2004-281


1. Rechtsgrundlage

Die Grundlagen für die Lohnanpassung sind in § 49 («Zuständigkeit und Verfahrensregeln») des Personaldekrets 1 geregelt, der wie folgt lautet:


« 1 Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung.


2 Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht. Als weitere Beurteilungsgrössen sind die finanzielle Situation des Kantons und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld miteinzubeziehen.


3 Mit dem Beschluss über den Teuerungsausgleich ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Lohntabellen im Anhang II des Personaldekretes entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.»




2. Übersicht über den bisherigen Teuerungsausgleich gemäss § 49 des Personaldekrets seit 1994


Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über den bisher gewährten Teuerungsausgleich seit 1994:




3. Kriterien für die Festlegung des Teuerungsausgleichs gemäss § 49 des Personaldekrets


3.1. Landesindex der Konsumentenpreise


Der Landesindex der Konsumentenpreise hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

Die Teuerung von Oktober 2003 bis Oktober 2004 beträgt somit 1.3% 4 . Die mittlere Jahresteuerung wird gemäss Schätzung des Bundesamts für Statistik voraussichtlich 0.8 bis 0.9% betragen.

3.2. Wirtschaftliches Umfeld


3.2.1. Vergleiche mit Lohnanpassungen in der Privatwirtschaft


Nach dem derzeitigen Wissensstand werden die Lohnanpassungen (nominal) im Wirtschaftsraum Nordwestschweiz mehrheitlich zwischen 0.7% und 2.3% betragen. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Lohnsumme und werden in dieser Spanne auf den individuellen Arbeitsvertrag umgesetzt. Eine Lohnumfrage der UBS hat ergeben, dass gesamtschweizerisch für das kommende Jahr mit einem Nominallohnwachstum von 1.4% zu rechnen ist.


3.2.2. Vergleiche mit Lohnanpassungen anderer Gemeinwesen


Folgende Teuerungsausgleiche bzw. allgemeine Besoldungsanpassungen, welche sehr verschieden ausgefallen sind, lassen sich in der Schweiz absehen (Stand 04.11.2004). Diese Lohnanpassungen sind zum Teil noch nicht beschlossen bzw. noch nicht verhandelt worden.

Zur Tabelle:

Bei den Vergleichsangaben kann nicht mit den Begriffen wie "Erfahrungsstufe" (ES) oder "Teuerung" operiert werden. Es müssen allgemein gültige Begriffe verwendet werden, da sich die Lohnsysteme der Kantone von einander unterscheiden.


"Generell" bedeutet eine generelle Lohnanpassung, die das gesamte Lohnniveau verändert und keine Leistungskomponente hat. D.h. Alle Lohnklassen bzw. die Höhe aller Lohnstufen werden für alle Mitarbeitenden verändert. Der Teuerungsausgleich ist Teil dieser Lohnanpassung.


"Individuell" bedeutet eine rein leistungsabhängige Lohnerhöhung. In unserem Kanton ist dies der ES-Anstieg oder bei einer qualitativen Veränderung des Aufgabengebietes die Änderung der Lohnklasse.


"Einmalig" bedeutet keine dauerhafte Erhöhung der Lohnsumme. In unserem Kanton sind dies Leistungskomponenten wie Leistungsprämie und persönliche Zulage.


Beim Bund waren noch keine Angaben erhältlich. Die Lohnumfrage der UBS hat ergeben, dass in den Kantonen mit Nominallohnerhöhungen zwischen 0.0 und 1.9% zurechnen ist.


3.3. Finanzielle Situation des Kantons


Die Laufende Rechnung des Jahres 2003 hat mit einem Negativsaldo von 50.0 Millionen Franken abgeschlossen. Das Budget 2004 weist ein Minus von rund 47.4 Millionen Franken auf, und für das Jahr 2005 ist ein Fehlbetrag von 30 Millionen Franken budgetiert. Der Finanzplan für die Jahre 2006, 2007 und 2008 geht von Negativsaldi von 39, 23 und 181 Millionen Franken aus.


3.4. Weitere Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten


Weiteren Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten sind bei einer Gesamtbeurteilung der Lohnsituation zu berücksichtigen. Die gesamten zusätzlichen Lohnkosten berechnen sich wie folgt:




4. Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände


An gemeinsamen Sitzungen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Finanz- und Kirchendirektion und der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP) vom 20. September sowie einer Subkommission der ABP am 26. August und 10. September 2004 ist der Themenkreis der Teuerungsanpassung behandelt worden.


4.1. Landesindex der Konsumentenpreise


Wie erwähnt (oben 3.1) wird die Jahresteuerung Oktober 2003 - Oktober 2004 gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise, welchen das Bundesamts für Statistik ermittelt, mit 1.3% ausgewiesen.


4.2. Verhandlungspositionen der Personalverbände und der Arbeitgebervertreter


Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände hat einen vollen Ausgleich von 1.3% entsprechend dem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen Oktober 2003 und Oktober 2004 und den vorjährigen Oktoberteuerungsausgleich von 0.5% gefordert. Die ABP begründet dies wie folgt: «Nachdem der Teuerungsausgleich per 1.1.2004 nicht gewährt wurde, rechtfertigt es allein dieser Rückstand, die Teuerung 2005 voll auszugleichen und die Teuerung 2004 aufzuholen - zumal die Reallohnentwicklung im öffentlichen Dienst im Branchenvergleich über die letzten 10 Jahre hinten nachhinkt. Zudem ist die Erhaltung der Kauf-kraft nicht nur für die Mitarbeitenden, sondern auch volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung. Auch das konjunkturelle Umfeld unterscheidet sich grundsätzlich von demjenigen vor Jahresfrist. Im Vergleich zum letzten Jahr sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen heute günstig.»


Adrian Ballmer hat die Position vertreten, dass der Kanton aufgrund der sehr angespannten Finanzlage gezwungen ist, alle Ausgaben zu überprüfen. Im Rahmen der «Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP)» ist eine Landratsvorlage in Vernehmlassung, welche die Kantonsrechnung bis zum Jahre 2007 um 164.7 Millionen Franken entlasten soll. Der überwiegende Teil des Entlastungsvolumens fällt in den Kompetenzbereich des Landrates. Die Massnahmen sind keineswegs definitiv beschlossen. Auch wenn dieses Entlastungsprogramm umgesetzt wird, werden sich die Kantonsfinanzen auch künftig im stark defizitären Bereich bewegen. Eine gewisse Zurückhaltung bei generellen Lohnerhöhungen liegt also nahe. Im Lichte dieser Situation hat sich der Regierungsrat als GAP-Massnahme zum Ziel gesetzt, in den Jahren 2004 bis 2007 insgesamt zwei Prozent der Teuerung nicht auszugleichen und zwar so, dass in diesen vier Jahren der Teuerungsausgleich um je 0.5% unterschritten wird.




5. Auswirkungen der Teuerungsanpassung


Die Teuerungsanpassung wird das Defizit des Budgets 2005 um 12.8 Mio. Franken erhöhen.




6. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss § 49 des Personaldekrets und entsprechend beiliegendem Entwurf zu beschliessen, für das Jahr 2005 einen Teuerungsausgleich von 0.8% auszurichten.


Zur Vergleichbarkeit mit anderen publizierten Zahlen betreffend Lohnerhöhungen ist darauf hinzuweisen, dass dies zu einer Erhöhung der Lohnsumme um insgesamt 3.4% führt (vgl. oben 3.4).


Liestal, 9. November 2004


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin


Beilage: Entwurf eines Landratsbeschlusses



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Fussnoten:


1 Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000, SGS 150.1, GS 33.1248


2 Das Bundesamt für Statistik musste wegen eines Fehlers bei der Festlegung des Landesindexes der Konsumenten-preise diesen nachträglich korrigieren, so dass sich die Teuerung nach der Korrektur auf 1.3% statt auf 1.9% belief.


3 Die durchschnittliche Jahresteuerung 2001-2002 hat lediglich 0.7% betragen.


4 Respektive 1.4 Indexpunkte.


5 Vgl. Landratsbeschluss vom 15. Dezember 1999 betreffend Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret), Änderung von § 50bis.


6 Einschliesslich dem Einkauf in die Pensionskasse im ersten Jahr betragen die Kosten knapp das Doppelte des Teuerungsausgleichs von 0.8%.


7 Schätzung