2004-19
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
|
Verfahrenspostulat der SVP-, FDP- und CVP/EVP-Fraktion: Überprüfung der Ombudsman-Stelle
|
|
Autor/in:
|
SVP-, FDP- und CVP/EVP-Fraktion
|
|
Eingereicht am:
|
5. Februar 2004
|
|
Nr.:
|
2004-019
|
|
Im Jahr 2004 ist die Stelle des Ombudsman infolge Pensionierung des bisherigen Stelleninhabers neu zu besetzen. In jedem grösseren Unternehmen wird vor der Neubesetzung einer Kaderstelle die Stelle hinterfragt. Diese Vorgehensweise hat auch hier ihre Berechtigung.
Für die Fraktionen SVP, FDP und CVP/EVP ist dies ein Grund, die Notwendigkeit der Ombudsman-Stelle zu hinterfragen. Dies in einer Zeit, da der Kanton vor einer umfassenden Überprüfung der notwendigen und wünschbaren Staatstätigkeit steht. Die Regierung will in den nächsten 5 Jahren 200-300 Mio Fr. einsparen, um den Staatshaushalt wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
Der Wirkungsbereich des Ombudsman erstreckt sich auf die Verwaltungen des Kantons und der Einwohner- und Bürgergemeinden sowie auf die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln. Er hat die Aufgabe, über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungen und der Justizverfahren zu wachen und Verwaltung und Justiz zu bürgerfreundlichem Verhalten anzuregen. Der Wirkungsbereich des Ombudsman umfasst ein beratendes Element und er kann den Behörden schriftliche Empfehlungen zu ihrem Handeln abgeben. Gegenüber den Behörden hat er kein Weisungsrecht.
Es ist unbestritten, dass der Ombudsman in zahlreichen Fällen vermittelnd behilflich sein konnte. Wirklich gravierende Fälle von Verwaltungs- oder Justizmissbrauch sind aber in seiner Funktionszeit bisher keine zu Tage getreten, die zu einer öffentlichen Debatte geführt hätten. Damit ist belegt, dass die Verwaltungs- und Justizverfahren in Basel-Landschaft allgemein korrekt ablaufen. Kleine Fehler können mit oder ohne Ombudsman immer auftreten.
Die heutigen Rechtsmittel stehen den Bürgerinnen und Bürgern in vielfältiger Weise zur Verfügung, sofern sie mit Behördenhandlungen nicht einverstanden sind. Der Rechtsweg ist durch Rechtsmittelbelehrungen auf allen Verfügungen garantiert. Zudem stehen an den Gerichten unentgeltliche Rechtshilfeberatungen zur Verfügung. In schwierigen Fällen kann der Ombudsman zudem gar nicht wirksam eingreifen. Es kann somit festgestellt werden, dass die Verwaltungstätigkeit mit oder ohne Ombudsman ohne grosse Friktionen abläuft.
Antrag:
Die landrätliche Spezialkommission gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ombudsman vom 23. Juni 1988 wird ergänzend beauftragt, die Ombudsman-Stelle im Hinblick auf die Notwendigkeit bzw. auf deren Ausstattung zu überprüfen und dem Landrat darüber zu berichten und Antrag zu stellen. Bis zum Entscheid des Landrates ist die Wiederbesetzung der Ombudsman-Stelle auszusetzen.
Back to Top