2004-313

In vielen andern Ländern Europas hat sich das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nach einer Scheidung als der Normalfall und mit gutem Erfolg durchgesetzt. Leuchtendes Beispiel ist da Deutschland! Wo und wann immer möglich, sollen die Kinder - rechtlich abgesegnet - so gut es geht von beiden Elternteilen betreut werden. Kinder haben ein Anrecht auf Mutter und Vater. Wenige berechtigte Ausnahmen dazu mag es geben. Seitdem das neue Scheidungsrecht in unserem Lande in Kraft ist (1. Januar 2000), haben auch Eltern bei uns die Möglichkeit, vom gemeinsamen Sorgerecht Gebrauch zu machen. Sobald sich jedoch ein Elternteil dagegen stellt, laufen die gerichtlichen Entscheide wieder allermeist nach dem alten Muster, wonach der Frau das Sorgerecht für die Kinder zugeschrieben wird. Es hat sich in unserer Rechtsprechung nun gezeigt, dass kein Mann gegen den Willen einer Frau die Möglichkeit hat, das gemeinsame Sorgerecht durchzubringen. Unsere heutige Rechtsprechung bevorteilt also jene, deren Rollenverständnis sich in einer Zahlvaterschaft erschöpft. Von Gleichberechtigung ist weit und breit nicht die Rede. Erfahrungen zeigen auf, dass Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht für ihre Kinder mit ihrer Situation besser zurande kommen und deshalb bei Problemen auch viel weniger an die Justiz oder die Behörden gelangen, als wenn dies nicht so ist. Deshalb ist - vor allem auch im Interesse der Kinder - auf diesem Gebiet dringend eine Aenderung der rechtlichen Grundlagen anzustreben.


Der Regierungsrat wird darum beauftragt, eine Standesinitiative vorzubereiten, welche die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht mehr miteinander verheirateten Eltern fördert und das gemeinsame Sorgerecht (mit wenigen Ausnahmemöglichkeiten) zum Normalfall werden lässt.



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