2004-3

Gemäss §5 unserer Kantonsverfassung ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt. Zur Menschenwürde gehört u.a. auch, auf menschenwürdige Art sterben zu dürfen. Auf Stufe Verordnung hat der Kanton dieses Recht kodifiziert, indem in der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten in den kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung)vom 1. November 1988 in §17 folgendes festgelegt wurde: "Der Patient hat das Recht auf menschenwürdiges Sterben" . Dabei geht es insbesondere darum, bei unheilbaren Erkrankungen lebensverlängernde medizinische und pflegerische Leistungen einzustellen, um den allfälligen Sterbewillen der Schwerstkranken zu respektieren.


Immer mehr Menschen gehen dazu über, ihrem disbezüglichen Willen frühzeitig in sogenannten "Patientenverfügungen" festzulegen. Eine Patientenverfügung ist Ausdruck des Willen des Betroffenen, sie muss von allen Beteiligten respektiert werden und unmittelbar wirksam werden. Die Verfügung enthält in der Regel auch eine Vorsorgevollmacht, mit der eine Vertrauensperson eingesetzt wird, welche die verfügende Person gegenüber der Ärzteschaft vertritt, wenn sie selber nicht mehr entscheiden kann.


Um Gewähr zu bieten, dass dem bekundeten willen auch nachgelebt wird, fehlen unseres Erachtens verbindliche Regelungen. Diese sind aus unserer Sicht auf Gesetzesstufe zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen


Gestützt auf §35 des Landratsgesetzes wird der Regierungsrat hiermit beauftragt, den oben erwähnten Fragenkomplex zu prüfen, dem Landrat über die Abklärungen zu berichten und nötigenfalls Antrag über die Einleitung gesetzgeberischer Massnahmen zu stellen.



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