2004-168
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Ersatzwahl Verwaltungskommission des Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
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vom:
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13. Juli 2004
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Nr.:
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2004-168
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Bemerkungen:
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Das Sachversicherungsgesetz (1) hält in § 4 Abs. 2 fest, dass der Landrat «4 Mitglieder der Verwaltungskommission» der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wählt. Weitere 4 Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Zudem gehört der Vorsteher der zuständigen Direktion des Regierungsrates von Amtes wegen der Verwaltungskommission an. Die aktuelle Amtszeit dauert vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.
Das vom Landrat gewählte Mitglied der Verwaltungskommission, Rolf Rück, Unterdorf 71, 4415 Lausen, ist am 19 Juni 2004 verstorben. Rolf Rück hat sich in der Verwaltungskommission sehr stark engagiert und verantwortungsvolle Arbeit geleistet. Die Gebäudeversicherung konnte von seinem technischen Wissen und beruflichen Erfahrungen profitieren. Rolf Rück gebührt Dank und Anerkennung für seine wertvollen Verdienste.
Folgende Voraussetzungen sind bei einer Wahl der Verwaltungskommission zu beachten:
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Alterslimite von 70 Jahren (§ 67 des Personalgesetzes, SGS 150);
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Nicht
wählbar sind Mitglieder des Landrates (§ 51 Absatz 2 der Kantonsverfassung).
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Zur Wiederwahl für die Amtsperiode vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 wurde eine separate Landratsvorlage erstellt. Der Verwaltungskommission gehören derzeit folgende durch den Landrat gewählte drei Mitglieder an:
- Monica Gschwind-Wehrli, Gemeinderätin, Tälistrasse 17, 4434 Hölstein
- Matthias Herzog, dipl. Architekt ETH, Hauptstrasse 24, 4242 Laufen
- Max Ritter, Landwirt, Hintere Gasse 76, 4493 Wenslingen
Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Ersatzwahl für ein Mitglied der Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung für die restliche Amtszeit bis 31. Dezember 2004 vorzunehmen.
Liestal, 13. Juli 2004
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
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Fussnote:
1 Gesetz über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) vom 12. Januar 1981 [SGS 350, GS 27.690]