2004-174
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Dekret über die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialgesetzes
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vom:
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17. August 2004
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Nr.:
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2004-174
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Zusammenfassung
Seit 1. Januar 2002 ist das neue Sozialhilfegesetz in Kraft, welches Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen mittels spezieller Angebote sowie mittels Lohn-kostenbeiträgen an steuerbefreite oder gemeinützige Arbeitgeberschaften vorsieht (§§ 16 - 19 Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850). Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen werden durch die betreffende Gemeinde und durch den Kanton gemeinsam je zur Hälfte getragen (§ 34 SHG).
Der Gesetzgeber hat die Geltung dieser Bestimmungen zeitlich beschränkt, um deren Wirksamkeit evaluieren zu können (§ 52 SHG). Als Evaluationszeitraum sieht das Gesetz drei Jahre vor (§ 34 Absatz 1 SHG), der Landrat kann diese Dauer jedoch einmal um zwei Jahre per Dekret verlängern (§ 34 Absatz 2 SHG).
Die Erfahrungen mit den neuen Eingliederungsbestimmungen, die in den bisher vergangenen knapp zweieinhalb Jahren gemacht werden konnten, lassen eine seriöse Evaluation ihrer Wirksamkeit noch nicht zu. Deshalb ist es angezeigt, von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit zur Verlängerung der Evaluationsdauer um zwei Jahre Gebrauch zu machen und das entsprechende Dekret zu erlassen.
In der Vernehmlassung bei den Gemeinden und ihren Verbänden befürworten 45 von 46 Gemeinden sowie alle Verbände klar eine Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes um weitere zwei Jahre; lediglich eine Gemeinde lehnt eine solche Massnahme ab.
2. Ausgangslage
2.1 Gesetzesbestimmungen über die Eingliederung
Am 1. Januar 2002 ist das neue Sozialhilfegesetz in Kraft getreten und hat als neue öffentliche Aufgabe die "Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen" eingeführt (§§ 16 - 19 und 34 SHG).
Die Elemente der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen sind:
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Angebote: Die Gemeinden bieten unterstützungsberechtigten Personen Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Eingliederung an, wenn diese keinen Anspruch mehr auf andere Integrationsprogramme haben (16 SHG): Die Gemeinde schliesst mit der Person, die ein Angebot nutzt, einen Vertrag ab (§ 18 SHG), und kann ihr einen zusätzlichen Beitrag ausrichten (§ 17 SHG).
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Lohnkostenbeiträge: Die Gemeinden können steuerbefreiten oder gemeinnützigen Arbeitgebenden einen Lohnkostenbeitrag ausrichten, wenn diese unterstützungsberechtigte Personen zur Eingliederung anstellen (§ 19 SHG).
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Finanzierung: Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug der beiden Aufgaben (Angebote und Lohnkostenbeiträge) entstehen (§ 34).
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2.2 Gesetzesbestimmungen über die Evaluation
Die Eingliederungsbestimmungen (§§ 16 - 19 und 34 SHG) gelten nur während 3 Jahren seit In-Kraft-Treten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 2004. Gemäss § 52 Absatz 1 SHG kann der Landrat jedoch deren Geltungsdauer per Dekret einmal um zwei Jahre verlängern.
Sinn der Regelung ist, die neue öffentliche Aufgabe der Eingliederung unterstützungsberechtiger Personen auf ihre sozialpolitische Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung obliegt dem Kanton (§ 52 Absatz 2).
3. Evaluation der Eingliederungsmassnahmen
3.1 Wirksamkeitsprüfungen der Jahre 2002 und 2003
Das Kantonale Sozialamt hat die Wirksamkeit gemäss § 52 Absatz 2 SHG jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres geprüft und die Ergebnisse in einem Jahresbericht festgehalten.
Mit dem Instrument der beruflichen und sozialen Eingliederung ist die Zielsetzung verbunden, unterstützungsberechtigten Personen zweckgerichtete Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen anzubieten, damit diese Leute im Berufsleben wieder Fuss fassen und aus der Sozialhilfeabhängigkeit entlassen werden können.
Seit der Einführung dieser Bestimmungen sind gut zwei Jahre vergangen, zuwenig Zeit, um die Wirksamkeit effektiv prüfen zu können. In der ersten Phase der Einführung des Sozialhilfegesetzes haben die Sozialhilfebehörden ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Kernaufgabe im Bereich der Sozialhilfe widmen, eine Vielzahl von Neuerungen umsetzen und neues Wissen aneignen müssen. Mit den neuen Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen ist die bisherige Verordnung über Unterstützungsleistungen zu Gunsten ausgesteuerter Personen (ULAP) aufgehoben worden. Diese Übergangsphase ist geprägt gewesen von vielen offenen Fragen, welche zuerst durch diverse Schulungen von Behördemitgliedern und mehreren Einzelgesprächen haben ausgeräumt werden müssen.
