2004-3
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Jürg Degen: Recht auf menschenwürdiges Sterben (Erlass und Befolgung von Patientenverfügungen)
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Autor/in:
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Jürg Degen, SP Fraktion (Abt, Aebi, Chappuis, Fuchs, Helfenstein, Hilber, Hintermann, Huggel, Jäggi, Küng, Marbet, Meschberger, Münger, Rudin, Schmied, Schweizer, Stöcklin Svoboda, Ziegler)
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Eingereicht am:
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15. Januar 2004
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Nr.:
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2004-003
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Gemäss §5 unserer Kantonsverfassung ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt. Zur Menschenwürde gehört u.a. auch, auf menschenwürdige Art sterben zu dürfen. Auf Stufe Verordnung hat der Kanton dieses Recht kodifiziert, indem in der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten in den kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung)vom 1. November 1988 in §17 folgendes festgelegt wurde: "Der Patient hat das Recht auf menschenwürdiges Sterben" . Dabei geht es insbesondere darum, bei unheilbaren Erkrankungen lebensverlängernde medizinische und pflegerische Leistungen einzustellen, um den allfälligen Sterbewillen der Schwerstkranken zu respektieren.
Immer mehr Menschen gehen dazu über, ihrem disbezüglichen Willen frühzeitig in sogenannten "Patientenverfügungen" festzulegen. Eine Patientenverfügung ist Ausdruck des Willen des Betroffenen, sie muss von allen Beteiligten respektiert werden und unmittelbar wirksam werden. Die Verfügung enthält in der Regel auch eine Vorsorgevollmacht, mit der eine Vertrauensperson eingesetzt wird, welche die verfügende Person gegenüber der Ärzteschaft vertritt, wenn sie selber nicht mehr entscheiden kann.
Um Gewähr zu bieten, dass dem bekundeten willen auch nachgelebt wird, fehlen unseres Erachtens verbindliche Regelungen. Diese sind aus unserer Sicht auf Gesetzesstufe zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen
1.
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wie und in welchem Gesetz das Selbstbestimmungsrecht von Patienten und Patientinnen gesetzlich geregelt werden kann;
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2.
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wie die Organe staatlicher und privater Institutionen verpflichtet werden könnten, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten und Patientinnen unter allen Umständen zu respektieren;
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3.
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was eine Patientenverfügung mindestens zu beinhalten hätte, damit sie verpflichtend zu befolgen wäre (Mindeststandart);
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4.
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ob es zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten und Patientinnen allenfalls nötig wird, im Kanton eine kostenpflichtige zentrale Stelle zur Registrierung und Hinterlegung der Patientenverfügungen zu schaffen (beispielsweise bei einer Bezirksschreiberei);
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5.
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ob allenfalls auch eine private Organisation mit dieser Aufgabe betraut werden könnte.
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Gestützt auf §35 des Landratsgesetzes wird der Regierungsrat hiermit beauftragt, den oben erwähnten Fragenkomplex zu prüfen, dem Landrat über die Abklärungen zu berichten und nötigenfalls Antrag über die Einleitung gesetzgeberischer Massnahmen zu stellen.
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