2004-324 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Interpellation der SVP-Fraktion: Verwertung polizeilich oder untersuchungsrichterlich eingezogener Vermögenswerte (Nr. 2004-324; eingereicht am 8. Dezember 2004)
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vom:
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4. April 2005
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Nr.:
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2004-324
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,
Mit Beschluss Nr. 2400 vom 14. Dezember 2004 hat der Regierungsrat die Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Verwertung eingezogener Vermögenswerte dem Kantonsgericht überwiesen.
Einleitend möchten wir festhalten, dass aufgrund der Datenlage und der dezentralen Buchführung bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eine allgemein gültige Beantwortung der aufgeworfenen Fragen schwierig ist. Entsprechend basieren die Antworten auf Angaben des Statthalteramtes Liestal und der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts.
Die einzelnen Fragen beantworten wir wie folgt:
1. Wie oft werden Gegenstände oder Vermögenswerte frühzeitig verwertet, das heisst, bevor die zuständige Behörde darüber entschieden hat?
Eine frühzeitige Verwertung von Vermögenswerten kommt in der Praxis kaum vor. Wenn überhaupt, handelt es sich um seltene Ausnahmefälle.
Auf Stufe Zweitinstanz konnten noch nie Gegenstände verwertet werden, es ging allenfalls lediglich um die Vernichtung (z.B. Betäubungsmittel).
2. Wie hoch sind die Lagerkosten für Gegenstände oder Vermögenswerte, welche sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, pro Jahr (Vollkosten)?
Die meisten Mobiliarstücke, die sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, sind in unseren amts-eigenen Lagerräumlichkeiten eingelagert, wofür praxisgemäss keine Lagerkosten erhoben und belastet werden. Einzig bei beschlagnahmten Fahrzeugen, die z.B. zu Expertisezwecken in Garagen sichergestellt sind, entstehen Lagerkosten, die jedoch in die Verfahrenskostenrechnung aufgenommen werden. Das sind pro Jahr allerdings wenige Fälle. Die meisten sichergestellten Fahrzeuge sind in aller Regel bei der Polizei untergebracht (Werkhof Sissach). Dafür werden praxisgemäss keine Lagerkosten in Rechnung gestellt.
In Betäubungsmittelfällen (Hanfplantagen) können Lager- und Bewachungskosten anfallen. In einem (beim Bundesgericht hängigen) Einzelfall beliefen sich die jährlichen Kosten auf rund Fr. 75'000.--.
3. Werden sämtliche Gegenstände nach Beendigung des Verfahrens verwertet res. veräussert?
Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens ist auch über das Beschlagnahmegut zu entscheiden. Dieses Gut ist vielfach ohne Wert, sodass es nachträglich zu vernichten ist. Bei Wertsachen ist dagegen eine freihändige Veräusserung anzustreben, was bei Beschlagnahmegut in Strafbefehlsverfahren durch die Statthalterämter zu bewerkstelligen ist. Bei Gerichtsverfahren ist es Sache der Gerichte, bei Fundsachen in absehbarer Zeit Sache der Gemeinden (Revision EG ZGP im Parlament hängig). Verwertungen durch die Bezirksschreibereien finden nicht mehr statt.
4. Wie hoch ist der Erlös für den Kanton mit der Veräusserung solcher Gegenstände resp. Vermögenswerte?
Verwertungserlöse sind, wenn überhaupt, in aller Regel minim.
5. Wie ist die Praxis in anderen Kantonen, welche ähnliche gesetzliche Bestimmungen haben?
Da die Organisationsstrukturen in andern Kantonen völlig anders sind, kann diese Frage nicht ohne weiteres beantwortet werden.
Gemäss Auskunft des Justizverwalters des Kantons Aargau sind eingezogene Gegenstände, an denen kein Drittanspruch besteht, nur ausnahmsweise durch die richterlichen Behörden zu veräussern. Dies bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Der Erlös ist der Staatsanwaltschaft auszuhändigen. Ein Verkauf zur Deckung der Verfahrenskosten kommt allerdings nur in Frage, wenn dies das Urteil so vorsieht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Kantonsgerichts |
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Der Präsident
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Der Justizverwalter
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Dr. P. Meier
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M. Leber
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