2004-324

Im Rahmen von Strafverfolgungsverfahren werden durch die Untersuchungsbehörden Gegenstände sichergestellt, respektive beschlagnahmt. Nach Beendigung des Verfahrens wird durch die entsprechende Behörde entschieden, was mit diesen Gegenständen geschieht (§ 102 StPO). Bekanntlich dauern solche Verfahren einige Zeit, weshalb diese Gegenstände oftmals enorm an Wert verlieren. Zudem können durch das Lagern solcher Vermögenswerte zusätzlich Miet- und Lagerkosten entstehen, zum Beispiel Fahrzeuge, Hanfplantagen sowie elektronische Geräte. Aufgrund unserer Strafprozessordnung ist die Verwertung im Falle einer drohenden Zerstörung oder einer erheblichen Entwertung des Gegenstandes bzw. des Vermögenswertes zulässig. Weiter können die Strafverfolgungsbehörde eine so genannte Deckungsbeschlagnahme im Sinne von § 100 Abs. 2 StPO vorsehen, wenn sich die angeschuldigte Person durch Flucht der Vollstreckung eines Strafurteils entzieht oder andere Gründe geboten sind. Diese Deckungsbeschlagnahme dient der Tilgung von Verfahrenskosten, allfälligen Bussen und von allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.

Einen analoge Regelung sieht das Polizeigesetz, § 33, für sichergestellte Gegenstände vor.


Aus diesen Feststellungen ergeben sich folgende Fragen an den Regierungsrat:

Wir danken im Voraus für eine schriftliche Beantwortung.



Back to Top