt und aus seiner Sicht erreicht. Solche für beide Parteien vorteilhafte Lösungen sind längerfristig tragbar und erfordern von beiden Partnern Zugeständnisse in bestimmten Bereichen. Dabei soll nicht nur die Zusammenarbeit als Ganzes, sondern auch jedes einzelne Projekt eine Win-Win-Situation ergeben. Grundsätzlich engagiert sich der Kanton Basel-Landschaft nur in jenen Bereichen, in welchen dies möglich ist. Diese Bemerkungen sind wichtig bei der Interpretation der Resultate.
Frage 1
Steht der Regierungsrat nach wie vor zu seinen eigenen Vorgaben im Partnerschaftsbericht 2003 ?
Antwort
Der Regierungsrat steht zu seinen Aussagen im Partnerschaftsbericht. Der Partnerschaftsbericht ist ein Bericht mit strategischen Aussagen. Bei der Konkretisierung der Planung und im Rahmen der Umsetzung einer Strategie, wie das nun u.a. mit Hilfe der Standards BL/BS geschehen soll, ergeben sich naturgemäss neue Erkenntnisse, die es zu berücksichtigen gilt. Planung erfolgt immer unter Unsicherheit. Annahmen und Aussagen müssen bei der Konkretisierung überprüft und zum Teil verworfen werden. Ferner sind bei partnerschaftlichen Geschäften auch die Anliegen des Partners einzubeziehen, was unter Umständen zu Anpassungen der Strategie führen muss, sofern nicht der Verhandlungsfortgang blockiert werden soll.
Frage 2
Ist der Regierungsrat nach wie vor bestrebt, beim Lastenausgleich die Finanzkraft der Trägerkantone zu berücksichtigen oder hat er dieses Kriterium fallen gelassen?
Antwort
Obwohl die Finanzkraft nicht als eigenes Kriterium aufgeführt wird, ist sie in die Überlegungen eingeflossen. Die Finanzkraft widerspiegelt den Standortvorteil: Je höher der Standortvorteil einer Region, umso höher fällt die Finanzkraft aus. Da eine Grösse von der anderen abhängt, können nicht beide gleichzeitig berücksichtigt werden. Wie weiter unten dargelegt wird, wurde für den Standortvorteil ein Verhandlungsresultat gefunden.
Frage 3
Weshalb fehlt dieses für den Kanton BL wichtige Kriterium in den SLBB? Wurde es überhaupt diskutiert?
Antwort
Ob die Finanzkraft als Kriterium für interkantonale Abgeltungen anzuwenden ist, wurde ausführlich diskutiert. Die Antwort zu Frage 2 zeigt, dass die Finanzkraft in die Überlegungen einfloss.
Zudem sind folgende Aspekte zu beachten: Die interkantonale Zusammenarbeit muss mit der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen harmonieren. Der eidgenössische Ressourcenausgleich im Rahmen des NFA (Neugestaltung der Aufgaben und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen) berücksichtigt die Finanzkraft als zentrales Steuerungskriterium (Ressourcenindex). Die Ausgleichswirkung (Dotierung der Ausgleichsgefässe) der NFA wird politisch festgelegt und ist gesamtschweizerisch einheitlich. Da der Ressourcenausgleich gesamtschweizerisch geregelt ist, kann die Finanzkraft (Ressourcenindex) im bilateralen Verhältnis zwischen zwei Kantonen nicht nochmals Anwendung finden.
Vielmehr ist zu beachten, dass z.B. die Universität zusätzliche Einkommen generiert, diese Einkommen zumindest teilweise das Steuerpotential von Basel-Stadt erhöhen und sich somit die Zahlungen von Basel-Stadt an den eidgenössischen Finanzausgleich erhöhen. Standortvorteile führen zu einer höheren Finanzkraft. Die Standortvorteile werden beim vorliegenden Verhandlungsresultat unter bestimmten Bedingungen bei neuen gemeinsamen Trägerschaften beachtet.
