2004-283 (1)
Bericht Nr. 2004-283 an den Landrat |
Bericht der:
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Personalkommission
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vom:
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23. November 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Anpassung des BLPK-Dekrets an BVG-Revision
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Bemerkungen:
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Änderung des BLPK-Dekrets
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(Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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1. Einleitung
Am 22. April 2004 hat der Landrat die Vorlage "Totalrevision der Statuten der Basellandschaftliche Pensionskasse" beschlossen. Das neue "Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Auswirkungen der 1. Revision des BVG auf die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen waren zum Zeitpunkt der inhaltlichen Beratungen noch nicht vollständig abzuschätzen. Die BLPK hat die wichtigsten Vorgaben des BVG nun aufgegriffen. Durchaus denkbar bleibt, dass weitere Bundesvorgaben Anpassungen bedingen werden.
2. Die Vorlage im Überblick
Die Vorlage enthält 7 Änderungen, die vom Verwaltungsrat der BLPK am 14. Oktober 2004 beraten und einstimmig verabschiedet wurden:
§ 8 Gesundheitliche Vorsorge: neuer Abs. 4
4
Führt die vorbehaltene Gesundheitsstörung während der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes zu einem Leistungsfall, werden unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes die Leistungskürzungen gemäss Absatz 1 angewendet.
Bisher galt die unbestritten die Praxis, dass ein entsprechende Kürzungen auslösender Vorbehalt, der aufgrund einer Gesundheitsstörung eingetreten ist, nur innerhalb von drei Jahren möglich ist. Neuere Bundesgerichtsentscheide verlangen nun die ausdrückliche Regelung im Dekret.
§ 13 Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen
Die Rückerstattung von Leistungen gemäss BVG ist einerseits vom guten Glauben und andererseits - wie nun in Absatz 2 neu vorgeschlagen - vom
"Vorliegen einer grossen Härte"
abhängig.
§ 27 Beiträge der Arbeitgebenden
In Abs. 7 muss eine redaktionelle Anpassung vorgenommen werden. Statt Art. 65c BVG und Verordnung steht neu "
Art. 65 e BVG und der entsprechenden Verordnung
". Die entsprechende Verordnung 44a und b BVV2 wurde am 27. Oktober 2004 vom Bundesrat erlassen und könnte als solche hier eingefügt werden.
§ 39 Lebenspartnerrente
Der neue Art. 20a Abs. 2 BVG verlangt folgende Einschränkung: Wer aus einer früheren Ehe bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.
§ 44 Abfindungen
Bisher lautete Abs. 1: "Die Abfindung entspricht den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen aller Art ohne Zins oder 50 Prozent des Vorsorgekapitals". Neu soll
"oder 50 Prozent des Vorsorgekapitals"
gestrichen werden, eine Lösung, die den Bedürfnissen der Versicherten besser entspricht.
§ 46 Kürzungen und Rückgriffe
Teilinvalide, die keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen, sind bezüglich der Pensionskassenleistung häufig benachteiligt, weil ihnen kein Einkommen angerechnet werden darf. Mit der BVV 2 wird die stossende Situation korrigiert. Absatz 2 lautet neu wie folgt: "
Invalidenleistungen beziehenden Personen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet."
§ 51 Aufgaben des Verwaltungsrates
Das BVG schreibt vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen Regeln zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation zu erlassen haben. Mit Buchstabe g
bis
wird eine ausdrückliche Delegationsnorm ins Dekret eingefügt, die klarstellt, dass der Verwaltungsrat die sehr komplexe Materie in einem Reglement normieren muss.
3. Die Beratung in der Kommission
Die Personalkommission behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 15. November 2004 in Anwesenheit der Herren Peter Simeon und Lucas Furtwängler, Geschäftsleitung der BLKP, sowie Personalchef Christoph Bucher.
Zu § 8 (Gesundheitliche Vorsorge) wurde die Frage gestellt, ob die BLPK bei einem Neueintritt einen Gesundheitscheck durchführe. Abhängig sei dies, so die Fachleute der Pensionskasse, ob die BLPK weitaus bessere Leistungen gewährleiste als die vorangehende Vorsorgeeinrichtung. Die Sachverständigen betonten überdies, diese neue Formulierung stelle keine Verschlechterung für die Versicherten dar und schon bisher seien Gesundheitsvorbehalte für die Dauer der Rente zur Anwendung gelangt. Neu sei lediglich, dass die Praxis im Reglement festgehalten werden müsse.
Gefordert wurde, den Begriff "Leistungsfall" zu präzisieren. "Zu einem Leistungsfall" soll nun durch " zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität oder zum Tod (Leistungsfall)" ersetzt werden.
Zu § 13 (Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen) stellte sich die Frage, was unter einem Härtefall zu verstehen sei. Ein Härtefall werde beispielsweise dann erkannt, wenn der Versicherte durch eine Rückerstattung nur noch ein Existenzminimum oder weniger zur Verfügung hätte. Geprüft werde jedoch der Einzelfall.
Der ebenfalls zurückzuerstattende Verzugszins wurde angesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum jemand, der ohne zu wissen, dass er eine Leistung zu Unrecht bezogen hat, auch noch den Verzugszins bezahlen müsse. Die Kommissionsmitglieder nahmen zur Kenntnis, dass es durchaus denkbar wäre, dass die Kasse auf die Rückerstattung des Verzugszinses verzichten könnte. Es wurde aber nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass jeder Einzelfall vorgängig sorgfältig geprüft werden muss.
Zu § 39 (Lebenspartnerrente) wurde die Frage aufgeworfen, was passieren würde, wenn die Person, die eine Lebenspartnerrente bezieht, wieder heiratet: Verheiratung sei kein Grund, die Rente zu stoppen, da die BLPK eine lebenslange Lebenspartnerrente vorsieht.
Auf die Frage zum Schluss, was unter keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen zu verstehen ist, wurde den Mitgliedern der Personalkommission versichert, für die Kasse resultierten aus heutiger Sicht keine Mehrausgaben, im Einzelfall könne es jedoch finanzielle Auswirkungen geben.
4. Eintreten
Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
5. Anträge
Folgende Änderungen gegenüber der Vorlage wurden beschlossen:
§ 8 Abs. 4
Zu einem Leistungsfall
wird durch
zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität oder zum Tod (Leistungsfall)
ersetzt.
§ 27
Art. 65e BVG und der entsprechenden Verordnung
wird mit einer Fussnote, welche die entsprechende Verordnungsnummer enthält, ergänzt.
6. Schlussabstimmung
Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 8 Stimmen ohne Gegenstimme, der Anpassung des BLPK-Dekrets mit den beiden Änderungen in § 8 und § 27 zuzustimmen.
Gelterkinden, 23. November 2004
Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin: Christine Mangold
Beilage:
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Änderung des BLPK-Dekrets
[PDF]
(Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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