2004-178
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Formulierte Verfassungsinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); KMU-Förderungsinitiative
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vom:
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24. August 2004
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Nr.:
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2004-178
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Bemerkungen:
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Vorlage
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Einleitung
Am 4. November 2003 hat ein Komitee (Kontaktstelle Wirtschaftskammer Baselland) die formulierte Verfassungsinitiative "zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); KMU-Entlastungsinitiative" eingereicht. Mit 5'767 gültigen Unterschriften ist diese Initiative gültig zustande gekommen.
Diese als Zwillingsinitiative zusammen mit der gleichlautenden Gesetzesinitiative lancierte Verfassungsinitiative verlangt vom Kanton zur Förderung von KMU Massnahmen, die sowohl die Regelungsdichte als auch die administrativen Hürden minimieren sollen. Nach dem Willen der Initianten - wie er im Übrigen auch in der gleichnamigen Gesetzesinitiative zum Ausdruck kommt - sollen sich diese Massnahmen sowohl auf neue als auch auf bestehende Erlasse beziehen.
Die Verfassungsinitiative ist eine schweizer Premiere, existiert doch bisher auf Bundes- wie Kantonsebene keine verfassungsmässige Verankerung einer effektiven KMU-Entlastung im amtlichen Regulierungsumfeld.
Der Regierungsrat beantragt eine Zustimmung der Verfassungsinitiative.
1. Wortlaut der Verfassungsinitiative
Die am 18. September 2003 im Amtsblatt veröffentlichte und am 4. November 2003 der Landes-kanzlei eingereichte Verfassungsinitiative hat folgenden Wortlaut:
Verfassungsinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); KMU Förderungsinitiative
Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen, stellen, gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung, das folgende formulierte Begehren:
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (Änderung vom…..)
I. Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert:
§ 121 Absatz 4 (neu)
4. Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für die Kleinst- und Kleinunternehmen, so gering wie möglich zu halten. Das Nähere regelt das Gesetz.
II. Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
III. Diese Änderung tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft.
2. Zustandekommen und Rechtsgültigkeit der Initiative
Am 8. Januar 2004 veröffentlichte die Landeskanzlei im Amtsblatt das Zustandekommen dieser Verfassungsinitiative mit gültigen 5'767 Unterschriften.
Auf Antrag des Regierungsrates erklärte der Landrat am 10. Juni 2004 die formulierte Verfassungsinitiative als gültig zu Stande gekommen.
3. Ziel der Initiative
Die Verfassungsinitiative verlangt vom Kanton zur Förderung der KMU Massnahmen, die sowohl die Regelungsdichte als auch die administrativen Hürden minimieren sollen. Nach dem Willen der Initianten - wie er im Übrigen auch in der gleichnamigen Gesetzesinitiative zum Ausdruck kommt - sollen sich diese Massnahmen sowohl auf neue als auch auf bestehende Erlasse beziehen.
Mit beiden Massnahmen sollen die kleinen und mittleren Unternehmen gefördert resp. entlastet werden.
4. Inhalt und Auswirkungen
Nach Verfassungslehre stellt eine Verfassung prinzipiell eine Grundordnung dar, die die rechtlichen Grundentscheidungen eines Gemeinwesens trifft, sich also nicht auf der Ebene von Detailbestimmungen verlieren soll. Sie muss das Ganze des Gemeinwesens konstituieren und darstellen, also ausführlich genug und dennoch so konzentriert sein, dass dieses Ganze ständig im Auge bleibt.
Als rechtlich verbindliche Grundordnung der staatlichen Gemeinschaft unterliegt die Verfassung einigen fundamentalen Forderungen. Sie sollte demnach
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rechtlich verbindlich sein,
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eine Ordnungsfunktion erfüllen und
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eine auf das Grundsätzliche ausgerichtete Ordnung sein.
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Angesichts der letztgenannten Maxime stellt sich konsequenterweise die Frage, ob die vorliegende Verfassungsinitiative sinnvoll, zweckmässig und schlussendlich nötig ist oder die bestehende verfassungsrechtliche Situation in inhaltlicher und materieller Hinsicht nicht bereits ausreicht, das Anliegen der Initianten zu erfüllen.
Diese beabsichtigen, den Gesetzgeber mit der "KMU-Förderungsinitiative" bereits auf der Verfassungsstufe zu verpflichteten, für kleine und mittlere Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft die administrative Belastung möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck soll der bestehende Verfassungsartikel § 121, der die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik festhält und umschreibt, um einen neuen, vierten Absatz ergänzt werden.
Gemäss bestehendem Verfassungsrecht ist der Kanton angehalten, u.a. eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft zu fördern (1) . Seine Massnahmen haben dabei den Belangen der kleinen und mittleren Unternehmungen Rechnung zu tragen (2) .
Der Handlungsspielraum für eine selbständige Wirtschaftspolitik auf Kantonsebene ist stark geprägt durch die einschlägigen Bestimmungen der vorgelagerten Bundesverfassung. Die Kantone haben grundsätzlich die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu wahren und zusammen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung beizutragen. So sind die Kantone in der Regel, ausser es besteht eine entsprechende Bundeskompetenz, nicht zu wirtschaftslenkenden Eingriffen befugt.
Dementsprechend ist auch das verfassungsrechtliche Zielband des Kantons Basel-Landschaft recht eng gezogen und postuliert lediglich Massnahmen auf der Förderungsebene zur Gewährleistung günstiger Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft im Rahmen der eingeräumten Zuständigkeiten.
Solche günstigen Rahmenbedingungen sind auch die Zielsetzungen der vorliegenden Verfassungsinitiative, mit welcher die KMU gefördert werden sollen.
In formeller und rechtlicher Hinsicht spricht nichts dagegen, den bestehenden Verfassungsartikel inhaltlich um einen zusätzlichen Abschnitt zu erweitern. Dies hat auch der Rechtsdienst des Regierungsrates anlässlich seiner Beurteilung zur Rechtsgültigkeit bereits festgestellt.
5. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat der formulierten Verfassungsinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU-Förderungsinitiative") zuzustimmen.
Liestal, 24. August 2004
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
Entwurf des Landratsbeschlusses
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Fussnoten: