2004-292
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Postulat der CVP/EVP-Fraktion (2003/112) vom 8. Mai 2003. Eingereicht als Motion: Neue Chancen für den beruflichen Wiedereinstieg
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vom:
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16. November 2004
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Nr.:
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2004-292
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Bemerkungen:
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Vorlage
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Stellungnahme zum Postulat 2003/112 der CVP/EVP-Fraktion vom 8. Mai 2003 betreffend „Neue Chancen für den beruflichen Wiedereinstieg". Eingereicht als Motion.
1. Ausgangslage
Am 8. Mai 2003 reichte die CVP/EVP-Fraktion eine Motion betreffend Neue Chancen für den beruflichen Wiedereinstieg ein. Der Landrat überwies den Vorstoss am 13. November 2003 als Postulat. Das Postulat lautet wie folgt:
"Das kantonale Steuergesetz regelt die Abzüge für berufliche Weiterbildung und Umschulung im Rahmen der Berufskosten. Personen, welche zum Zeitpunkt der Weiterbildung oder Umschulung über kein Arbeitsverhältnis verfügen, können die anfallenden Kosten im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit demnach nicht abziehen.
Berufsleute, besonders Frauen, stehen oft in der Situation, dass sie familienbedingt oder bei einem Stellenwechsel freiwillig eine Erwerbspause einlegen. Sie nutzen aber eine gewisse Zeit für berufliche Weiterbildung oder Umschulung im Hinblick auf den beruflichen Wiedereinstieg. Diese Eigeninitiative, Prioritätensetzung und private Investition in bessere Berufskompetenzen sollte mit der entsprechenden Ergänzung im Steuergesetz unterstützt werden. Es gibt immer wieder Berufe, die verschwinden und eine Umschulung erfordern. Für einen Wiedereinstieg ist also eine Umschulung zwingend (z.B. Hauswirtschaftslehrerin)
Wird ein Familienvater arbeitslos - in der aktuellen wirtschaftlichen Situation leider eine Realität - und es zeichnet sich mittel- oder langfristig keine Lösung ab, ist die Frau gefordert dazu zu verdienen. Gegebenenfalls muss sie ganz für das Einkommen der Familie durch die Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit aufkommen. In diesem Fall zahlt sich die berufliche Weiterbildung doppelt aus: Für die Betroffenen und den Staat, da keine Fürsorgeleistungen beansprucht werden.
Der Regierungsrat wird aufgefordert, das Steuergesetz so zu ergänzen, dass Personen, die ausserhalb einer Erwerbstätigkeit stehen, ihre Kosten für Weiterbildung und Umschulung im Hinblick auf den beruflichen Wiedereinstieg, als Berufskosten abziehen können."
2. Stellungnahme des Regierungsrates
Das Postulat beinhaltet prüfenswerte sozial- und familienpolitische Anliegen, die aber aus folgenden Gründen nicht durch Änderung des Steuergesetzes umgesetzt werden können:
Die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungs- und Umschulungskosten ist im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 1 StHG) wie folgt geregelt: „Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
Aufgrund des Wortlauts des StHG können Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten nur dann zum Abzug gebracht werden, wenn sie kausal im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Mit anderen Worten: nur wenn Erwerbseinkommen vorliegt, kann ein Abzug gemacht werden. Bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten handelt es sich um sogenannte organische Abzüge, die kausal mit dem Erwerbseinkommen zusammenhängen. Man spricht auch von Gewinnungskosten, worunter Aufwendungen fallen, die für die Erzielung des laufenden Einkommens nützlich sind.
Ohne Erwerbstätigkeit und damit ohne Erwerbseinkommen können definitionsgemäss gar keine Berufsunkosten wie Weiterbildungs- und Umschulungskosten anfallen. E contrario lässt sich aus dem bisher Gesagten schliessen, dass Wiedereinstiegskosten, die aufgewendet werden, ohne dass eine Erwerbstätigkeit vorliegt, gemäss Steuerharmonisierungsgesetz nicht abzugsfähig sind.
Gewinnungskosten, wie die Weiterbildungs- und Umschulungskosten, setzten für die steuerliche Abzugsfähigkeit neben dem sachlichen auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung voraus. Das heisst, dass ohne anders lautende gesetzliche Bestimmung es somit nicht zulässig ist, die in einem Steuerjahr angefallene Kosten in einem anderen Steuerjahr zum Abzug zu bringen.
Die geltenden Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes sind im Kanton Basel-Landschaft in § 29 Abs. 1 lit. a des Steuer- und Finanzgesetzes umgesetzt. Da die eidgenössischen Bestimmungen in diesem Zusammenhang für die Kantone aber zwingend sind, kann der Kanton Basel-Landschaft keine abweichenden Normen erlassen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, über die bestehenden Abzüge hinaus, neue Abzüge zu schaffen. Die Einführung eines Abzugs für nicht erwerbstätige Personen für Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Hinblick auf den beruflichen Wiedereinstieg wäre daher auf kantonaler Ebene bundesrechtswidrig.
Die Problematik der steuerlichen Berücksichtigung von Wiedereinstiegskosten wird im System der einjährigen Gegenwartsbemessung etwas entschärft, da alle im gleichen Jahr angefallenen Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom Erwerbseinkommen desselben Jahres abgezogen werden können. Diese Abzugsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Weiterbildungs- oder Umschulungskosten vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit angefallen sind. Allerdings wird dadurch das Problem nicht grundlegend, sondern nur für einen Teil der auftretenden Fälle gelöst.
Weiterbildungs- und Umschulungskosten können unter dem geltenden Recht im Übrigen auch dann abgezogen werden, wenn anstelle eines Erwerbseinkommens Ersatzeinkommen fliesst. Die arbeitslose Person kann daher solche Kosten zum Abzug bringen, solange sie Arbeitslosenentschädigung erhält.
Auch auf Bundesebene wurde bereits am 2. Oktober 1996 eine ähnlich lautende Motion von Frau Nationalrätin Franziska Teuscher eingereicht, die dann am 21. März 1997 als Postulat überwiesen wurde. Die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion lautete ähnlich wie oben ausgeführt. Das Postulat wird im Internet heute als erledigt geführt. Ferner befasst sich die Motion von Herrn Ständerat Eugen David vom 3. Oktober 2003 "Weiterbildungskosten, Steuerliche Behandlung" mit der vorliegenden Thematik. Diese Motion wurde als Postulat überwiesen. Zuständig ist das Eidg. Finanzdepartement, welches eine gemischte Arbeitsgruppe mit der Erstellung eines Berichtes zum ganzen Themenbereich betraut hat.
3. Zusammenfassung
Die Einführung eines Abzugs für die Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs ist für Personen, die ausserhalb einer Erwerbstätigkeit stehen, aufgrund des Gesagten unter dem geltenden Steuerharmonisierungsrecht nicht zulässig, und das Postulat kann daher aus rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden. Vorgängig müsste das Steuerharmonisierungsgesetz geändert werden. Auf Bundesebene ist man sich der Problematik bewusst und prüft weitere Schritte.
4. Antrag
Abschreibung des Postulats .
Liestal, 16. November 2004
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
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