2004-130

Während für die Volkswahl keine Alterslimite festgesetzt ist, scheiden Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und kantonalen Kommissionen spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus. (§ 67 des Personalgesetzes).

Die Lebenserwartung hat sich in den letzten 120 Jahren fast verdoppelt und es gibt heute viel mehr gesunde ältere Menschen als früher. Gleich geblieben sind aber das vergangenheits-orientierte Bild vom Alter und das Rücktrittsalter bei politischen Kommissionen und Nebenämtern. In Anbetracht der demographischen Entwicklung wird u.a. eine Flexibilisierung des gesetzlichen Rentenalters verlangt; wäre eine Flexibilisierung auch im politischen Sektor eventuell sinnvoll ?


Auf Grund der immer komplexer werdenden Probleme, der grösseren Mobilität der Gesellschaft und des gesunkenen Sozialprestiges ist es nicht mehr immer einfach, fähige Persönlichkeiten für die vielen politischen Aemter zu finden. In den letzten Jahren haben die politischen Parteien mit Recht und auch mit gutem Erfolg sich bemüht, jungen Bürgerinnen und Bürgern politische Verantwortung zu übertragen. Dies soll auch weiterhin der Fall sein. Es wäre aber in Zeiten von knappen personellen Ressourcen zu prüfen, ob die bisherige Alterslimite gestrichen werden sollte. Auf Grund der Bundesverfassung ("Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen .... des Alters..." Bundesverfassung, Art. 8, Abs. 2) erachtet auch der Bundesrat Altersschranken für Mitglieder politischer Behörden als untauglich und verfassunsrechtlich fragwürdig (Schweizer Gemeinde 5/04). Das Problem der "Sesselkleber" sollte mittels Amtszeitbeschränkung und nicht mittels Alterslimiten gelöst werden.


Wir bitten deshalb die Regierung zu prüfen, wie die jetzt gültige Alterslimite durch eine Amstzeitbeschränkung ersetzt werden kann und u.a. die nachfolgenden Fragen zu beantworten:


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