2004-289

Im Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) im Kanton Basel-Landschaft bzw. in der entsprechenden Verordnung sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschaffungswert - die ver-schiedenen Beschaffungsverfahren (freihändiges Verfahren, Einladungsverfahren, offenes Verfahren) dargestellt und geregelt. Der jeweils maximal zulässige Beschaffungswert innerhalb eines solchen Beschaffungsverfahrens ist als so genannter Schwellenwert definiert. Er entscheidet zwingend, ab welchem Beschaffungswert das nächst übergeordnete Beschaffungsverfahren anzuwenden ist.

Mitte August 2004 hat der Regierungsrat beschlossen, diese Schwellenwerte per 1. Januar 2005 den heute zulässigen Maximalwerten anzugleichen.


Bereits unter den bisher geltenden Regelungen war aber immer wieder feststellbar, dass die Schwellen-werte von den verschiedenen Beschaffungsstellen einerseits sehr unterschiedlich und andererseits grundsätzlich viel zu wenig in Anspruch genommen wurden. Dementsprechend wurden die gemäss Gesetz möglichen Beschaffungsverfahren nicht angewandt, sondern es gelangten jeweils übergeor-dnete Verfahren zum Einsatz. Diese Nichtausschöpfung des zur Verfügung stehenden Spielraums führte dazu, dass

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch der Umstand erwähnt, dass - selbst bei jenen Beschaffungen, in welchen das so genannte Einladungsverfahren angewandt wurde - ohne Zwang und nachvollziehbare Gründe immer wieder zahlreiche nicht im Wirtschaftsgebiet ansässige Anbieter zur Offertstellung eingeladen wurden.

Beschaffungspolitik der öffentlichen Hand ist gleichzeitig auch Wirtschaftspolitik. Die nachhaltigen Auswirkungen von Beschaffungen in der Region in den fiskalen und volkswirtschaftlichen Bereichen sind mehrfach belegt. Beschaffungen der öffentlichen Hand haben deshalb diesen Tatsachen Rechnung zu tragen. Die Ausschöpfung der Schwellenwerte bzw. die Anwendung des entsprechenden Beschaffungsverfahrens sind dazu zentrale Voraussetzung.


Ich ersuche den Regierungsrat sicherzustellen, dass


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