2004-285
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Urs Hintermann: Rückerstattung von Unterhalt und Miete für bisherige Realschulbauten
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Autor/in:
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Urs Hintermann (Abt, Aebi, Augstburger, Brenzikofer, Chappuis, Corvini, Degen, Franz, Halder, Helfenstein, Huggel, Jäggi, Joset, Jourdan, Krähenbühl, Küng, Mangold, Marbet, Meschberger, Morel, Münger, Reber, Rudin, Rüegg, Schmied, Schneider, Schoch, Schweizer, Simonet, Steiner, Wiedemann, Ziegler, Zoller)
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Eingereicht am:
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11. November 2004
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Nr.:
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2004-285
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Bekanntlich hat der Landrat am 5. Juni 2003 die Vorlage des Regierungsrates zur Uebernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton zurückgewiesen. Mit Datum vom 12. Oktober 2004 haben jetzt BKSD und FKD die Vernehmlassung zur „Revision des Bildungsgesetzes" eröffnet. Die Revision regelt die Uebergangslösung für Sekundarschulbauten und -anlagen.
Die jetzt vorliegende Uebergangslösung sieht u.a. vor, dass die Gemeinden vom Kanton Beiträge für Miete und Unterhalt der bisherigen Realschulbauten erhalten. In den §§ 112m und 112n ist aber auch festgehalten, dass die Gemeinden diese Beiträge dem Kanton wieder zurückerstatten müssen und zwar rückwirkend ab 2004. Dies mit der Begründung, dass es sich um Kosten handle, welche durch den Trägerschaftswechsel der Sekundarschule entstehen und folglich gemäss der Logik des Finanzausgleichsgesetzes vom 1. August 2003 ausgeglichen werden müssen. Ob diese Rückerstattung gerechtfertigt ist, muss im Rahmen der Gesetzesberatung im Landrat entschieden werden (voraussichtlich im Januar 2005).
Aus der Sicht der Gemeinden und des Gemeindeverbandes sind das Vorgehen des Kantons und der Zeitplan absolut unakzeptabel! Es gibt wohl kaum eine Gemeinde, welche den Aufwand für diese Rückerstattung im Budget vorgesehen hat (Gesamtsumme 15.7 MCHF pa). In den meisten Gemeinden sind die Budgets 2005 inzwischen erstellt und - wie beispielsweise in Reinach - dem Einwohnerrat bereits übergeben worden. Wird das Bildungsgesetz in der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Form revidiert, dann kommen auf die Gemeinde Reinach unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von jährlich 885'000 CHF zu (in anderen Gemeinden sind die Rückerstattungsforderungen noch viel grösser). Mit derartigen Unsicherheiten lässt sich kein seriöses Budget erstellen! Hinzu kommt, dass, wenn die Vorlage wie vorgesehen im Januar 2005 im Landrat beraten wird, die Budgets 2005 von den Gemeindeversammlungen, resp. Einwohnerräten, bereits verabschiedet worden sind.
Wenn diese Rückerstattungsbeiträge in den kommunalen Budgets fehlen, so ist dies nicht der Fehler der Gemeinden. Seit Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes am 1. August 2003 fehlt den Gemeinden die Rechtsgrundlage für die Budgetierung derartiger Kosten, gehört doch die Sekundarschule jetzt zum Aufgabenbereich des Kantons. Der Kanton hat es bis heute unterlassen, die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die Rückerstattung ins Budget 2004 und 2005 aufzunehmen sind. Zudem hat der Kanton auf entsprechende Anfragen hin immer wieder festgehalten, dass die Gemeinden keine Kosten für die Sekundarschule in ihr Budget einstellen müssen. Dass andererseits Einnahmen aus Miete und Unterhalt budgetiert sind, ist nahe liegend, da diese Bauten den Gemeinden gehören und jetzt vom Kanton genutzt werden.
Wie bereits erwähnt, muss im Rahmen der Gesetzesberatung entschieden werden, ob und wie eine allfällige Rückerstattung erfolgen soll. Fraglich ist, ob dazu eine neue gesetzliche Regelung im Bildungsgesetz notwendig ist. Naheliegend wäre es, wenn für diese Lastenverschiebung das Vorgehen gemäss §9 Finanzausgleichsgesetz gewählt würde. Im Interesse einer seriösen Budgetierung in den Gemeinden und einer berechenbaren Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton darf es aber nicht sein, dass die Gemeinden bereits 2004 und 2005 die Beiträge für Miete und Unterhalt zurückerstatten müssen.
Antrag
Die Revision des Bildungsgesetzes ist so vorzunehmen, dass in den Gemeinden keine Ausgaben für Rückerstattungen von Miete und Unterhalt ehemaliger Realschulbauten zulasten der Rechnungen 2004 oder 2005 anfallen.
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