Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)


Landratsbeschluss (Entwurf)

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert:


§ 26 4. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

§ 55 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaffungen
1 Für die Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sind die §§ 30-32 sinngemäss anwendbar.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. § 32 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.

§ 56 4. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

§ 73 Buchstabe g und g bis
Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben

§ 82 Absatz 1 Buchstabe h
1 Die Handänderungssteuer wird nicht erhoben bei:


II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Liestal, IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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