2004-120 (1)
Bericht Nr. 2004-120 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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14. Juni 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Nachtragskredite zum Budget 2004
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Fassung der Kommission; abgeändert) [PDF; 5 KB]
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1. Ausgangslage
1.1 Gesetzliche Grundlage
Nachtragskredite sind grundsätzlich dann erforderlich, wenn im Voranschlag für eine Aufgabe gar kein oder kein ausreichender Kredit enthalten ist.
§ 24 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 18. Juni 1987 legt fest, dass der Regierungsrat dem Landrat Nachtragskreditbegehren rechtzeitig und in der Regel in einer Sammelvorlage zu unterbreiten hat. Ausnahmen von dieser Regel sind in § 25 FHG enthalten (z.Bsp. bei zeitlicher Dringlichkeit, gebundenen Ausgaben oder solchen in der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates).
Die Behandlung der Nachtragskreditbegehren hat im Landrat in der ersten Jahreshälfte zu erfolgen.
1.2 Nachtragskredite im WoV-Zeitalter
Für einen beachtlichen Teil der Verwaltung bestehen bereits Leistungsaufträge, welche als Teil der wirkungsorientierten Verwaltungsführung systemgemäss das Instrument der sogenannten Kreditverschiebungskompetenz beinhalten.
Die Dienststelle erhält damit die Freiheit, die Produktionsfaktoren auf eine Weise zu kombinieren, indem die zu erbringende Leistung mit dem zur Verfügung gestellten Kredit erbracht wird.
Die Kreditverschiebung erlaubt es einer Dienststelle im Sinne erhöhter Flexibilität, Kredite (Personal-, Sach- und andere Kredite), die für den angestrebten Zweck nicht oder noch nicht benötigt werden, für einen anderen Zweck zu verwenden.
Dienstellen mit Leistungsauftrag können folgerichtig nur Nachtragskreditbegehren stellen, wenn nachweislich kein anderer Handlungsspielraum in der Dienststelle besteht.
Nachtragskreditverfahren gemäss § 24 FHG sollten demnach nur noch ausnahmsweise in Anspruch genommen werden. Vor allem ist dies dann legitim, wenn unvorhersehbare exogene Faktoren zwingend und unverschiebbar neue Belastungen der Staatsrechnung verursachen.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 2. Juni 2004 in Anwesenheit von Regierungsrat Adrian Ballmer sowie der Finanzverwalterin Yvonne Reichlin und dem Leiter der Finanzkontrolle Roland Winkler.
Zur Beantwortung von Fragen im Bereich "Gerichte" stand Justizverwalter Martin Leber zur Verfügung.
2.2 Detailberatung
Die Nachtragskreditbegehren wurden seitens der zuständigen Subkommissionen vor allem in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss FHG einer Kurzbeurteilung unterzogen.
Die Finanzkommission behandelte vorab die Frage, ob es sich bei den Anträgen der Gerichte um vorhersehbare Massnahmen handelte.
2.2.1 404x Statthalterämter - 30110 Löhne, 303 bzw. 304 und 31610
"Häusliche Gewalt"
Gemäss Auskunft des Justizverwalters hat der Bundesrat im Februar 2004 beschlossen, die häusliche Gewalt als Offizialdelikt zu deklarieren.
Als die Budgetierung im August 2003 abgeschlossen wurde, war der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt.
"Blechpolizisten"
Die zusätzlichen Blechpolizisten, die intensivere Betreibung und die Zunahme der Fälle machen für die Statthalterämter weiteres Personal notwendig. Wie diese Intensivierung von der Polizei gesteuert werden kann und wie stark sie sich tatsächlich auf die Gerichte auswirken wird, bleibt unklar. Ein erstes klärendes Gespräch zwischen Gerichten und Polizei hat zwar inzwischen stattgefunden, es muss jedoch noch gemeinsam eine vernünftige Lösung gefunden werden.
://: Die Finanzkommission beschliesst mit 7:3 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Nachtragskredit in Zusammenhang mit den Blechpolizisten abzulehnen.
3. Anträge
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat zu den vom Regierungsrat beantragten Nachtragskreditbegehren gemäss beiliegendem Beschlussentwurf wie folgt:
Chemiedeponien Muttenz: Annahme
Häusliche Gewalt: Annahme
Blechpolizisten: Ablehnung
Gerichtsschreiber: Annahme
Binningen, den 14. Juni 2004
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset
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