2004-283


1. Ausgangslage

Der Landrat hat am 22. April 2004 die Vorlage "Totalrevision der Statuten der Basellandschaftliche Pensionskasse" beschlossen. Das neue "Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)" tritt am 1. Januar 2005 in Kraft 1 .


Zum Zeitpunkt der inhaltlichen Beratungen waren die Auswirkungen der 1. Revision des BVG 2 auf die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen noch nicht vollständig abzuschätzen. Die Referendumsfrist für die Änderungen auf Gesetzesstufe ist erst Mitte Januar 2004 abgelaufen. Zudem hat der Bundesrat den Fahrplan für die Inkraftsetzung der 1. BVG-Revision erst im März 2004 festgelegt. Die Bestimmungen treten bzw. traten in drei Tranchen, d.h. per 1. April 2004, per 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 in Kraft. Die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV2) 3 sind ebenfalls auf diese Zeitpunkte vorgesehen.


Die heute bekannten bundesrechtlichen Bestimmungen machen auch kleinere Änderungen des vom Landrat verabschiedeten BLPK Dekrets notwendig. Schon bei den damaligen Beratungen des Dekrets wurde auf diese Situation hingewiesen.


Die Änderungen betreffen nur Detailbestimmungen und verändern das Vorsorgekonzept der BLPK nicht. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben sollten diese Anpassungen zusammen mit dem neuen Dekret per 1. Januar 2005 in Kraft treten können. Die Dringlichkeit der Vorlage verunmöglicht eine Vernehmlassung. Da die Änderungen von verhältnismässig geringer Bedeutung sind, ist der Verzicht auf eine Vernehmlassung verantwortbar. Die angeschlossenen Arbeitgeber wurden mit einem Schreiben der Finanz- und Kirchendirektion über die Änderungen und das Verfahren informiert.


Der Verwaltungsrat der BLPK hat diese Änderungen am 14. Oktober 2004 beraten und einstimmig verabschiedet.




2. Die Dekretsanpassungen


2.1. Gesundheitliche Vorbehalte (§ 8 Abs. 4)


Diese nun ausdrücklich erwähnte Regelung entspricht der langjährigen Praxis bei den Vorsorgeeinrichtungen (auch der BLPK). Die neueste Rechtssprechung de Bundesgericht verlangt, dass diese Praxis ausdrücklich im Dekret geregelt werden muss. Die geltende Praxis kann also nur mit dieser Anpassung aufrechterhalten werden.


2.2. Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen (§ 13 Abs. 2)


Bisher kannte das BVG keine Regelung für die Rückerstattung von Leistungen. In der Praxis wurden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur ungerechtfertigten Bereicherung analog angewandt. Mit der 1. BVG-Revision wird nun in Art. 35a BVG die Regelung übernommen, die auch für die anderen Sozialversicherungen gilt. Im Gleichschritt mit dem BVG soll nun in das BLPK-Dekret die gleichlautende Bestimmung festgesetzt werden.


Der Gesetzgeber hat absichtlich auf eine genaue Legaldefinition verzichtet. Daher wird das Vorliegen einer grossen Härte in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände überprüft. In der Praxis kann auf diejenige der anderen Sozialversicherungen abgestellt werden. In jedem Fall bleibt das Existenzminimum unangetastet.


2.3. Beiträge der Arbeitgebenden (§ 27 Abs. 7)


Diese redaktionelle Änderung erfolgt aufgrund der Anpassung des BVG.


2.4. Lebenspartnerrente (§ 39 Abs. 2 Buchstabe b)


Der neue Art. 20a Abs. 2 BVG 4 verlangt diese Einschränkung. Sie führt dazu, dass beim Tod eines unverheirateten Lebenspartners der überlebende Partner nur eine Rente erhält, wenn er nicht aufgrund einer früheren Ehe eine Witwen- oder Witwerrente von der Vorsorgeeinrichtung des verstorbenen Ehegatten bezieht.


2.5. Abfindungen (§ 44)


Das BVG verlangt neu, dass jede Pensionskasse eine der beiden Optionen auswählt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält dazu fest:


„Jede Vorsorgeeinrichtung, welche die überobligatorischen Begünstigungsmöglichkeiten gemäss Art. 20a BVG für ihre Versicherten vorsehen will, muss in ihrem Reglement in Bezug auf Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG entscheiden, ob 50% des Vorsorgekapitals oder die gesamten Beiträge der versicherten Person zur Auszahlung kommen sollen."


Die vorgeschlagene Variante entspricht der früher bestehenden Regelung der BLPK. Gemessen am ganzen Versichertenbestand kann im Voraus nicht gesagt werden, für wen diese Lösung Vor- bzw. Nachteile bringt. Die beantragte Variante hat für die Hinterbliebenen den Vorteil, dass nebst den ordentlichen Beiträgen auch die individuell geleisteten Einkaufssummen und Einlagen der versicherten Person vollständig zur Auszahlung kommen.


Die Leistung einer Abfindung im Todesfall hat in der Praxis bei der BLPK nur eine geringe Bedeutung, da die Abfindung nur zur Auszahlung gelangt, wenn kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht.


2.6. Kürzungen und Rückgriffe (§ 46 Abs. 2)


Diese Ergänzung erfolgt aufgrund der gleichlautenden und neuen Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 BVV2. Für die Festlegung des „zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens" wird in der Praxis auf die Verfügungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung abgestellt. Damit ist sichergestellt, dass teilinvalide Personen - wie bei anderen Sozialversicherungen auch - sich in zumutbarer Weise um ein ergänzendes Einkommen bemühen müssen. Diese Verpflichtung ist ein Teil der generell bestehenden Schadenminderungspflicht.


Die bisherigen von der BLPK abgewickelten Fälle zeigen, dass die Mehrheit der teilinvaliden Personen weiterhin einer Erwerbstätigkeit bei ihrem früheren oder einem anderen Arbeitgeber nachgehen.


2.7. Erlass eines Reglements betreffend Teil- und Gesamtliquidation (§ 51 Buchstabe g bis )


Das BVG schreibt neu vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen Regeln zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei einer Tei- oder Gesamtliquidation zu erlassen haben. Dieses Reglement muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.




3. Finanzielle Auswirkungen


Die vorliegende Revision hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Die vom BVG vorgesehenen Einschränkungen kommen nur in wenigen Fällen zur Anwendung oder entsprechen bereits der bisherigen Praxis.




4. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Änderungen des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss Beilage 1 zuzustimmen.


Beilagen:
1. Entwurf Landratsbeschluss
2. Synopse [PDF]


Liestal, 9. November 2004


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 SGS 834.2


2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SG 831.40


3 SR 831.441.1


4 Art. 20a Abs. 2 BVG:"Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht."