2004-80
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Allgemeiner Zwischenbericht der Spezialkommission Parlament und Verwaltung sowie Bericht der Spezialkommission Parlament und Verwaltung betreffend Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften
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vom:
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17. März 2004
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Nr.:
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2004-080
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Gestützt auf ein gemeinsames Verfahrenspostulat der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Landrats vom 8. Mai 2003 hat der Landrat die Spezialkommission Parlament und Verwaltung eingesetzt mit dem Auftrag,
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Funktion, Aufgaben, Tätigkeiten und Organisation des Landrates und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden Instrumente einer umfassenden Überprüfung und Bewertung aus der Sicht des Parlaments zu unterziehen,
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die Bedürfnisse des Parlamentes zu formulieren und dessen Entwicklung auch in der interkantonalen Zusammenarbeit zu fördern, sowie
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den WoV-Prozess der Verwaltung zu begleiten.
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2. Zum WoV-Prozess
Anlässlich ihrer ersten Sitzung vom 12. September 2003 hat sich die PVK von der Projektleiterin WoV über die WoV-Projekte der Verwaltung eingehend informieren lassen. Sie nahm im Herbst 2003 davon Kenntnis, dass verwaltungsintern an einem Zwischenbericht zuhanden des Regierungsrats gearbeitet wurde und dieser voraussichtlich im 1. Quartal 2004 dazu Stellung nehmen würde. Angesichts dieses Umstands und weil aus der Sicht der PVK im Verhältnis zwischen Parlament und Verwaltung bezüglich WoV kein kurzfristig dringender Handlungsbedarf besteht, hat die Kommission beschlossen, den WoV-Prozess erst nach der bevorstehenden Stellungnahme des Regierungsrats wieder zu traktandieren.
3. Festlegung von Prioritäten
Anlässlich ihrer zweiten Sitzung hat die PVK im Rahmen von internen Workshops ihre Aufgabe im Hinblick auf den Handlungsbedarf analysiert und geprüft, in welchen Bereichen die Prioritäten ihrer Arbeit zu setzen sind. Handlungsbedarf wurde im Themenbereich Berichtswesen / Regierungsprogramm / Amtsbericht festgestellt. Den dringendsten Handlungsbedarf stellte die PVK jedoch im Bereich der Oberaufsicht bei interkantonalen Agenturen fest. Hier kam es in der jüngsten Vergangenheit zwischen den beteiligten Kantonen bzw. den die Oberaufsicht für den jeweiligen Kanton wahrnehmenden Kommissionen und Behörden zu Koordinationsschwierigkeiten. Zudem sind sich die Organe der entsprechenden Institution oft nicht über den Umfang und die Tragweite des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts bewusst. Angesichts der laufenden Verhandlungen über den Abschluss neuer Staatsverträge im Bereich von interkantonalen Institutionen (Fachhochschule Nordwestschweiz, Verhandlungen betreffend Universität Basel) beschloss die PVK, dieses Thema mit erster Priorität weiter zu bearbeiten mit dem Ziel, eine eigentliche Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht für die in Zukunft abzuschliessenden Verträge auszuarbeiten.
4. Oberaufsicht bei (interkantonalen) Agenturen
Einleitend verschaffte wiederum der Leiter der Finanzkontrolle der PVK im Sinne einer Bestandesaufnahme der bestehenden Agenturen im Kanton Basel-Landschaft einen Überblick und die PVK befasste sich nach einer Orientierung durch die Leiterin der Finanzverwaltung mit den vom Bund im Rahmen des Projektes neuer Finanzausgleich (NFA) vorgesehenen Instrumenten der kantonalen Zusammenarbeit, insbesondere der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV). Diese sieht die Einsetzung von Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen vor. Die Regelung des kantonalen Oberaufsichtsrechts in der IRV bleibt jedoch darüber hinaus ergänzungsbedürftig.
Der Grundsatz, wonach die Aufgabe der Geschäftsprüfung bei interkantonalen Agenturen von Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen, welche aus Parlamentarier/-innen der beteiligten Kantone zusammengesetzt werden, wahrgenommen werden soll, ist in der PVK unbestritten.
Im Hinblick auf die Sicherstellung einer funktionsfähigen Ausübung des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts bei interkantonalen Institutionen besteht in doppelter Hinsicht Handlungsbedarf:
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Einerseits braucht es im Statut, das heisst in der Regel im Staatsvertrag, eine klare Verankerung des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts mit der Umschreibung der dafür zuständigen Organe sowie deren Aufgaben und Kompetenzen.
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Andererseits sind im internen Recht des Kantons die gesetzlichen Bestimmungen zur Schaffung von Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen sowie deren Arbeitsweise und Kompetenzen gegenüber dem Parlament zu schaffen bzw. anzupassen.
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Für die Schaffung einer Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht bei interkantonalen Institutionen bedarf es vorerst keiner Änderung von Gesetzen oder anderen Erlassen des kantonalen Rechts. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Bestandteil des vom Regierungsrat abzuschliessenden Staatsvertrags, welcher dem Landrat zur Genehmigung unterbreitet werden muss. Die PVK ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass zumindest die Grundzüge einer solchen Regelung in der Geschäftsordnung des Landrats verankert werden sollen. Dies ist in einem zweiten Schritt vorgesehen.
Der zweite Regelungsbereich, die Anpassung des internen Organisationsrechts, bedarf dagegen naturgemäss der Änderung von Gesetzes- und/oder Dekretsbestimmungen und ist auf dem Weg der üblichen Gesetzgebung zu erarbeiten.
