Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) | |
vom: | 25. Mai 2004 | |
Nr.: | 2004-126 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1 Zusammenfassung
Das heutige EG SchKG stammt aus dem Jahr 1996. Ein umfassender Revisionsbedarf ist nicht gegeben. Vielmehr sollen die Bestimmungen durch die Erfahrungen und Entwicklungen in der Praxis angepasst und wo nötig flexibilisiert werden. Das Gesetzesüberprüfungsprogramm Effilex bietet ausserdem die Möglichkeit, die Systematik und Rechtssicherheit zu verbessern.
2 Bericht
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Effilex-Überprüfung
Verschiedene Bereiche der Verwaltungstätigkeit in unserem Kanton weisen eine hohe Regelungsdichte auf. Angesichts des heute beträchtlichen Umfangs der basellandschaftlichen Erlasssammlung (Systematischen Gesetzessammlung, SGS) stellt sich die Frage, ob alle Erlasse respektive alle darin enthaltenen Einzelregelungen noch nötig und/oder noch zeitgemäss sind.
Der Regierungsrat sieht deshalb in seinem Regierungsprogramm 1999 - 2003 eine umfassende, systematische Überprüfung der kantonalen Rechtserlasse auf ihre Notwendigkeit und ihre Aktualität vor. Mit dem Projekt EFFILEX soll die Regelungsdichte unseres kantonalen Rechts wo immer möglich abgebaut werden, und die verbleibenden Regelungen sollen soweit nötig inhaltlich aktualisiert werden. Sinn und Zweck des Vorhabens bestehen darin, durch wirksame, zeitgemässe und entschlackte Rechtserlasse die Verwaltungstätigkeit möglichst effizient und bürgernah zu gestalten.
Mit RRB Nr. 584 vom 9. April 2002 hat der Regierungsrat beschlossen, in drei Dienststellen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion eine Pilotprojekt EFFILEX durchzuführen. Dabei sollen rund 100 Erlasse überprüft werden, wozu auch das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) fällt. Als Grundlage wurde ein Konzept verabschiedet, welches unter anderem einen Katalog der Überprüfungskriterien enthält. Im Folgenden soll anhand dieses Katalogs die Revision der Verordnung über die Zustellung der Betreibungsurkunden überprüft werden:
2.1.2 Verzicht auf Regelungen, Abbau der Regelungsdichte und -intensität
Bei der vorliegenden Revision wird die Zustellordnung neu flexibilisiert. Neu wird nicht mehr starr vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge welche Zustelldienste in Anspruch genommen werden müssen. Vielmehr wird auf Gesetzesstufe definiert, welche Zustellmöglichkeiten bestehen. Neu werden alle bereits heute zur Verfügung stehenden Zustelldienste im Gesetz aufgezählt. Dies ist die Post, das Betreibungsamt und subsidiär die polizeiliche Zustellung respektive Zuführung auf das Betreibungsamt sowie die Publikation im Amtsblatt. Die detailierte Regelung des Zustellwesens erfolgt wie bisher in der Verordnung über die Zustellung der Betreibungsurkunden. Diese kann je nach Bedarf und Entwicklung im Bereich des Zustellwesens im Detail angepasst werden.
Neu können alle dem Bankengesetz unterstellten Institute sowie der Kanton (die Kundengelder werden zusammen mit den Gebühreneinnahmen der Finanzverwaltung überwiesen) Depositenanstalten im Sinne von Artikel 24 SchKG sein. Die Einschränkung auf die Basellandschaftliche Kantonalbank wird aufgehoben, da sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Im Weiteren werden einzelne Punkte präzisiert und im Sinne der Rechtssicherheit auf Gesetzesstufe festgehalten. Für das reibungslose Funktionieren der beiden Aufsichtsbehörden sollen diese einander die Entscheide zustellen, die Faksimileunterschrift wird ausdrücklich geregelt und die fehlende Zuständigkeitsbestimmung gemäss Artikel 230a SchKG wird ins Gesetz aufgenommen.
2.1.3 Beseitigung von Wiederholungen
Im Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sind keine Wiederholungen vorhanden, weshalb kein Bereinigungsbedarf bestand.
2.1.4 Zusammenfassungen von Sachbereichen
Es ist nicht ersichtlich, welche Sachbereiche zusammengefasst werden sollen. Es besteht kein Handlungsbedarf.