Zu Beginn des ersten Jahres 2002 sind dementsprechend die Gesuche aus einzelnen Gemeinden nur spärlich eingegangen, im Laufe des Jahres hat sich sowohl die Anzahl Gesuche wie auch der Kreis aktiver Gemeinden erhöht. Sind für das Jahr 2002 noch 127 Gesuche aus 16 Gemeinden registriert worden, hat sich diese Zahl im Jahre 2003 deutlich auf 172 Gesuche aus 26 Gemeinden erhöht. Bis zum Jahresende 2003 haben sich insgesamt 31 Gemeinden mit Eingliederungsprojekten beteiligt, zu Beginn des Jahres 2004 haben zwei weitere Gemeinden solche Programme angemeldet. Diese Steigerung hat sich auch auf die Gesamtkosten ausgewirkt. Diese haben im Jahre 2002 492'000 Franken betragen und sich im Jahre 2003 auf 1'084'000 Franken erhöht, was somit bisher Totalkosten von 1'576'000 Franken ergeben haben. Die Hälfte davon ist vom Kanton finanziert worden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass für die Jahre 2002 bis Juni 2004 insgesamt 378 Gesuche aus 34 verschiedenen Gemeinden erfasst worden sind. Die Wirkung einer Nachhaltigkeit der Eingliederungen kann in dieser kurzen Zeitspanne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass es wohl im Jahr 2002 bereits einzelne Meldungen von Eingliederungen gegeben hat, diese Personen jedoch in der Zwischenzeit wieder als Sozialhilfeempfänger gemeldet worden sind.
3.2 Bewertung
Das erste Jahr 2002 ist geprägt gewesen von Schulungen in den Behörden, Einzel- und Gruppenbesprechungen mit Behördenmitglieder, Besprechungen mit Anbietern sowie erste Kontakte und Erfahrungen zwischen Behörden und anbietenden Organisationen. Die Anzahl Gesuche um Kos-tenbeiträge aus den Gemeinden hat im Jahr 2003 deutlich zugenommen. Aus dem Jahr 2004 liegen noch zu wenig Daten und Fakten vor, welche als Basis für eine fundierte Wirksamkeitsprüfung dienen könnten. Das bisherige Zahlenmaterial sowie Rückmeldungen aus den Gemeinden (Stand März 2004) lassen den Schluss zu, dass sich die Entwicklung im bisherigen Rahmen fortsetzen sollte.
Nach zwei Jahren Erfahrungen mit der neuen Aufgabe "Eingliederung unterstützungeberechtigter Personen" ist es noch zu früh, abschliessend eine aussagekräftige Bilanz über die Wirksamkeit ziehen zu können. Eine einmalige Verlängerung der §§ 16 - 19 und 34 SHG um 2 Jahre, wie das § 52 SHG in der Form eines Dekrets vorsieht, ist aus diesem Grunde angezeigt.
4. Vernehmlassung bei den Gemeinden
Das beabsichtigte Dekret über die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes betrifft die Gemeinden insofern, als sie die Hälfte der Kosten für die Eingliederungsmassnahmen finanzieren (§ 34 SHG). Gemäss Kantonsverfassung sind die betroffenen Gemeinden bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Landrates anzuhören (§ 49 Absatz 3 KV, SGS 100). Der vorliegende Dekretsentwurf ist daher von 15. März 2004 bis 15. Juni 2004 in die Vernehmlassung bei den Gemeinden sowie ihren Verbänden (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, VBLG; Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft, VSO; Koordination Sozialarbeit Baselland, KOSA) geschickt worden.
45 von 46 Gemeinden sowie alle drei Verbände befürworten klar eine Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes um weitere zwei Jahre; lediglich eine Gemeinde lehnt eine solche Massnahme ab. Die Gemeinden und die Verbände stellen fest, dass die Erfahrungswerte mit der neuen gesetzlichen Möglichkeit der Eingliederungen noch zu kurz sei, um abschlies-send eine definitive Stellungnahme abgeben zu können. Acht Gemeinden und die KOSA regen an, bei zukünftigen Evaluationen betreffend die Wirksamkeit der Bestimmungen der §§ 16 - 19 und 34 SHG auch Gemeindebehörden, Anbietende von Programmen und betroffene Personen einzubeziehen. - Der Kanton wird diese Anregungen bei der Auswertung angemessen in Betracht ziehen.
5. Antrag an den Landrat
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Dekret über die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes gemäss Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 17. August 2004
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
Entwurf des Dekrets
über die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes
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