2004-68
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Heinz Aebi: Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
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Autor/in:
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Heinz Aebi, SP (Abt, Birkhäuser, Brassel, Göschke, Halder, Hintermann, Joset, Küng, Maag, Marbet, Meschberger, Morel, Münger, Rudin, Rüegg, Schoch, Schweizer, Stöcklin, Svoboda, Wiedemann, Ziegler)
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Eingereicht am:
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18. März 2004
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Nr.:
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2004-068
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Immer mehr Stimmberechtigte machen von der Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch. Inzwischen ist es die grosse Mehrheit, die vor dem Wahltag brieflich abstimmt. In kleineren Gemeinden führt dies dazu, dass am Vortag von Wahltagen ein Wahlbüro während einer Stunde seiner Präsenzpflicht nachkommt, ohne dass überhaupt jemand zur Stimmabgae erscheint.
Das Gesetz über die politischen Rechte schreibt in § 5 vor, dass die Gemeinden mindestens am Vortag eines Wahltages das Wahlbüro für wenigstens 1 Stunde offen halten. Hier ist Änderungsbedarf vorhanden.
Zudem müssen die Einwohnergemeinden gemäss § 6 ein Wahlbüro von mindestens 7 Personen bestellen. Dies mag früher für alle Gemeinden sinvoll gewesen sein, als die Wahlbüros für mehrere Stunden an mindestens zwei Tagen geöffnet waren und die briefliche Stimmabgabe nicht möglich war. Inzwischen haben sich wegen der brieflichen Stimmabgabe die Verhältnisse derart massiv geändert, dass auch bei der Mindestzahl der Wahlbüromitglieder eine Anpassung angezeigt ist.
Der Regierungsrat wird daher beauftragt, eine Vorlage mit folgenden Änderungen des Gesetzes über die politischen Rechte auszuarbeiten und dem Landrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
§ 5 (10) Wahllokoal
2 Das Wahllokal ist am Abstimmungs- bzw. Wahltag und mindestens am Vortag wenigstens 1 Stunde offenzuhalten.
§ 6 (12) Wahlbüro
1 In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens 7 - 5 Mitgliedern zu wählen. (13)
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