2.1.5 Bezeichnung von Behörden
Im Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs werden die aktuellen Behördenbezeichnungen verwendet.
2.1.6 Geschlechterneutrale Formulierung
Das Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist noch nicht vollständig geschlechterneutral formuliert. In § 5 Absatz 1 wurden die entsprechenden Anpassungen vorgenommen (Konkursverwalterinnen und Konkursverwalter, Sachwalterinnen und Sachwalter, Liquidatorinnen und Liquidatoren).
2.1.7 Übereinstimmung von Verwaltungspraxis mit dem geltenden Recht
Die Zivilprozessordnung soll dahingehend angepasst werden, dass die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und die Anordnung von weiteren vorsorglichen Massnahmen durch das Präsidium des Kantonsgerichts ohne Einberufung der Dreierkammer vorgenommen werden kann. Dadurch kann in solchen Fällen schneller gehandelt werden, was bei den provisorischen Nachlassstundungsbewilligungen und der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen auch geboten ist. Diese Zuständigkeitsordnung wird bereits unter geltendem Recht praktiziert. Das Gesetz soll diese Ordnung nun klar festhalten.
§ 6 Absatz 3 hält neu die heutige Praxis der Konkursämter fest, wonach vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten einzuholen und ein Kostendach zu erwirken ist. Dadurch soll eine möglichst kostengünstige Konkursabwicklung sichergestellt werden.
2.2 Ziel der Vorlage
Mit der vorliegenden Revision wird eine Qualitätssicherung, Effizienzsteigerung und Flexibilisierung angestrebt. Durch die gegenseitige Zustellung der Entscheide unter den Aufsichtsbehörden wird die Umsetzung der aktuellen Gerichtspraxis in den Ämtern der Bezirke sichergestellt, womit die Qualität gewährleistet wird. Durch die Festschreibung der Praxis der elektronischen Amtsführung und der Einholung von Konkurrenzofferten und Vereinbarung von Kostendächern wird die Rechtssicherheit erhöht und die kantonsweite rechtsgleiche Anwendung sichergestellt. Die Arten der Zustellung der Betreibungsurkunden sollen vom Gesetz definiert werden. Die Reihenfolge der Zustellarten bei erfolglosen Zustellversuchen soll aber vom Regierungsrat je nach Erfahrung und Entwicklung angepasst und nicht starr im Gesetz festgehalten werden.
2.3 Vorprüfung durch den Bund
Die von den Kantonen in Ausführung des SchKG erlassenen Gesetze und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass die in der Vorlage vorgesehenen Änderungen bundesrechtskonform seien.
2.4 Vernehmlassungsverfahren
2.4.1 Parteien
Die CVP regt an, im Bereich des SchKG kostendeckende Gebühren zu erheben. Der Regierungsrat solle beim Bund vorstellig werden und eine entsprechende Anpassung der Gebührenverordnung beantragen.
Dazu gilt es zu bedenken, dass der Gebührentarif zum SchKG vom Bundesrat bewusst als Sozialtarif ausgestaltet wurde. Ziel ist, dass auch Kleinstbeträge in Betreibung gesetzt werden können, ohne dass dafür eine Gebühr bezahlt werden muss, die in einem Missverhältnis zum Forderungsbetrag steht.
Neu solle die Pflicht der Gemeinden zur Zustellung von Betreibungsurkunden auf Gesetzesebene verankert werden. Bei der Zustellung von Betreibungsurkunden handle es sich um eine kantonale Aufgabe. Es sei daher fraglich, ob die Einbindung der Gemeinden im Hinblick auf eine konsequente Aufgabenteilung tatsächlich Sinn mache. Entweder seien die Gemeinden von der Zustellpflicht zu entbinden oder dann sei der Aufwand voll vom Kanton zu entschädigen.
Dieses Anliegen wurde aufgenommen und die Gemeinden gänzlich von der Pflicht zur Zustellung von Betreibungsurkunden befreit. Die Zustellung von Betreibungsurkunden kann somit in erster Linie durch die Post oder das Betreibungsamt, in zweiter Priorität durch die polizeiliche Zustellung oder polizeiliche Zuführung und in dritter Priorität durch die Publikation im Amtsblatt erfolgen.
