2004-266


1. Ausgangslage

Der Landrat erliess am 22. Februar 2001 das Gerichtsorganisationsdekret, welches seit 1. April 2002 in Kraft ist. Dieses legt bezüglich der Bezirksgerichte die Zahl der Gerichtskammern, der Richterinnen und Richter und der Präsidien sowie deren Pensen fest. Im Falle des Bezirksgerichts Waldenburg bestimmt § 3 Absatz 6, dass dieses aus einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern besteht.


Beim Präsidium übernahm das Gerichtsorganisationsdekret die seit Jahrzehnten bestandene Regelung, die - soweit ersichtlich - nie ernsthaft hinterfragt worden ist. Der Rücktritt des gegenwärtigen Amtsinhabers auf Ende dieses Jahres gibt nun Anlass und Gelegenheit, die Regelung hinsichtlich des Präsidialpensums zu überprüfen.




2. Pensumüberprüfung des Präsidiums Bezirksgericht Waldenburg


Um die Arbeitsbelastung des Präsidiums von Waldenburg zu ermitteln, wurde eine empirische Methode gewählt:

Dabei zeigt sich folgendes Ergebnis:
Über den gesamten Zeitraum der letzten 10 Jahre ergibt sich somit, dass die durchschnittliche Belastung des Präsidiums Waldenburg 26% eines 100%-Pensums von Arlesheim betrug. Um gewisse Schwankungen auszugleichen, erscheint daher die Festlegung des Präsidialpensums Waldenburg auf 30% eines Vollamtes als angemessen.

Der Einbezug der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (welche gemäss § 6 Absatz 3 Gerichtsorganisationsgesetz GOG gewisse Präsidialaufgaben übernehmen können) in den Vergleich verändert das Bild nur unwesentlich (und jedenfalls nicht zugunsten von Waldenburg): Das Total an Gerichtsschreiber-Pensen beträgt z.Zt. in Arlesheim 610 Stellenprozente und in Waldenburg 50 Stellenprozente (bei einer Gesamtzahl eingegangener Fälle im Jahr 2003 von 3'817 bzw. 267). Waldenburg hat also relativ mehr Gerichtsschreiberkapazität als Arlesheim.




3. Stellungnahme des Bezirksgerichts Waldenburg


Das Bezirksgericht Waldenburg lehnt mit Schreiben vom 20. September 2004 die vorgeschlagene Reduktion des Präsidialpensums aus folgenden Gründen ab:

Die Geschäftsleitung hat die vorgebrachten Argumente geprüft, lehnt sie aber aus folgenden Überlegungen ab:



4. Bezug zur Justizreform


Die fünfte und letzte Etappe der Justizreform (Frage der Zusammenlegung der Bezirksgerichte) wird zur Zeit justiz- und verwaltungsintern diskutiert. Das Ergebnis ist noch offen.
Die hier unterbreitete Vorlage steht damit in keinem Zusammenhang. Die Frage der richtig bemessenen Ressourcen - auch auf präsidialer Ebene - stellt sich unabhängig von der gewählten Struktur und Organisation.
Das Kantonsgericht vertritt jedenfalls die Auffassung, dass es zu seiner Führungsaufgabe gehört, laufend die Entwicklung zu beobachten, zu analysieren und die nötigen Schlüsse bezüglich der erforderlichen Ressourcen und insbesondere deren angemessene Verteilung auf die Gerichte bzw. Strafverfolgungsbehörden zu ziehen.




5. Diskussion und Beschlussfassung des Gesamtgerichts des Kantonsgerichts:


Gemäss § 10 Absatz 4 Buchstabe d GOG beschliesst das Gesamtgericht des Kantonsgerichts über Anträge an den Landrat.
Die Geschäftsleitung hat dem Gesamtgericht gestützt auf die dargestellten Überlegungen die Verabschiedung dieser Vorlage an den Landrat beantragt. Das Gesamtgericht hat dem Antrag mit dem erforderlichen Quorum (§ 10 Absätze 5 und 6 GOG) an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2004 zugestimmt.




6. Antrag


Das Kantonsgericht beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf betreffen Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden zuzustimmen.


Im Namen der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts


Beilage:
Entwurf betr. Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)



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