2004-321 (1)


Ziele, Grundsätze und Aufgaben des Amtes für Raumplanung (ARP) werden durch das Raumplanungs- und Baugesetz definiert. Organisatorisch gliedert sich das ARP in die Regionalplanungsstelle beider Basel, die Kantonsplanung, die Ortsplanung, sowie die Abteilungen öffentlichen Verkehr, kantonale Denkmalpflege, Natur und Landschaft sowie Lärmschutz. In all diesen Bereichen sind in den vergangenen Jahren Planungsarbeiten abgeschlossen worden bzw. befinden sich in Umsetzung. Dennoch entwickelt jedes abgeschlossene Planungsprojekt eine Eigendynamik und führt zu noch weitergehenden und immer neuen Planungsarbeiten. Das Konzept räumliche Entwicklung (KORE) ist abgeschlossen. Der kantonale Richtplan ist in Arbeit und geht demnächst in die Vernehmlassung. Der Schlussbericht des Planungswettbewerbs Salina Raurica liegt vor. Der Lärmschutzkataster ist erarbeitet und die Lärmschutzmassnahmen zu einem grossen Teil umgesetzt. Es stellen sich deshalb nachstehende Fragen.


Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:


Vorbemerkung


Raumplanung ist heute nicht mehr allein Raumordnung. Raumplanung ist vielmehr Raumentwicklung und zu verstehen als ein umfassendes Instrumentarium zur Suche nach einer für die Mit- und Nachwelt sinnvollen Nutzung unseres Lebensraums, der auch Wirtschafts-, Verkehrs aber auch Natur- und Erholungsraum ist. Der Begriff des Raumes umfasst nicht nur die physischen Eigenschaften der Umwelt, sondern auch die Möglichkeiten und Grenzen, die diese Umwelt für das Dasein, Verhalten und Erleben der Menschen und unserer Gesellschaft öffnet und setzt. Die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft sind einem steten Wandel unterworfen und nicht auf einen bestimmten Endzustand fokussiert. Raumplanung ist daher eine Daueraufgabe.


Die Raumplanung gehört zu den Aufgaben der Gemeinwesen aller Ebenen. Planen, Entscheiden und Handeln betrifft daher eine Vielzahl von Organisationen und viele Akteure. Planungen der unterschiedlichen Ebenen beeinflussen sich gegenseitig, sie beeinflussen grosse Investitionen für wichtige Infrastrukturen und Standortentscheidungen grosser Unternehmen. Es ist unumgänglich, Politik und die Öffentlichkeit frühzeitig - und mit entsprechendem Aufwand - am Planungsprozess zu beteiligen. Ein zentrales Element der Raumplanung ist die Koordination der Beteiligten und der verketteten Prozesse - grenzüberschreitend. Koordinationsbedarf besteht mit den Nachbarländern, mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden und mit Unternehmen (z.B. Firmen oder ÖV-Unternehmen).


Planen bedeutet, mögliches Handeln vor dem Entscheiden systematisch zu bedenken. Dazu bedarf es nachvollziehbare und überzeugende Entscheidungsgrundlagen. Sie werden je nach Aufgabenstellung mit Blick auf die Umsetzung mittels Planungsarbeiten oder Projekten erarbeitet.


Für die Entwicklung der dichtbesiedelten Agglomeration ist die Raumplanung heute eine Schlüsseldisziplin. Das Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft umfasst nicht nur die Planungsabteilungen für alle drei Planungsebenen (Regionalplanungsstelle beider Basel, Abteilung Kantonsplanung, Abteilung Ortsplanung), sondern auch die für die Raumnutzung wichtige Abteilung öffentlicher Verkehr und die drei für die Erhaltung des Lebensraumes und der Lebensqualität massgebenden Abteilungen Natur und Landschaft, Denkmalschutz und Lärmschutz. Die Stabstelle Grundlagen und Informatik ist verantwortlich für die Erstellung der notwendigen Plangrundlagen und insbesondere für die Nachführung der Nutzungspläne der Gemeinden - eine zentrale Grundlage für eine korrekte Prüfung der Baugesuche und das rasche Erteilen der Baubewilligungen durch das kantonale Bauinspektorat.


Die Aufgaben des Amtes mit seinen Abteilungen sind im Leistungsauftrag des Amtes definiert. Im Rahmen der Generellen Auftragsüberprüfung (GAP) sind alle Aufgaben und Arbeiten sorgfältig überprüft worden. In verschiedenen Bereichen sind mit Blick auf die zukünftigen Aufgaben Einsparungen umgesetzt worden, insbesondere auch bei den Aufträgen an Dritte und bei den Publikationen. Im Rahmen der Frühpensionierungen sollen zwei Stellen (Kantonsplanung, Lärmschutz) und im Rahmen der Wiederbesetzung in der Amtsleitung und im Sekretariat weitere zwei Stellen (insgesamt 70 Stellenprozente) nicht mehr besetzt werden.




Zu den einzelnen Fragen:


Frage 1: Besteht für sämtliche aktuellen Planungsarbeiten und Projekte des ARP heute eine konkrete gesetzliche Grundlage.


