2004-307 (1)
Bericht Nr. 2004-307 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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30. März 2005
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Umsetzung des Fusionsgesetzes
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Fassung der Kommission)
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1. Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage "Aenderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Umsetzung des Fusionsgesetzes" am 9. März 2005 im Beisein von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie Peter Nefzger, Vorsteher Steuerverwaltung und Andreas Tschannen, Abteilung Rechtsdienst der Steuerverwaltung.
2. Ausgangslage
Am 1. Juli 2004 wurde vom Bundesrat das Gesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) in Kraft gesetzt. Damit verbunden mussten Aenderungen sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch im Gesetz zur Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz) vorgenommen werden.
Die Kantone sind verpflichtet, diese Anpassung bis zum 1. Juli 2007 umzusetzen.
Um die kantonalen Umstrukturierungsbestimmungen mit der geltenden Bundesgesetzgebung möglichst rasch in Einklang zu bringen, plant der Kanton Basel-Landschaft die Inkraftsetzung der Neuerungen bereits auf den 1. Januar 2006.
Die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen wurde in der Vorlage über die "Revision des Steuerbezugs und Anpassungen an die Bundesgesetzgebung" behandelt und ist seit 1. Januar 2005 in Kraft (vgl. Antrag 6.1)
3. Materielle Aenderungen
Mit den vorliegenden Aenderungen des kantonalen Steuergesetzes sollen die Vorgaben des Bundes im Steuerharmonisierungsgesetz in die Praxis umgesetzt werden. Aufgrund der Vorgaben des Bundesgesetzgebung ist der kantonale Spielraum dabei stark eingeschränkt. Die Aenderungen entsprechen daher weitgehend dem Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Eine der materiellen Neuerungen betrifft den Wegfall der bisherigen Sperrfrist von fünf Jahren bei der Spaltung juristischer Personen.
Neu können zudem innerhalb eines Konzerns Vermögensübertragungen sowie die Ersatzbeschaffung von Beteiligungen steuerfrei vorgenommen werden.
Bei der Umstrukturierung der Personenunternehmungen kommt die Steuerbefreiung bei der Vermögensübertragung von einer Personengesellschaft auf eine andere neu hinzu.
4. Finanzielle Auswirkungen
Nennenswerte finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die bereits heute steuerfreien Umstrukturierungen bleiben unter praktisch identischen Voraussetzungen weiterhin steuerfrei.
Die vereinzelten neuen Möglichkeiten steuerbefreiter Umstrukturierungen erhöhen die Flexibilität der betroffenen Unternehmen, ohne dass dabei dem Fiskus wesentliche Einnahmen entgehen.
Auch mit der neuen Regelung bleiben die steuerfrei übertragbaren stillen Reserven als zukünftiges Steuersubstrat erhalten.
5. Würdigung der Finanzkommission
Der politische Handlungsspielraum beschränkt sich auf den Zeitpunkt der Einführung der Gesetzesänderung.
Die Finanzkommission begrüsst die vorgezogene Umsetzung. Sie versteht diese als Förderung der Standortattraktivität.
6. Anträge
6.1 § 84 Absatz 3
Die Finanzkommission beantragt die Streichung von § 84 Absatz 3, da dieser bereits mit der Vorlage über die "Revision des Steuerbezugs und Anpassungen an die Bundesgesetzgebung" aufgehoben wurde.
6.2 Aenderung des Steuergesetzes
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 11:0 Stimmen auf die Vorlage "Aenderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974 ; Umsetzung des Fusionsgesetzes" einzutreten und die von der Finanzkommission beschlossenen Anträge zu genehmigen.
Binningen, den 30. März 2005
Im Namen der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset
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