2004-180
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage ("Wohnkosten-Entlastungs-Initiative"); Verlängerung der Behandlungsfrist
Regierungsprogramm 2004 - 2007 Jahresprogramm 2004 Nr. 2.08.04 |
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vom:
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24. August 2004
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Nr.:
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2004-180
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Initiative als Ausgangslage
Am 18. Dezember 2002 wurde die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage ("Wohnkosten-Entlastungs-Initiative") zur Vorprüfung eingereicht; am 27. Dezember 2002 wurde sie im Amtsplatt publiziert.
Am 3. März 2003 ist die Initiative als mit 10'189 gültigen Unterschriften zustande gekommen erklärt und im Amtsblatt vom 6. März 2003 veröffentlicht worden.
2. Rechtsgültigkeit der Initiative
Die Finanz- und Kirchendirektion als federführende Direktion für die Behandlung der vorliegenden Initiative gemäss RRB vom 14. Januar 2003 hat den Rechtsdienst des Regierungsrates mit der Überprüfung der Rechtsgültigkeit der Initiative beauftragt. Dieser ist mit Bericht vom 20. Mai 2003 zum Schluss gekommen, dass die eingereichte Initiative als rechtsgültig betrachtet werden muss. Der diesbezügliche Antrag des Regierungsrates (Vorlage Nr. 2003/135) ist mit Beschluss vom 10. Juni 2003 des Landrats angenommen und die Rechtsgültigkeit der Initiative somit beschlossen worden.
3. Stossrichtung der Initiative
Die Wohnkosten-Entlastungs-Initiative will sowohl den Kanton als teilweise auch die Gemeinden verpflichten, mittels finanziellen Beiträgen den Erwerb und die Erhaltung von selbstgenutztem Wohneigentum in noch verstärktem Ausmass aktiv zu unterstützen. Dies soll mittels der neu einzufügenden Bestimmungen in das Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung erfolgen. Die neuen Bestimmungen lassen sich zusammenfassend in die folgenden zwei Sachbereiche gliedern:
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Kantonale Bausparprämien und -unterstützung;
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An den Eigenmietwert gebundene Beiträge von Kanton und Gemeinden an Neuerwerber sowie an Wohneigentümer in finanziellen Notlagen.
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4. Gründe für eine Verschiebung der Behandlungsfrist
Die in der Initiative vorgesehenen Fördermassnahmen sind beim Neuerwerb während den ersten sechs Jahren sowie bei Wohneigentümern in finanziellen Notlagen betragsmässig an den steuerlichen Eigenmietwert gekoppelt. Wie auf Bundesebene im Steuerpaket 2001 nach einer Einigungskonferenz von National- und Ständerat in der Schlussabstimmung vom 23. Juni 2003 beschlossen worden ist, sollte innerhalb der gesamten Schweiz die Eigenmietwertbesteuerung per 1. Januar 2008 aufgegeben werden. Gegen dieses Steuerpaket ist bekanntlich das Kantonsreferendum ergriffen worden. Die Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 über dieses Steuerpaket hat eine deutliche Ablehnung ergeben.
Die Entscheidung, ob zukünftig gesamtschweizerisch auf eine Eigenmietwertbesteuerung verzichtet werden sollte, musste abgewartet werden, weil die in der Initiative vorgesehenen Wohneigentumsförderungsbeiträge grösstenteils an den jeweiligen steuerlichen Eigenmietwert gebunden sind. Auch mit der Ausarbeitung einer Vorlage zum Inhalt der Initiative musste somit zugewartet werden.
Die auf kantonaler Ebene bereits mit der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 angenommene und per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Wohnkosten-Gleichbehandlungsinitiative ist in der Zwischenzeit vom Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein am 8. Dezember 2003 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Es handelt sich dabei um ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Das Ergebnis dieses Entscheids ist sicherlich auch für die vorliegende Initiative mitbestimmend. Deshalb sollte der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht noch abgewartet werden.
Das Ganze muss dann inhaltlich in der dem Landrat zu unterbreitenden Vorlage berücksichtigt werden, was noch zusätzliche Zeit beanspruchen wird.
Die verfahrensleitende Finanz- und Kirchendirektion hat deshalb gemäss § 12a Absatz 2 Buchstabe e VGpR das Initiativkomitee um schriftliches Einverständnis zu einer Verlängerung der Behandlungsfrist für die Initiative um 12 Monate gebeten. Das schriftliche Einverständnis des Komitees vom 8. Juli 2004 liegt als Anhang dieser Vorlage bei.
5. Antrag
Aus all den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Landrat gemäss § 78a Absatz 3 GpR, die Behandlungsfrist für die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage ("Wohnkosten-Entlastungs-Initiative") um 12 Monate zu verlängern .
Liestal, 24. August 2004
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
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