Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
Bericht Nr: | 2004-307 | |
vom: | 30. März 2005 | |
Titel des Berichts: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Umsetzung des Fusionsgesetzes | |
Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert:
§ 26 4. Umstrukturierungen
1
Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. | bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung; |
b. | bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; |
c. | beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 56 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. |
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen. |
§ 55 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaffungen
1
Für die Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sind die §§ 30-32 sinngemäss anwendbar.
2
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. § 32 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
§ 56 4. Umstrukturierungen
1
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. | bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; |
b. | bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; |
c. | beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; |
d. | bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. |
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen. | |
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: | |
a. | die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d; |
b. | die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach § 63 oder § 64 besteuert wird. |
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. | |
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. |
§ 73 Buchstabe g und g
bis
Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben
g. | ohne wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum; |
g. bis | bei Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 55 Absatz 2; |
§ 82 Absatz 1 Buchstabe h
1
Die Handänderungssteuer wird nicht erhoben bei:
h. | bei Handänderungen infolge Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 55 Absatz 2. |
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Liestal, IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:
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