2004-292 (1)
Bericht Nr. 2004-292 an den Landrat |
Bericht der:
|
Finanzkommission
|
|
vom:
|
25. Januar 2005
|
|
zur Vorlage Nr.:
|
||
Titel des Berichts:
|
Postulat der CVP/EVP-Fraktion (2003/112) vom 8. Mai 2003. Eingereicht als Motion: Neue Chancen für den beruflichen Wiedereinstieg
|
|
Bemerkungen:
|
1. Ausgangslage
Am 13. November 2003 überwies der Landrat einen Vorstoss (2003/112) der CVP/EVP-Fraktion als Postulat, der eine Ergänzung des Steuergesetzes verlangte. Wer zum Zeitpunkt einer Weiterbildung oder Umschulung nicht im Arbeitsprozess steht, soll die anfallenden Kosten abziehen können.
In ihrer Vorlage erläutert die Regierung, weshalb das Anliegen des Postulates gemäss geltendem Steuerharmonisierungsrecht nicht umgesetzt werden kann.
2. Kommissionsberatung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage am 5. Januar 2005 in Anwesenheit von Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Mike Bammatter, Generalsekretär FKD, Peter Nefzger, Vorsteher Steuerverwaltung, Andreas Tschannen, Rechtsdienst Steuerverwaltung und Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle.
3. Detailberatung
3.1 Das Anliegen des Postulates
Finanzkommission und Regierungsrat sind sich einig, dass das Postulat ein sozial- und familienpolitisch sinnvolles Anliegen aufgreift.
3.2 Gesetzliche Grundlagen
Die Finanzkommission muss zur Kenntnis nehmen, dass gemäss Artikel 9, Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten nur in Abzug gebracht werden können, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit besteht.
Das Steuerharmonisierungsgesetz macht als weitergehende Einschränkung geltend, dass keine weiteren Abzüge durch kantonale Steuergesetze geschaffen werden dürfen.
Das Steuerharmonisierungsgesetz kann allerdings (noch) nicht durchgesetzt werden. Eine entsprechende Gesetzesnorm ist in Vorbereitung.
3.3 Konkrete Interpretationen des geltenden Rechts
-
|
Ein Abzug kann nur in Zusammenhang mit einem erzielten Einkommen des gleichen Jahres geltend gemacht werden.
|
Findet jemand beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung, die er im Januar absolviert hat, im Juni eine neue Stelle, so dürfen die Kosten für diese Weiterbildung in Abzug gebracht werden.
|
|
-
|
Im Folgejahr eines beruflichen Wiedereinstiegs können Weiterbildungskosten
nicht
abgezogen werden.
|
-
|
Für eine Umschulung muss ein äusserer Zwang bestehen und das bisherige Aufgabengebiet muss eine spezifische Ausrichtung aufweisen.
|
3.4 Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung
Im Gegensatz zur Weiterbildung sind Ausbildungskosten nicht abzugsfähig.
Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist heikel. Einzelne Kantone haben dazu unterschiedliche Auffassungen. Aufgrund eines Vorstosses im Ständerat wird der Themenbereich derzeit auf Bundesebene bearbeitet.
4. Antrag
Eine Mehrheit der Finanzkommission erhofft sich von den Beratungen auf Bundesebene eine grosszügigere Handhabung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und möchte das Postulat nicht abschreiben.
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 9:4 Stimmen, das Postulat stehen zu lassen.
Binningen, 24. Januar 2005
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset
Back to Top