Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Verpflichtungskredit nach dem Energiegesetz zur Förderung der rationellen Energienutzung und Nutzung von erneuerbaren Energien | |
vom: | 31. August 2004 | |
Nr.: | 2004-186 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Rechtliche Grundlagen
Massgebend sind § 16 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 und die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz sowie die aktuellen Merkblätter, Vollzugshilfsmittel und Gesuchsformulare des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) (vgl. auch www.energie.bl.ch ). Gemäss der neuen Terminologie des Bundesamtes für Energie wird in Zukunft einheitlich von "Förderbeiträgen" und nicht mehr von "Förderungsbeiträgen" gesprochen.
Energiegesetz (EnG) vom 4. Februar 1991
§ 16 Kantonsbeiträge
"Der Kanton kann Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren, wenn
a. | mit diesen die praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren gefördert werden kann oder wenn der Ertrag an eingesparter Energie oder eingesetzter erneuerbarer Energie hoch ist; |
b. | dadurch Immissionen vermindert werden und |
c. | hiefür ein allgemeines Interesse besteht." |
Das kantonale Energiegesetz führt als Fördermassnahmen weiter auf:
§ 15 | Information, Beratung, Fortbildung |
§ 17 | Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen |
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 und kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
Im kantonalen Waldgesetz wurde § 16 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 durch einen Absatz 2 wie folgt ergänzt:
" 2 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen".
Die kantonale Waldverordnung (kWaV) ergänzt § 1 der Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wie folgt:
"e. Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht ausrichten für grössere Holzenergieanlagen und dazugehörende neue Wärmeverteilanlagen".
Diese Ergänzungen in der Waldgesetzgebung bilden lediglich eine klare Rechtsgrundlage für die bereits angewandte Holzenergie-Förderpraxis des Kantons.
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