Es gibt im Grundsatz zwei Kategorien von gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Planungsarbeiten und Projekten:
- expliziter gesetzlicher Auftrag
- impliziter gesetzlicher Auftrag


Damit Projekte und Planungsarbeiten aber durchgeführt werden, müssen nicht allen gesetzliche Grundlagen bestehen, sondern sie müssen grundsätzlich Sinn machen.


Zur Kategorie "expliziter gesetzlicher Auftrag" gehört die Erarbeitung der klassischen Planungsinstrumente wie das Konzept der räumlichen Entwicklung Basel-Landschaft (KORE), der Kantonale Richtplan, kantonale Nutzungspläne, der Genereller Leistungsauftrag für den öffentlichen Verkehr etc.. Diese gehören zu den Kernaufgaben der Planungsarbeiten im Amt für Raumplanung. Mit dem Abschluss dieser Planungen ist der Auftrag nicht erledigt. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben; falls eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist, so sind die Planungen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 9 und 21 RPG). Richt- und Nutzungspläne sind zudem alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. Beim Generellen Leistungsauftrag für den öffentlichen Verkehr hat das alle vier Jahre zu erfolgen. Dies bedeutet, dass das Planen eine Daueraufgabe darstellt.


Die Hauptaufgabe der Abteilung Ortsplanung ist das Genehmigungsverfahren zu den verschiedenen kommunalen Planungen. Dieses Verfahren ist vom Bundesrecht vorgeschrieben (Art. 26 RPB). Im Weiteren haben die Gemeinden Anspruch auf eine Vorprüfung ihrer Planungen durch den Kanton (§ 6 Abs. 2 RBG). Das Erstellen von Grundlagen (z.B. Muster-Reglementen) ist im kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz verankert.


Die Planungsarbeiten für den öffentlichen Verkehr basieren auf dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und dem so genannten Angebotsdekret (§2).


Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons (§11) verpflichtet Kanton und Einwohnergemeinden zur Erhebung und zum Schutz der schutzwürdigen Naturobjekte und Landschaften mit raumplanerischen Massnahmen.


Gemäss Denkmal- und Heimatschutzgesetzgebung des Kantons (DHG §1) gehört u.a. die Sicherung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern zu den Aufgaben der kantonalen Fachstelle. Sie erstellt Planungsgrundlagen und Dokumentationen zu einzelnen Kulturdenkmälern.


Zur Kategorie "impliziter gesetzlicher Auftrag" gehört die Erarbeitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für die "Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten" in unserem Kanton. Die Erarbeitung dieser Grundlagen stellt ebenfalls einen gesetzlichen Auftrag dar, auch wenn dieser in den einschlägigen Gesetzen nur sehr generell ausformuliert ist (Art. 6 RPG, Art. 2 RPV).


Beispiel: Bahn 2000 2. Etappe, neue Linienführung im Ergolztal. Hier besteht kein expliziter gesetzlicher Auftrag, der den Kanton verpflichten würde, diese Planung zu machen. Im Gegenteil, diese Planung ist Sache des Bundes. Mit den erarbeiteten Grundlagen und mit der intensiven Auseinandersetzung zwischen Kanton, Gemeinden und den SBB zu dieser Thematik wird es erst möglich, auf einer sachlichen Ebene frühzeitig eine gemeinsame Haltung zu diesem für den Kanton Basel-Landschaft notwendigen Bauwerk zu entwickeln. Quasi als Nebenprodukt fällt hier eine Linienführung ab, die - im orientierenden Sinne - in den Richtplan aufgenommen werden soll; dies auch ein Zeichen gegenüber dem Bund.




Frage 2: Mit welchen Massnahmen und Instrumenten werden die Planungsarbeiten der einzelnen Direktionen koordiniert.


Für die zu koordinierenden raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen steht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung. Nur ein Teil davon sind Instrumente aus der Raumplanungsgesetzgebung. Viele Instrumente kommen auch aus der Spezialgesetzgebung (z.B. Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, Gewässerschutzgesetzgebung, Waldgesetz, Strassengesetz etc.).


Die wichtigsten Instrumente des Bundes zur Koordination raumwirksamer Tätigkeiten und Planungen sind die Sachpläne (Art. 13 RPG). Bei der Erarbeitung dieser in die Bundeskompetenz fallenden Planungen ist der Bund federführend. Die Kantone sind bei der Erarbeitung und Mitwirkung involviert. Häufig sind dies mehrere Ämter aus unterschiedlichen Direktionen. Kantonsintern wird eine Dienststelle mit der Federführung beauftragt. Die wichtigsten Sachpläne (bestehend und in Erarbeitung) sind:

Hinzu kommt neu nach der Abstimmung des NFA das Agglomerationsprogramm, welches kantons- und landesübergreifend die für die Agglomerationen erforderlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte aufzeigt und nachweist, dass diese mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt, für die Agglomeration Verkehrsprobleme lösend und nachhaltig sind. Das Agglomerationsprogramm ist die Grundlage für die Ausschüttung von Bundessubventionen für Infrastrukturprojekte im Umfang von maximal 50%.

