Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss betreffend Ergänzung beziehungsweise Änderung des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse vom 22. April 2004 - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 53 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 25. September 1997 1 beschliesst:


I.


Das Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse vom 22. April 2004 2 wird wie folgt geändert:


§ 8 Absatz 4
4 Führt die vorbehaltene Gesundheitsstörung während der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes zu einem Leistungsfall, werden unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes die Leistungskürzungen gemäss Absatz 1 angewendet.


§ 13 Absatz 2
2 Wurden zu hohe Leistungen bezogen, sind diese samt Verzugszins zurückzuerstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates bei Vorliegen einer grossen Härte auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten.


§ 27 Absatz 7
7 Die Arbeitgebenden haben gemäss Art. 65e BVG und der entsprechenden Verordnung im Falle einer Unterdeckung die Möglichkeit, Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vorzunehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto zu übertragen.


§ 39 Absatz 2 Buchstabe b
b. die hinterbliebene Person von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist und die hinterbliebene Person keine Witwer- oder Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge bezieht.


§ 44 Absatz 2
2 Die Abfindung entspricht den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen aller Art ohne Zins. Sie vermindert sich um die bereits bezogenen Leistungen sowie um den Barwert allfälliger Waisenrenten.


§ 46 Absatz 2
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Invalidenleistungen beziehenden Personen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.


§ 51 Buchstabe g bis
g. bis Erlass eines Reglementes zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation;


II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft


Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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Fussnoten:


1 GS 32.1008, SGS 150


2 GS 35.93, SGS 834.2