Gestützt darauf hat sich die PVK dazu entschlossen, angesichts der Dringlichkeit der Materie dem Parlament vorweg im Rahmen dieses Berichts eine Musterregelung des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts für Staatsverträge betreffend Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften zu unterbreiten mit dem Antrag, diese zu genehmigen. Der Regierungsrat ist anzuweisen, bei den laufenden und zukünftigen Vertragsverhandlungen über den Abschluss bzw. die Änderung von Staatsverträgen betreffend interkantonale Institutionen die entsprechende Regelung als Entwurf einzubringen mit dem Ziel, dass sie Bestandteil des entsprechenden Staatsvertrags wird. In einem zweiten Schritt wird die Kommission dem Landrat einen Entwurf zur Schaffung bzw. Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Arbeit von interparlamentarischen Kommissionen vorlegen.
5. Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften
Vor der Erarbeitung der Musterregelung überprüfte die PVK die Regelungen in den bestehenden Staatsverträgen (z.B. UKBB, FHBB usw.). Sämtliche Regelungen erwiesen sich, wenn auch in unterschiedlichem Grad, als mangelhaft.
Als Grundlage zur Ausarbeitung der Musterregelung diente der PVK auch eine Zusammenfassung der Zentralschweizer Regierungskonferenz über in Zentralschweizer Konkordaten und Vereinbarungen getroffene Regelungen. In erster Linie hat sich die PVK jedoch an den im Rahmen der Kantonsverfassung und dem Landratsgesetz enthaltenen Aufgaben und Befugnissen orientiert. Dabei ist festzuhalten, dass das parlamentarische Oberaufsichtsrecht im Kanton Basel-Landschaft im Verhältnis zu anderen Kantonen weit geht und der Geschäftsprüfungskommission weitreichende Befugnisse zustehen. Nach Auffassung der PVK muss es das Ziel sein, diese Möglichkeiten des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts auch bei interkantonalen Organisationen ausüben zu können. Dabei soll insbesondere auch vermieden werden, dass es bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse zu ermüdenden Diskussionen darüber kommt, welche Befugnisse der jeweiligen Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission überhaupt zukommen. Dies erfordert eine klare Regelung des Oberaufsichtsrechts im Gründungsstatut und daran orientiert sich die beiliegende Musterregelung.
Die von der PVK ausgearbeitete Musterregelung beschränkt sich auf die parlamentarische Oberaufsicht. Sie klammert die Mitwirkung bzw. Genehmigung des Parlaments beim Leistungsauftrag der jeweiligen Organisation aus, weil dies nach der Basellandschaftlichen Parlamentsorganisation in den Bereich der jeweiligen Fachkommission gehört. Sollte in einem zukünftigen Staatsvertrag jedoch auch diese Aufgabe der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission übertragen werden, handelt es sich dabei um gegenüber der vorliegenden Musterregelung zusätzliche Aufgaben und Befugnisse. Diese sind nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Musterregelung. Ihnen muss bei der Besetzung der Kommissionen und mit anderen organisatorischen Regelungen im internen kantonalen Recht Rechnung getragen werden.
6. Inhaltliche Tragweite der Musterregelung und Verbindlichkeit
Die vorgeschlagene Musterregelung hält sich an geltendes Recht und stellt weder eine Einschränkung noch eine Ausweitung der Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen gegenüber denjenigen der Geschäftsprüfungskommission im Verhältnis zur Zentralverwaltung dar. Sie wird deshalb vorliegend nicht in den Einzelheiten erläutert.
Gemäss § 64 Abs. 1 der Kantonsverfassung genehmigt der Landrat die Staatsverträge. Er kann überdies bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten (§ 64 Abs. 3 KV). Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die Aufgabe des Landrats, dafür zu sorgen, dass das Oberaufsichtsrecht des Parlaments durch die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben über interkantonale Organisationen weder erschwert noch beeinträchtigt wird. Dies kann er letztlich über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung von Staatsverträgen durchsetzen. Um allerdings nicht vor die unbefriedigende Alternative gestellt zu werden, einem Staatsvertrag wegen ungenügender Regelung des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts die Genehmigung zu verweigern oder eine solche ungenügende Regelung in Kauf zu nehmen, schlägt die PVK dem Landrat vor, dem Regierungsrat die beiliegende Musterregelung im Sinne einer Weisung, wie sich der Landrat als Genehmigungsorgan des Staatsvertrags die Regelung des Oberaufsichtsrechts vorstellt, für die Vertragsverhandlungen mit den Partnerkantonen auf den Weg zu geben. Dabei steht nicht eine möglichst buchstabengetreue Übernahme des Vorschlags in den endgültigen Vertragstext im Vordergrund, sondern eine inhaltlich gleichwertige Regelung.
7. Anträge
Die PVK beantragt dem Landrat einstimmig (ohne Enthaltung):
1.
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Vom Zwischenbericht Kenntnis zu nehmen.
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2.
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Der Regierungsrat wird angewiesen, bei Staatsvertragsverhandlungen die Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften gemäss Anhang den anderen Vertragskantonen als Entwurf der Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzuschlagen und wenn möglich durchzusetzen.
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Lausen, den 17. März 2004
Für die Spezialkommission Parlament und Verwaltung
Dieter Völlmin, Präsident
Anhang: Musterregelung [PDF]
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