2004-306


Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte

In einem Beschwerdeverfahren vor dem Verfahrensgericht in Strafsachen gegen den Verzicht auf Verfahrenseröffnung bezüglich obgenannter Anzeige haben sich 2 Richter gemäss § 37 lit.b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 in den Ausstand begeben. Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht gemäss § 6 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOD) vom 22. Februar 2001 aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium und drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet nach § 21 GOG in einer Dreierkammerbesetzung und ist daher mit dem Ausstand von zwei Richtern nicht mehr beschlussfähig.


In Analogie zu § 39 Abs. 3 GOG beantragen wir dem Landrat die Wahl einer ausserordentlichen Richterin bzw. eines ausserordentlichen Richters für das Verfahrensgericht in Strafsachen. Nach Angaben des Verfahrensgerichts für Strafsachen würde sich Frau Dr. M. Rutz, Oristalstrasse 44, 4410 Liestal, ehemalige langjährige Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht, vormals am Obergericht, als ausserordentliche Richterin zur Verfügung stellen Da bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde gegen den Verzicht auf Verfahrenseröffnung und formeller Eröffnung des Strafverfahrens weitere Beschwerdeverfahren vor dem Verfahrensgericht nicht ausgeschlossen sind, beantragen wir Frau Dr. M. Rutz für sämtliche Verfahren in dieser Sache vor dem Verfahrensgericht in Strafsachen als ausserordentliche Richterin zu bestellen.


Antrag:


://: Der Landrat wird ersucht, für das Verfahrensgericht in Strafsachen für das laufende und eventuelle zukünftige Beschwerdeverfahren i.S. Anzeige gegen mehrere Regierungsräte bzw. alt Regierungsräte betr. Amtsmissbrauch Frau Dr. M. Rutz als ausserordentliche Richterin zu wählen.



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