2004-2

Gemäss Art. 7 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sind Fuss- und Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind. Art. 6 Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV, SR 704.1) bezeichnet namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge als für Wanderer ungeeignet.


Im kantonalen Dekret über den Regionalplan Fuss- und Wanderwege (SGS 406.1) sind Wanderwege ausserhalb des Baugebietes durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ohne Hartbelag zu ersetzen. Im Regionalplan des Kantons sind in vielen Gemeinden die meisten Wege als Wanderwege bezeichnet.


In der Praxis führt diese Regelungsdichte zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen, Konflikten unter den Benutzern und zu grossen finanziellen Belastungen, wenn Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Liegenschaften lagemässig exponiert, übersteil sowie Starkniederschlägen ausgesetzt sind. Das Verkehrsaufkommen auf solchen Zufahrten ist erheblich und führt zu gegenseitigen Behinderungen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer.


Wanderwegrouten sollen sich auf ein attraktives, über Gemeindegrenzen hinweg verbindendes Hauptnetz beschränken, welches unabhängig der Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Liegenschaften verlaufen soll. Wanderwege auf Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Liegenschaften vertragen sich nicht.


Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für Fuss- und Wanderwege wie folgt abzuändern:


Wanderwegrouten sollen grundsätzlich nicht auf Zufahrten zu ganzjährig bewohnten oder ganzjährig bewirtschafteten Gebäuden sowie landwirtschaftlichen Betriebszentren verlaufen. Das kantonale Wanderwegnetz (Regionalplan Fuss- und Wanderwege) soll sich auf attraktive, erlebnisreiche und sinnvolle Hauptrouten beschränken. Hauptrouten sind zweckmässig miteinander zu verbinden.



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