Die EVP regt an, bereits im Gesetz detailliert zu regeln, wer einen elektronischen Zugriff auf das Betreibungsregister haben soll. Eine Aufnahme einer detaillierten Liste entspricht nicht der Gesetzessystematik. Das Gesetz soll die Grundzüge enthalten und die Verordnung die Ausführungsbestimmungen.
Die EVP beantragt die Streichung der Bestimmung über die Faksimileunterschrift. Die Faksimileunterschrift hat sich in der Praxis bewährt. Bei einer grossen Anzahl von Dokumenten kann nicht jedes einzeln unterzeichnet werden. Um Klarheit zu schaffen, soll die Gültigkeit der Faksimileunterschrift ausdrücklich geregelt werden.
Im Weiteren möchte die EVP eine Konkretisierung des Zustellverfahrens in § 9. Im Entwurf wurden - wie im bisherigen Gesetzestext - bewusst die Grundsätze aufgenommen. Die Detailregelungen sollen wie bisher in der Regierungsratsverordnung über die Zustellung von Betreibungsurkunden (SGS 233.21) definiert werden.
Die FDP ist mit der Vorlage einverstanden und verzichtet auf eine detaillierte Stellungnahme.
Die SP begrüsst die Nachführung der geltenden Praxis im Gesetz. Dies diene insbesondere der Rechtssicherheit. Bezüglich der elektronischen Zugriffe auf das Betreibungsregister durch Private und der Zustellung der Betreibungsurkunden weist die SP darauf hin, dass der Datenschutz einzuhalten ist.
Dies wird der Regierungsrat selbstverständlich beachten müssen. Der Regierungsrat darf die Zugriffsrechte nur in den Schranken von Artikel 8a SchKG zulassen. Die Zahlungsbefehle werden in der Praxis bereits heute in verschlossenen Sammelmappen verschickt. Die Vorlage wurde mit einem § 2a Absatz 3 ergänzt, wonach die Behörden nur dann einen elektronischen Zugriff erhalten, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Die SVP verzichtet auf eine Stellungnahme.
2.4.2 Organisationen, Verbände
Die Handelskammer beider Basel stimmt der Vorlage zu. Insbesondere werden die vorgesehenen Flexibilisierungen wie die Öffnung der bisher der Basellandschaftlichen Kantonalbank vorbehaltenen Funktion als Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG für alle dem Bankengesetz unterstellten Institute begrüsst. Ebenfalls wird die alleinige Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts für provisorische Nachlassstundungen unterstützt.
Die Advokatenkammer Basel begrüsst die Vorlage ebenfalls. Bezüglich § 2a Absatz 2 sei zu bemerken, dass eine privilegierte Auskunft für Amtsstellen keine Stütze im Bundesrecht finde. Diese Anregung wurde aufgenommen und in einem Absatz 3 klar festgehalten, dass Behörden nur dann einen Zugriff erhalten, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Im Weiteren fragt sich die Advokatenkamer Basel was zu geschehen habe, wenn das festgelegte Kostendach erreicht sei und eine Überschreitung notwenig ist. § 5 Absatz 3 wurde dahingehend abgeändert, dass Überschreitungen bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände möglich sind.
Der Basellandschaftliche Anwaltsverband begrüsst die Bestrebungen zur Entschlackung und Aktualisierung des kantonalen Rechts. Insbesondere wird die Regelung der Faksimileunterschrift sowie der elektronischen Datenverarbeitung begrüsst. Im Weiteren wird die Pflicht zur Festlegung eines Kostendachs ausdrücklich befürwortet.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden begrüssen die Entschlackung und Aktualisierung des EG SchKG grundsätzlich. Nicht einverstanden ist der Verband mit § 9 der Vorlage. Der Bundestarif über die Gebühren zum SchKG sei in der Regel nicht kostendeckend. So erhalten die Gemeinden für die Zustellung einer Betreibungsurkunde bloss 7 Franken. Ein Teil der Kosten der Betreibungs- und Konkursämter gehe somit zu Lasten der Steuerzahler. Im Weiteren sei zu beachten, dass das Betreibungs- und Konkurswesen eine kantonale Aufgabe sei. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Zustellung der Betreibungsurkunden sei zu überprüfen. Der Beizug der Gemeinden zur Erfüllung einer kantonalen Aufgabe ohne kostendeckende Entschädigung stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen und zur Praxis der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden fordert daher entweder eine kostendeckende Abgeltung oder eine Streichung der Verpflichtung der Gemeinden zur Zustellung von Betreibungsurkunden. Der Gebührentarif zum SchKG ist vom Bund vorgegeben. Eine kostendeckende Abgeltung der Gemeinden müsste daher durch Ausgleichszahlungen des Kantons erfolgen.