Die wichtigsten Koordinationsinstrumente des Kantons sind:

Die oben stehende, nicht vollständige Liste zeigt, dass viele Sachfragen räumliche Aspekte aufweisen, weshalb die Raumplanung, teils federführend, teils mitwirkend, involviert ist. Je nach Aufgabenstellung erfolgt der Abstimmungsprozess verfahrensmässig unterschiedlich und unterschiedliche Methoden zur Koordination oder zur Konsensfindung werden eingesetzt: Vernehmlassung und Mitberichte, Einsetzen von Arbeitsgruppen, Verkehrskonferenzen, Testplanungen, gemeinsame Studienaufträge oder Wettbewerbe, etc.. Aus solchen Verfahren heraus können Fragestellungen entstehen, welche Projekte zur Vertiefung nach sich ziehen.




Frage 3: Mit welchen zusätzlichen Planungsarbeiten ist mit Abschluss bzw. der Genehmigung und Umsetzung des Kantonalen Richtplanes zu rechnen.


Der Kantonale Richtplan stellt keine Planung für sich selbst dar. Er ist eine Art Gesamtschau und koordiniert Ziele und Massnahmen zu Lösung bestehender räumlicher Probleme (z.B. Verkehrsnetz, kantonale öffentlichen Bauten und Anlagen). Insbesondere muss der Richtplan aufzeigen, wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt sind. Im Weiteren legt er die räumlichen Interessen des Kantons verbindlich fest (beispielsweise durch Standortsicherungen, Trassefreihaltungen etc.). Vor diesem Hintergrund löst der Kantonale Richtplan keine weiteren Planungsarbeiten aus.


Im Amt für Raumplanung initiierte Projekte und Planungstätigkeiten basieren auf dem Grundsatz, dort aktiv zu werden, d.h. bestehende Planungen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wo sich die Verhältnisse geändert haben oder sich neue Aufgaben stellen. Dies trifft vor allem für Gebiete zu, die zurzeit sowohl räumlich wie gesellschaftlich in grösster Dynamik sind, nämlich für die Agglomerationen. Hier geht es darum, unterschiedliche Grunddaseinsbedürfnisse räumlich zu ordnen, wie das Wohnen, Arbeiten, sich Bewegen, sich Versorgen, sich Erholen, sich Bilden und sich miteinander Entwickeln, Diese Aufgabe sprengt häufig die Möglichkeiten einer einzelnen Gemeinde. Zusammenarbeit über die Gemeindegrenze hinweg ist gefragt. Es werden nicht selten vom Kanton Leistungen gefragt, wie als Koordinator, als Begleiter in Planungsprozessen oder als Interessensvertreter in seiner Eigenschaft als Eigentümer bzw. Infrastruktur-"Anlagebesitzer".


Vertieft bearbeitet werden diese Fragestellungen an den Standorten von kantonaler Bedeutung wie z.B. Dreispitzareal, Salina Raurica, Bahnhof Liestal, Sport- und Eventstadt St. Jakob.




Frage 4: Bestehen neben Salina Raurica weiter Grossplanungen oder Projektideen, die durch das ARP umgesetzt werden sollen.


Das ARP bearbeitet oder wirkt in den folgenden Grossprojekten mit: Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel TAB, Dreispitz-Areal, Salina Raurica, im Raum St. Jakob, bei der Entwicklung des Bahnhofgebietes Liestal und bei Bahn 2000 2. Etappe.




Frage 5: Besteht überhaupt Aussicht, dass sich der Planungsaufwand in Zukunft reduzieren lässt.


Ziel der Planungsarbeiten und Projekte des ARP ist, den Wirtschaftstandort und Lebensraum Kanton Basel-Landschaft im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu erhalten, die Lebensqualität zu steigern und Natur und Kultur zu schützen.


Vor diesem Hintergrund lässt sich der Planungsaufwand nur im beschränkten Umfang reduzieren, denn die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum sind stetem Wandel unterworfen. Als Beispiel ist Zunahme der älterwerdenden Bevölkerung zu erwähnen oder die Standortansprüche der Wirtschaft. Oder: die Mobilitätsbedürfnisse nehmen auch in Zukunft zu. Es besteht weder ein gesellschaftlicher, noch ein politischer Wille, die Mobilität zu reduzieren - es fänden sich heute dazu keine Mehrheiten. Im Kanton Basel-Landschaft wurden aber bisher alle Massnahmen politisch unterstützt, dass dieser zusätzliche Verkehr zumindest zu einem bedeutenden Teil umweltschonend bewältigt wird. Entsprechend wurden in den vergangenen Jahren sämtliche Vorlagen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom Landrat bzw. Volk genehmigt.


Insofern rechnen wir auch in Zukunft nicht mit einer Abnahme der Planungsarbeiten. Mit der heute bestehenden schlanken Organisation des Amtes für Raumplanung und den heute zur Verfügung stehenden Technologien (EDV, GIS etc.) kann die Qualität der Planung, die Akzeptanz der Ergebnisse und die Effizienz gesteigert werden.


Liestal, 22. März 2005


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin



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