Vorlage an den Landrat


3. Rechtliche Grundlagen

Massgebend sind § 16 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 und die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz sowie die aktuellen Merkblätter, Vollzugshilfsmittel und Gesuchsformulare des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) (vgl. auch www.energie.bl.ch ). Gemäss der neuen Terminologie des Bundesamtes für Energie wird in Zukunft einheitlich von "Förderbeiträgen" und nicht mehr von "Förderungsbeiträgen" gesprochen.


Energiegesetz (EnG) vom 4. Februar 1991


§ 16 Kantonsbeiträge
"Der Kanton kann Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren, wenn

Das kantonale Energiegesetz führt als Fördermassnahmen weiter auf:

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 und kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998


Im kantonalen Waldgesetz wurde § 16 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 durch einen Absatz 2 wie folgt ergänzt:


" 2 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen".


Die kantonale Waldverordnung (kWaV) ergänzt § 1 der Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wie folgt:


"e. Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht ausrichten für grössere Holzenergieanlagen und dazugehörende neue Wärmeverteilanlagen".


Diese Ergänzungen in der Waldgesetzgebung bilden lediglich eine klare Rechtsgrundlage für die bereits angewandte Holzenergie-Förderpraxis des Kantons.



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