Um eine Professionalisierung zu erreichen, wurde die Verpflichtung der Gemeinden zum Vollzug des Betreibungsrechts ganz aus der Vorlage gestrichen. Die Zustellung durch die Post oder das Betreibungsamt ist wesentlich effizienter. Die Post stellt die Betreibungsurkunden für 5 Franken zu. Der Bundestarif erlaubt es, diese Postgebühren auf den Gläubiger zu überwälzen. Die Gemeindezustellungen können somit durch mehrfache Postzustellungen ersetzt werden, wobei die Kosten für jede Zustellung auf die Gläubiger überwälzt werden können. Im Weiteren entfallen für die Betreibungs- und Konkursämter die Aufwendungen durch Schulung des Gemeindepersonals und die Umtriebe durch nicht rechtsgenügliche Zustellungen der Gemeinden.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden beantragt im Weiteren, für die Zustellung von Gerichtsurkunden durch die Gemeinden kostendeckende Gebühren einzuführen. Dieser Vorschlag kann mangels Sachzusammenhangs nicht im Rahmen des EG SchKG geregelt werden.
2.4.3 Gemeinden
32 Gemeinden äusserten sich ausdrücklich. Die restlichen 54 Gemeinden äusserten sich nicht ausdrücklich, jedoch gelten auf Grund eines Beschlusses des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (vgl. § 5 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juli 2003 über die Anhörung der Gemeinden, SGS 140.32) deren Meinung als Zustimmung zur Vernehmlassung des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden. Alle 32 Gemeinden, welche sich ausdrücklich äusserten, schlossen sich der Stellungnahme des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden an.
2.4.4 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht möchte in § 5 Absatz 3 auf die Einholung von Konkurrenzofferten und die Festlegung eines Kostendachs verzichten. Dies sei nicht effizient und die Rechnungstellungen der Mandatsübernehmer seien in der Praxis jeweils durchaus angemessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einholung von Konkurrenzofferten nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Die Offerten können zeitgleich in Auftrag gegeben werden und nach Ablauf der Offertfrist der Entscheid gefällt werden. In der Praxis hat sich anlässlich der Rechnungsgenehmigungen durch den Regierungsrat ausserdem gezeigt, dass die Rechnungen sehr hohe Ausmasse annehmen. Wie im sonstigen Wirtschaftsleben ist es auch hier angezeigt, die verschiedenen Anbieter einer Dienstleistung zu vergleichen, bevor ein Auftrag vergeben wird. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass sich die Gläubiger durch eine zu hohe Rechnungstellung direkt mit einer Schmälerung seiner Konkursdividende konfrontiert sehen. Im Weiteren beantragt das Kantonsgericht, eine Möglichkeit zur Erhöhung in begründeten Fällen vorzusehen. Dem wurde in § 5 Absatz 3 Satz 2 nachgekommen und die Möglichkeit geschaffen, das Kostendach analog zum Werkvertragsrecht bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände zu erhöhen. Der Vorschlag einer Regelung der Entschädigungen auf Stufe einer Regierungsratsverordnung wurde nicht übernommen. In der Vorlage wurde eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen, welche transparent ist und angesichts des Gewichts auf Gesetzesstufe geregelt werden muss.
Das Kantonsgericht schlägt im Weiteren eine andere Formulierung von § 6 Absatz 3 Buchstabe b vor, welche übernommen wurde.
In § 9 schlägt das Kantonsgericht eine Präzisierung vor, dass die Publikation im Amtsblatt erst erfolgen darf, wenn die übrigen Zustellvarianten nicht erfolgreich waren. Dies wurde berücksichtigt, indem die Publikation im Amtsblatt in einen separaten Absatz 3 überführt wurde.
In einem gesonderten Antrag schlägt das Kantonsgericht eine Änderung von § 11 Ziffer 3 Buchstabe a ZPO vor. Danach soll die Praxis kodifiziert werden, wonach die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts immer auf Beschwerden gegen Endentscheide der Friedensrichterämter eintritt. Dieser Vorschlag wird nicht im Rahmen des EG SchKG, sondern im Rahmen der EG ZGB Revision geprüft.
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