Frage 4
Ist sich der Regierungsrat der Tatsache bewusst, dass die Ausgestaltung der Regelung über die Abgeltung des Standortvorteils dazu führt, dass eine solche nur in wenigen Fällen überhaupt zur Anwendung kommen kann?
Antwort
Aufgrund der Standards BL/BS erhält der Nicht-Standortkanton eine finanzielle Ermässigung (Berücksichtigung des Standortvorteils) bei neuen gemeinsamen Trägerschaften (z.B. Universität). Diese berechnet sich auf dem Restdefizit und beträgt 10%. Nach 10 Jahren reduziert sich die finanzielle Ermässigung auf 5%. Es besteht Konsens, dass der ausgehandelte Standortvorteil distanzabhängig ist und er durch eine weitere Vernetzung der Region im Zeitverlauf abnimmt. Dies kann nicht gemessen werden, weshalb eine Verhandlungslösung gefunden werden musste.
Der Standortvorteil wird in den in den Standards BL/BS explizit aufgeführten drei Fällen nicht gewährt, erstens, wenn Leistungen von beiden Kantonen gemeinsam aufgebaut wurden, zweitens, wenn vergleichbare Einheiten der beiden Kantonen zusammengelegt werden und drittens, wenn der Standortentscheid gemeinsam getroffen wird. Damit wird berücksichtigt, dass in diesen Fällen Baselland hinsichtlich der Leistungs- und Kostengestaltung gebührend Einfluss nehmen kann. Da das UKBB nicht unter diese Regelung fällt, wurde im Kommentar zu den Standards konsensual festgehalten, dass allfällige Synergieeffekte, die sich nur im Frauenspital auswirken, zu Gunsten von Baselland in Form einer finanziellen Ermässigung zu berücksichtigen sind.
Frage 5
Erachtet der Regierungsrat das Restdefizit, welches durch die Beiträge der Trägerkantone gesteuert wird, als geeignete Basis zur Berechnung der Abgeltung des Standortvorteils? Ist der Regierungsrat, um beim von ihm präsentierten Beispiel zu bleiben, tatsächlich der Auffassung, Fr. 900'000.- (dauerhaft 5% des Restdefizits) stellten eine angemessene Abgeltung des Standortvorteils der Uni Basel dar?
Antwort
Der Regierungsrat erachtet das Restdefizit als geeignete Basis zur Ermittlung des Standortvorteils. An der Medienkonferenz vom 4. Januar betreffend Standards BL/BS hat der Regierungsrat ein Rechnungsbeispiel für die Universität präsentiert. In diesem Beispiel betrug der Standortvorteil von 10% 11 Millionen Franken. Um diesen Betrag, der zu Lasten von BS geht, wurde im präsentierten Beispiel das auf die Trägerkantone zu verteilende Restdefizit reduziert.
Frage 6
Ist die Interpretation der SLBB richtig, wonach der Kanton Basel-Landschaft inskünftig bei gemeinsamen Trägerschaften auch für die Kosten ausserkantonaler und ausländischer Nutzer gleichviel wie der Standortkanton bezahlt?
Antwort
Bei gemeinsamen Trägerschaften soll das resultierende Restdefizit von beiden Partnern zu gleichen Teilen getragen werden. Zu beachten ist, dass der Kanton Basel-Landschaft ein Interesse hat, das Restdefizit zu verringern, indem auch ausserkantonale Nutzer ihre Kosten tragen und die gemeinsamen Organisationen effizient arbeiten. Nur soweit die Kosten nicht durch die Nutzer gedeckt sind, sind sie Teil des Restdefizits. Ferner soll die Abgeltung des Restdefizits zukünftig für neue Regelungen bei gemeinsamen Trägerschaften in Basel-Stadt und Basel-Landschaft gelten.
In einer gemeinsamen Trägerschaft tragen beide Partner die Verantwortung. Die definitiven Staatsverträge liegen noch nicht vor. Doch ist klar, dass bei einer paritätischen Trägerschaft nicht nur die Verantwortung, sondern auch die Restdefizite paritätisch aufgeteilt werden sollen.
Liestal, 8. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
Back to Top